Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.09.2008 – IV ZR 134/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja

Verkündet am: 24. September 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3; ATV §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff.; VBLS §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff.

Die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) getroffene Übergangsregelung für so genannte rentennahe Versicherte (§§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) ist wirksam.

BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

(VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr betei-

ligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher

Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinter-

bliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom

22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte

ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um-

gestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffent-

lichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002

(ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarif-

vertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endge-

haltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf

einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

2

Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-

lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-

wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte

Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten

übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht

eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-

den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-

endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-

satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-

rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen

kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten

werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-

gen.

3

Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen über-

einstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV -

auszugsweise wie folgt:

"§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung

(1) Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatz- versorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…).

(2) Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit je- weils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversi- cherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Min- destgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßge- bend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berück- sichtigen ist, ergibt sich dieses (…) aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (…).

§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte

(…)

(2) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäf- tigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflicht- versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatz- versorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßga- ben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Min- destgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frü- hestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Le- bensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuzie- hen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotien- ten - gezahlt würden (…).

(4) Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversiche- rungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durch- führung einer Kontenklärung maßgebend (…). Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechts- kräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversiche- rung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundla- ge für die Berechnung nach Absatz 2.

(5) Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember

2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgelt- punkte in Ansatz gebracht (…).

(7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68."

4

Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versi-

cherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33

Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18

Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangs-

regelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ

174, 127 ff.).

5

II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-

lung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte

und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 148,31 Versor-

gungspunkten (das entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von

593,24 €).

6

Der am 24. Oktober 1941 geborene Kläger war seit dem 1. April

1968 bei der Beklagten, deren Angestellter er war, pflichtversichert. Er

bezieht seit dem 1. Dezember 2004 von der Bundesversicherungsanstalt

für Angestellte eine gesetzliche Altersrente; daneben erhält er von der

Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zunächst auf 593,42 €

und ab dem 1. Juli 2005 auf 599,42 € errechnete, wobei wegen vorzeiti-

ger Inanspruchnahme der Betriebsrente ein Abschlag von 6,90% (vgl.

§ 35 Abs. 3 VBLS) berücksichtigt ist.

7

Der Kläger meint, die der Betriebsrente zugrunde liegende Start-

gutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungs-

stichtag in mehr als 33 Jahren (405 Umlagemonaten) und einer voll an-

zurechnenden Vordienstzeit von 107 Monaten aufgebauten, als erdienter

Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine

Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwart-

schaft im Wert von monatlich 753,90 € erreichen müsse, erstrebt er unter

anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgut-

schrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte

Berechnungselemente zugrunde zu legen.

8

Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter ande-

rem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für

rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von

den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe.

Diese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Ta-

rifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand.

Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich

geschützten Besitzstand des Klägers.

9

Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Landgericht festgestellt,

die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungs-

falles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren

Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Änderung) entwe-

der zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des

Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht. Während die

Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat das Oberlandesge-

richt auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sei-

ne Urteile vom 24. November 2005 (12 U 102/04) und 7. Dezember 2006

(12 U 91/05 = ZTR 2007, 317 ff.) - ausgeführt:

12

I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem

zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den

schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbe-

halt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der

Pflichtversicherten dar.

13

II. Die für den Schutz des Besitzstandes der rentennahen Versi-

cherten allein entscheidende Übergangsregelung der §§ 78 Abs. 1 und 2

Satz 1, 79 Abs. 2 ff. VBLS sei verfassungsrechtlich im Ergebnis nicht zu

beanstanden.

14

1. Durch die Übergangsregelung werde zwar in geschützte Ren-

tenanwartschaften der rentennahen Versicherten eingegriffen. Die Ein-

griffe seien aber gerechtfertigt.

15

a) Die als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauens-

schutzes und der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich geschützte

Rechtsposition der rentennahen Versicherten sei anhand des bisherigen

Leistungsversprechens der alten Satzung zu bestimmen. Versicherten in

der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom

4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungs-

rente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zu-

sage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt

worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen

Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung

des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezo-

gen werden könnten, genieße der bis zum Umstellungsstichtag jeweils

erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach

der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ra-

tierlichen Berechnungsmethode.

16

Der Teilleistungsgedanke schütze auch den Zeitanteil etwaiger

Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endge-

halts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

(Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten. Ferner seien noch nicht

erdiente künftige Zuwächse geschützt, die nach der bisherigen Satzung

bei fortdauernder Betriebstreue entstanden wären.

17

b) Obwohl die Berechnung der Startgutschriften rentennaher Ver-

sicherter unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versor-

gungsrente gemäß der früheren Satzung der Beklagten erfolge, führe die

Übergangsregelung nach der für die Satzungskontrolle gebotenen gene-

ralisierenden Betrachtung zu Eingriffen in geschützte Rentenanwart-

schaften.

18

Zwar werde hier - anders als bei den rentenfernen Versicherten -

nicht in den erdienten Teilbetrag eingegriffen. Die den rentennahen Ver-

sicherten erteilten Startgutschriften überstiegen vielmehr regelmäßig - so

auch im Streitfall - die erdienten Teilbeträge.

19

Die Übergangsregelung führe aber zu Eingriffen in die erdiente

Dynamik. Da die Startgutschriftberechnung nach den §§ 78 Abs. 2

Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die Arbeitsentgelte der letzten

Jahre vor dem Umstellungsstichtag - und nicht dem Versicherungsfall -

abstelle, werde in Abweichung vom früheren, endgehaltsbezogenen Ge-

samtversorgungssystem der zeitanteilig erdiente Ausgleich für einen

steigenden Versorgungsbedarf nicht mehr gewährt. Dieser Ausgleich

werde auch nicht dadurch erreicht, dass im neuen Punktemodell zusätz-

lich Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen erworben werden

können. Die Festschreibung der weiteren Rechengrößen auf den Umstel-

lungsstichtag bewirke überdies einen Eingriff in noch nicht erdiente künf-

tige Zuwächse.

20

c) Diese Eingriffe in geschützte Besitzstände seien aber gerecht-

fertigt. Die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte halte einer

Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Das Ziel, die künftige Finanzierbar-

keit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, sei nicht zu beanstan-

den. Die Startgutschriftenregelung sei auch geeignet, dieses Ziel zu för-

dern. Das Gebot der Erforderlichkeit sei nicht verletzt. Die mit der Über-

gangsregelung verbundenen Eingriffe stünden in einem noch angemes-

senen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Die Ent-

scheidungen der Tarifpartner beruhten auf einer ausreichenden Tatsa-

chengrundlage. Ein erhebliches Abwägungsdefizit sei nicht zu erkennen.

Die Eingriffe in die geschützten Besitzstände seien in der Regel auch

nicht unzumutbar.

21

2. Auch der bei der Satzungskontrolle zu beachtende allgemeine

Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) werde durch die Übergangsregelung

nicht verletzt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Ausgangswert für

die zu übertragenden Anwartschaften diejenige Versorgungsrente sei,

die sich durch Hochrechnung auf den Zeitpunkt der Vollendung des

63. Lebensjahres ergebe. Die alleinige Maßgeblichkeit der zum Umstel-

lungsstichtag geltenden Rechengrößen führe ebenfalls nicht zu einer

gleichheitswidrigen Benachteiligung. Eine solche folge im Übrigen auch

nicht daraus, dass in einzelnen Fällen die Startgutschriften rentennaher

Versicherter höher ausgefallen wären, wenn die Berechnung nach den

für rentenferne Versicherte geltenden Regeln erfolgt wäre. Schließlich

müssten bei Errechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter

deren Vordienstzeiten nicht voll berücksichtigt werden.

22

III. Nach allem sei die Übergangsregelung für rentennahe Versi-

cherte - ungeachtet einer vom Berufungsgericht anderweitig angenom-

menen Unwirksamkeit der Übergangsbestimmung für rentenferne Versi-

cherte - wirksam und darauf beruhende Startgutschriften mithin verbind-

lich.

23

B. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die für die

rentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2,

4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Über-

gangsregelung ist wirksam. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine an-

derweitige Berechnung der ihm erteilten Startgutschrift.

24

I. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ

174, 127 unter Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten

auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert werden konnte. Die

Beklagte schließt seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom

2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz.

Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei

denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-

sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-

gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-

rungsnehmer sind (vgl. BGHZ 103, 370, 378 ff. zu bereits vorher Pflicht-

versicherten; 142, 103, 106 und ständig). Zudem enthielt die Satzung der

Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für beste-

hende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versi-

cherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksam-

keit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Ände-

rung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer

umfassenden Systemumstellung ermächtigt (BGHZ 174 aaO unter

Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher oh-

ne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ

aaO unter Tz. 25 m.w.N.).

25

II. Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Be-

klagten, die als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine

öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung ne-

ben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-

schaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das

Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103 aaO 383; 169, 122, 125; Senatsur-

teil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1

c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836).

26

Dabei kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ge-

schützte Rechtsposition aus den im Senatsurteil vom 14. November 2007

(BGHZ 174 aaO unter Tz. 40-52) dargelegten Gründen auch hier nicht in

Betracht. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten sind aber insbeson-

dere an den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden

Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl.

dazu BAGE 118, 326, 337 m.w.N.; BAG NZA 2006, 1285, 1288), ferner

dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; BGHZ 103 aaO;

BVerfG ZTR 2008, 374) zu messen. Auch für die Überprüfung der Über-

gangsregelung für die rentennahen Versicherten gilt insoweit der im Se-

natsurteil vom 14. November 2007 (aaO unter Tz. 28-62) dargestellte

Maßstab. Zu berücksichtigen ist danach insbesondere auch, dass den

Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher

Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie

eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegeben-

heiten und betroffenen Interessen zustehen (vgl. BAGE 118, 326, 337;

BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 735/05 - veröffentlicht in juris

Tz. 33). Dieser Spielraum trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten

Tarifautonomie Rechnung (vgl. BAG ZTR 2005, 263, 264). Insbesondere

sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigs-

te, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR

2008, 379, 380). Daran gemessen hält die Übergangsregelung für ren-

tennahe Versicherte einer Prüfung stand.

27

III. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass

(BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei

den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht

der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt

(BGHZ aaO). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographi-

schen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentli-

chen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter an-

derem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche,

nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößer-

ten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Ren-

tenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des

Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch

BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem

kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtspre-

chung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR

2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersver-

sorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8;

Fieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234).

Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der

zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso

wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifver-

tragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künfti-

gen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu

den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober

2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bun-

desregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon

aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur

Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung

die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden

müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Ta-

rifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine bei-

tragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen

ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.

28

Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob

sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage be-

fand. Den entsprechenden Vortrag hat der Senat berücksichtigt, jedoch

für nicht entscheidungserheblich erachtet. Selbst wenn mit Finanzie-

rungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies

nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzie-

rungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung ab-

sehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn

sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den

ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so

stark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Ä-

quivalenzstörung) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob die-

se Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Ein-

schätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer

derartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverant-

wortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspiel-

raum (vgl. BAG aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel

(BGHZ aaO).

30

IV. Für die Berechnung der Startgutschriften gilt Folgendes:

1. Während für die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten

nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf die Rege-

lung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zurückgegriffen wird, bleibt den rentenna-

hen Versicherten mit der Startgutschrift im Grundsatz die Versorgungs-

rente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem

bezogen hätten, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst

tätig gewesen und dann in Rente gegangen wären (vgl. Langenbrinck/

Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,

2. Aufl. Rdn. 129; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im

öffentlichen Dienst, Stand September 2006 ATV § 33 Erl. 4). Der Start-

gutschrift liegt insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebens-

jahr zugrunde, die sich im Grundsatz - allerdings nach Maßgabe der

§§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1,

79 Abs. 2, 4 ff. VBLS - nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht be-

rechnet (Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese,

BAT Teil VII-ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.2 S. 271). Die Übergangsre-

gelung für die rentennahen Versicherten beschränkt sich daher - anders

als die für die rentenfernen Versicherten - nicht auf den Schutz des nach

den Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden er-

dienten Teilbetrages, sondern zielt auf die Übertragung eines darüber

hinausgehenden Besitzstandes ab. Das ist Ausdruck eines erhöhten Ver-

trauensschutzes (Furtmayer/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA

2004, 817, 819; Stebel, BAV 2004, 333, 340; Preis/Temming, ZTR 2003,

262, 264), der den rentennahen Versicherten nach der Rechtsprechung

des Bundesarbeitsgerichts zukommt (vgl. BAGE 36, 327, 339; 53, 42,

70). Anders als rentenferne Versicherte können sie wegen des nahen

Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen oder haben

jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit, Kürzungen in der Zusatz-

versorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer

freiwilligen Höherversicherung - auszugleichen (vgl. BAGE 36 aaO;

Furtmayer/Wagner aaO; Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Diesem er-

höhten Schutzbedürfnis haben die Tarifvertragsparteien, die unter dem

Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln haben, in welchem

Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwär-

tern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG DB 2007, 2850,

2852), bei der Übergangsregelung Rechnung getragen (vgl. Rengier

aaO; Preis/Temming aaO). Dagegen ist - insbesondere auch mit Blick

auf die insoweit anders behandelten rentenfernen Versicherten - recht-

lich nichts zu erinnern.

31

2. Im Einzelnen sieht die Übergangsregelung - vereinfacht darge-

stellt - die nachfolgende Berechnungsweise vor, wobei nach §§ 32 Abs. 4

Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS

für die Berechnung der Rentenanwartschaften die Rechengrößen vom

31. Dezember 2001 maßgebend sind:

32

a) Zunächst ist eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr

zu berechnen (§§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Für die

hierfür erforderliche Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts

ist auf die letzten drei bzw. zehn Kalenderjahre vor der Umstellung des

Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2

ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VBLS) und - anders als bei § 43 VBLS

a.F. - nicht auf die entsprechenden Jahre vor dem Jahr des Eintritts des

Versicherungsfalles abzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131).

Die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit richtet sich nach

den bisherigen Grundsätzen (vgl. § 42 VBLS a.F.), wobei die Umlage-

monate hinzugerechnet werden, die ein Versicherter bis zur Vollendung

des 63. Lebensjahres noch ableisten könnte (Langenbrinck/Mühlstädt

aaO Rdn. 132).

33

Die sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach

einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz

ergebende Bruttogesamtversorgung, das sind höchstens 75% des maß-

geblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.), ist - wie

nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - der so genannten Nettoge-

samtversorgung, das sind höchstens 91,75% des korrespondierenden

Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenüberzustellen (Lan-

genbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 133). Das Nettoarbeitsentgelt wird mit Hil-

fe pauschalierter Annahmen - wie bisher - fiktiv errechnet, indem von

dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt Beträge abgezogen werden, die

einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge

in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt waren

(vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Der nach diesem Vergleich

geringere Betrag ist für die weitere Berechnung maßgebend (§ 41

Abs. 2a VBLS a.F.).

34

b) Von diesem Gesamtversorgungsbetrag ist zur Ermittlung der fik-

tiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungs-

system (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F.) - die voraussichtliche Grund-

versorgung in Abzug zu bringen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 134).

Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich individuell nach einer Renten-

auskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenver-

sicherung (vgl. §§ 33 Abs. 4 Satz 1 und 5 ATV; 79 Abs. 4 Satz 1 und 5

VBLS) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Versicher-

ten ermittelt

(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.4

S. 275 f.). Dabei wird der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999

bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die

Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht (§§ 33

Abs. 5 Satz 1 ATV, 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS) und den tatsächlichen bis

zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen

Rentenversicherung hinzugerechnet (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO;

Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.2).

35

c) Bei der Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente ist ferner ein

Abgleich mit den so genannten Mindestleistungen vorzunehmen, die den

rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2

Satz 1 VBLS wenigstens zustehen sollen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt

aaO Rdn. 136; Kiefer/Langenbrinck aaO Erl. 4.3). Berücksichtigung fin-

den hierbei die einfache und die qualifizierte Versicherungsrente (§§ 44,

44a VBLS a.F.) und die Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4

VBLS a.F. (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).

36

d) Von der so ermittelten Versorgungsrente ist die Betriebsrente,

die sich nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Le-

bensjahres aus dem zum Umstellungsstichtag ermittelten gesamtversor-

gungsfähigen Entgelt noch ergeben könnte, abzuziehen (§§ 33 Abs. 2

Satz 2 ATV, 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS).

37

e) Der daraus resultierende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermitt-

lung der Startpunkte abschließend durch den Messbetrag von 4 € geteilt

(§§ 32 Abs. 1 Satz 2 ATV, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS).

38

3. Die den vorgenannten Regeln folgende Bestimmung der Start-

gutschriften der rentennahen Versicherten ist rechtlich nicht zu bean-

standen.

39

a) Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften nach §§ 33 Abs. 2

Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS als Ausgangswert die fiktive Versor-

gungsrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollen-

dung des 63. Lebensjahres ergeben würde, begegnet entgegen dem An-

griff der Revision keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

40

aa) Um die zu übertragenden Anwartschaften der rentennahen

Versicherten errechnen zu können, bedurfte es der Bestimmung des vor-

aussichtlichen Rentenbeginns. Diesen Zeitpunkt haben die Tarifvertrags-

parteien und ihnen folgend die Beklagte in ihrer Satzung pauschal auf

das 63. Lebensjahr festgelegt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO

Erl. 33.3.3 S. 272), ohne dabei einen Abschlag wegen vorzeitiger Inan-

spruchnahme der Rente vorzunehmen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79

Abs. 2 Satz 1 VBLS). Soweit die Revision ohne nähere Begründung gel-

tend macht, es hätte stattdessen zwingend auf die Vollendung des

65. Lebensjahres als dem früher maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn

der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI a.F.) und den Eintritt des Versiche-

rungsfalles nach der bisherigen Satzung der Beklagten (§ 39 Abs. 1

Satz 1 a VBLS a.F.) abgestellt werden müssen, ist dem nicht zu folgen.

41

bb) Die von den §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS

geforderte Hochrechnung erfasst - wie dargestellt - die bei der Berech-

nung der Gesamtversorgung zu berücksichtigende gesamtversorgungs-

fähige Zeit, die anzurechnenden Bezüge (vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.)

und die Betriebsrente, die bei einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen

Dienst im neuen Punktemodell noch erworben werden könnte (Clemens/

Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Sind Mindestleistungen in Betracht zu

ziehen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS), ist es

ausreichend, dass deren Voraussetzungen - sofern sie nicht zum Umstel-

lungsstichtag oder zum Zeitpunkt der Berechnung der Startgutschrift er-

füllt sind - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erfüllt werden

könnten (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).

42

cc) Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der vorge-

nannten Faktoren ausgeführt, dass die Hochrechnung auf die Vollendung

des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" nicht zu beanstanden sei:

43

Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb

nicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicher-

ten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein

großer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung be-

reits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung

nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente

bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hoch-

zurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgut-

schriften.

44

Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf ei-

nen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Le-

bensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fäl-

len die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht

erfüllt.

45

dd) Diesen Erwägungen stimmt der Senat zu (vgl. dazu auch Kie-

fer/Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/

Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien haben mit der

Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen

aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langen-

brinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei

den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten.

Die getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem

Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertrags-

parteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung ge-

troffen haben, ist von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008,

379, 380). Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicher-

te dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Min-

destleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen

könnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und gene-

ralisierenden Betrachtung hinzunehmen.

46

b) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die

Übergangsregelung ergeben sich auch nicht daraus, dass bei Errech-

nung der Startgutschriften nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1

ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die am Umstel-

lungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen ist. Hier ist dem Be-

rufungsgericht, das insoweit einen ungerechtfertigten Eingriff in ge-

schützte Besitzstände der Versicherten verneint hat, jedenfalls im Ergeb-

nis zu folgen.

47

aa) Das maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt ist allein

anhand der Einkünfte des Versicherten in den letzten Kalenderjahren vor

dem Umstellungsstichtag zu ermitteln (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 33

Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS).

Damit entfällt zwar die nach der früheren Versorgungszusage in Aussicht

gestellte Anknüpfung an das spätere Endgehalt der letzten Kalenderjahre

vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 43 VBLS a.F.). Dass hierdurch

aber - wie das Berufungsgericht und die Revision annehmen - bereits in

die geschützte so genannte lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ein-

gegriffen wird, steht allein damit noch nicht fest.

48

(1) Die nach der bisherigen Versorgungszusage gewährte Dynami-

sierung ist nicht vollständig entfallen, sondern wurde lediglich verändert.

Die zum Umstellungsstichtag ermittelten Startgutschriften sind nicht sta-

tisch, sondern werden insoweit dynamisiert, als sie nach §§ 19, 33

Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS an der Zuteilung von Bonuspunkten teil-

nehmen, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstel-

len. Neben dem Umstand, dass im neuen Punktemodell zusätzliche Ver-

sorgungspunkte erworben werden können, sieht die Neuregelung daher

Möglichkeiten vor, weitere Steigerungssätze zu erwerben. Die nach der

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen gebotene

ergebnisbezogene Betrachtung kann dazu führen, dass ein Eingriff in die

erdiente Dynamik ausscheidet (vgl. BAGE 100, 77, 91 f.; BAG DB 2003,

1525, 1527). Da die Zuteilung von Bonuspunkten vor allem von der wei-

teren Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der

Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach

der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3

VBLS) andererseits abhängt, steht erst bei Eintritt des Versicherungs-

bzw. Versorgungsfalles fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher er-

diente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bo-

nuspunkte aufgefangen werden konnte (BGHZ 174, 127 unter Tz. 80).

49

(2) Ob im Falle des Klägers, bei dem zwischenzeitlich der Versi-

cherungs- bzw. Versorgungsfall eingetreten ist, die erdiente Dynamik in

vollem Umfang aufrechterhalten wurde, bedarf indes keiner Entschei-

dung. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre ein

etwaiger Eingriff jedenfalls gerechtfertigt.

50

(3) Bereits im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter

Tz. 81) hat der Senat entschieden, dass, soweit durch die Übergangsre-

gelung für die rentenfernen Versicherten in eine erdiente Dynamik ein-

gegriffen sein sollte, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauens-

schutzes und der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis ausscheidet. Die von

den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Sat-

zung übernommene Form der Dynamisierung durch Zuteilung möglicher

Bonuspunkte nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS ist zumin-

dest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu bean-

standen. Die Aufrechterhaltung der Dynamisierung nach den bisherigen

Grundsätzen hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die

Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln,

dabei eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versor-

gungssysteme zu vermeiden und dadurch für den Übergang auf das ka-

pitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Fi-

nanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien haben in-

soweit den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht über-

schritten. Ob daneben andere, für die Versicherten günstigere oder als

gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären,

haben die Gerichte - wie erwähnt - nicht zu überprüfen (vgl. BAG ZTR

2008, 379, 380). Nach diesen Kriterien ist auch die Übergangsregelung

für die rentennahen Versicherten - auch mit Blick auf den Gleichbehand-

lungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden und ein et-

waiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im

Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen. Im Übrigen werden die rentenna-

hen Versicherten im Hinblick auf den zu berücksichtigenden erhöhten

Vertrauensschutz im Vergleich zu den rentenfernen Versicherten da-

durch begünstigt, dass ihnen mit der Startgutschrift im Grundsatz eine

nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Le-

bensjahr

hochgerechnete Versorgungsrentenanwartschaft

erhalten

bleibt.

51

bb) Dieselben Erwägungen gelten, soweit nach den §§ 32 Abs. 4

Satz 1 Halbs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 79

Abs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten weiteren Rechengrößen, insbe-

sondere auch die Steuerklasse des Versicherten, festgeschrieben wer-

den (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 78 ff.). Zudem kann sich die Festschrei-

bung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles

sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit ist entspre-

chend der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts auch ein Ver-

stoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht ge-

geben.

52

cc) Verfassungsrechtlich ist insbesondere auch nicht zu beanstan-

den, dass zur Bestimmung der Startgutschriften für ein zu ermittelndes

fiktives Nettoarbeitsentgelt nach dem gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV,

79 Abs. 2 Satz 1 VBLS hier weiterhin maßgebenden früheren Zusatzver-

sorgungsrecht (nur) zwischen den Lohnsteuerklassen I/0 und III/0 zu un-

terscheiden ist.

53

Die frühere Satzung legte bei einem Versorgungsrentenberechtig-

ten, der im Zeitpunkt des Beginns der Rente nicht dauernd getrennt le-

bend verheiratet war oder einen Anspruch auf Kindergeld bzw. eine ent-

sprechende Leistung für mindestens ein Kind hatte, die jeweilige (fiktive)

Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach der Steuerklasse III/0, bei allen

übrigen Versicherten die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchen-

steuer) nach Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde (vgl. § 41 Abs. 2c VBLS

a.F.). Eine Differenzierung nach weiteren Steuerklassen oder individuel-

len Besonderheiten erfolgte nicht. Der Senat hat diese - jedenfalls ver-

tretbare - Regelung gebilligt und als zulässige Generalisierung und Typi-

sierung eingestuft (BGHZ 103, 370, 385; vgl. auch Senat, Urteil vom

30. November 1988 - IVa ZR 201/87 - veröffentlicht in juris Tz. 24; BAG

ZTR 2008, 34, 38). Für die hier in Rede stehende Übergangsregelung gilt

nichts anderes.

54

c) Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-

den, dass für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach

§§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS so genannte Vordienst-

zeiten weiterhin zur Hälfte (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die

gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden (vgl. dazu BVerfG

ZTR 2008, 374, 376).

55

aa) Anders als die Revision meint, zwingen die im Beschluss des

Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.)

dargelegten Grundsätze nicht dazu, diese Vordienstzeiten vollen Um-

fangs auf die gesamtversorgungsfähige Zeit rentennaher Versicherter

anzurechnen.

56

(1) Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war

die hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentli-

chen Dienstes bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen

Rente nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung

und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie anzusehen.

Über diesen Zeitpunkt hinaus durfte die Berechnungsweise wegen der

darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr auf-

rechterhalten werden (BVerfG aaO 837 f.). Dabei hat das Bundesverfas-

sungsgericht auf die allein betroffene jüngere Versichertengeneration

abgestellt (BVerfG ZTR 2008 aaO; VersR 2000 aaO 837; Senatsurteil

vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 b, c).

Daraus folgt, dass lediglich bei solchen Versicherten, die bis zum Ablauf

des Jahres 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, die Halb-

anrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typi-

sierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl.

Senatsurteil aaO unter 2 c). Im Rahmen der Übergangsregelung für die

rentennahen Versicherten sind Vordienstzeiten indes gemäß § 42 Abs. 2

Satz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit

noch hälftig zu berücksichtigen. Nach einer in der Literatur vertretenen

Auffassung wird dies der genannten Entscheidung des Bundesverfas-

sungsgerichts (VersR 2000 aaO) nicht gerecht (vgl. Furtmayr/Wagner,

NZS 2007, 299, 303; Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181, 184 f.; Preis/Tem-

ming, ZTR 2003, 262, 264).

57

(2) Dem ist nicht zuzustimmen. In seinem Urteil vom 10. November

2004 (IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 f.) hat der Senat dargelegt, dass

die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auch für solche Versi-

cherte, die erst nach dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten

Stichtag, aber noch im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002),

Rentenempfänger geworden sind, insoweit nicht unwirksam ist, als die

auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als Besitzstandsrente für

eine Übergangszeit gewährt wird. Die vom Bundesverfassungsgericht

gerügte Ungleichbehandlung von Versicherten ist mit der Neuregelung

der Satzung der Beklagten, bei der es auf Vordienstzeiten überhaupt

nicht mehr ankommt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. § 86

VBLS) entfallen (Senatsurteil aaO unter 2 b, c). Der oben genannten

Gruppe von Versicherten sind lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-

77 VBLS) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen

worden, die sich aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Ge-

samtversorgungssystem im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2001

geltenden Neuregelung ergeben (Senatsurteile aaO unter 2 c; vom

19. Januar 2005 - IV ZR 219/02 - unter 2 e i.V. mit BVerfG ZTR 2008

aaO).

58

Für die Übergangsregelung der rentennahen Versicherten gilt je-

denfalls im Ergebnis nicht anderes. Auch bei ihnen wird nicht etwa das

alte System als solches noch aufrechterhalten. Den rentennahen Versi-

cherten werden lediglich - anders als den rentenfernen Versicherten, bei

denen Vordienstzeiten keinen Eingang mehr in die Startgutschriften fin-

den (vgl. BGHZ 174, 127 unter Tz. 96) - die Vorteile der hälftigen An-

rechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstel-

lung erworbenen Besitzstandes belassen.

59

bb) Soweit die Revision meint, vorhandene Vordienstzeiten seien

bei der Berechnung der Startgutschriften in vollem Umfang zu berück-

sichtigen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein schützenswertes Vertrau-

en der Versicherten auf eine solche Vollanrechnung ist zu keiner Zeit

begründet worden. Es kann sich auch nicht in Folge des Beschlusses

des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000 aaO)

gebildet haben. Dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete

Ungleichbehandlung allein durch eine Vollanrechnung von Vordienstzei-

ten beseitigt werde, konnten die Versicherten nicht erwarten. Das Bun-

desverfassungsgericht hatte vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatz-

versorgung des öffentlichen Dienstes aus Verfassungsgründen nicht

zwingend geboten ist (aaO 837).

60

d) Soweit der Kläger einen Günstigkeitsvergleich dahingehend be-

ansprucht, dass den rentennahen Versicherten zumindest eine Startgut-

schrift in der Höhe zu erteilen sei, die sich bei Anwendung der Über-

gangsregelungen für die rentenfernen Versicherten ergäbe, deckt seine

Revision keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3

Abs. 1 GG) auf.

61

Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, dass

es in einzelnen Fällen für rentennahe Versicherte günstiger gewesen wä-

re, eine Startgutschrift nach den Berechnungsregeln für rentenferne Ver-

sicherte zu erhalten, kann dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

nicht begründen. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen

auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Cle-

mens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand

Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die im Grundsatz das Ziel verfolgt, den ren-

tennahen Versicherten einen weiter gehenden Schutz ihres Besitzstan-

des zu gewährleisten. Dennoch mit der Übergangsregelung verbundene

Härten und Ungerechtigkeiten sind hinzunehmen, solange sie nur eine

verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige

Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 61;

BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO).

Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Über-

gangsregelung ist daher nicht, dass sie in einzelnen Fällen möglicher-

weise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber renten-

fernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung

abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Insoweit gibt es keine

ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf die vom Klä-

ger vermisste Meistbegünstigungsregelung zu einer Überschreitung der

von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen geführt hätte. Die Tarifver-

tragsparteien haben sich vielmehr auch insoweit im Rahmen des ihnen

zustehenden Handlungsspielraums bewegt, zumal sie bei der Ermittlung

der Startgutschriften rentennaher Versicherter einen Abgleich mit den

Mindestleistungen nach dem früheren Satzungsrecht vorgesehen haben.

Hinzu kommt, dass die vom Kläger geforderten Vergleichsberechnungen

bei sämtlichen rentennahen Versicherten einen Berechnungsaufwand mit

sich gebracht hätten, der dem Ziel der Tarifvertragsparteien, den Sys-

temwechsel zeitnah zu vollziehen, zuwidergelaufen wäre (vgl. Kie-

fer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst,

Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.6).

62

4. Soweit der Senat im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO

unter Tz. 141) die für rentenferne Versicherte in den §§ 78 Abs. 1 und 2,

79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG getroffene Über-

gangsregelung für unwirksam erachtet hat, wirkt sich dies auf die Über-

gangsregelung für rentennahe Versicherte nicht aus. Wie das Beru-

fungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist letztere nach ihrem Wortlaut

aus sich heraus verständlich und kann sinnvoll von der beanstandeten

Übergangsregelung für rentenferne Versicherte getrennt werden. Ihre

Aufrechterhaltung ist mithin rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19,

25 f.; Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 un-

ter 1 d; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982,

178 unter II 3 e).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.07.2004 - 6 O 1000/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 286/04 -