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BGH Urteil vom 03.12.2008 – IV ZR 20/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 20/06

URTEIL

Verkündet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,

Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. De-

zember 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einer bei ihr genomme-

nen Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedin-

gungen 1994 (im Folgenden: AUB 94) zugrunde liegen, eine Invaliditäts-

entschädigung sowie die Zahlung von Krankenhaustage- und Gene-

sungsgeld.

Der Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt schon seit längerem an

Diabetes mellitus litt, trat während der Ostertage 1999 bei Holzarbeiten

auf seinem Grundstück mit der linken Ferse in einen rostigen Nagel. Auf

Veranlassung eines vom Kläger erst einige Tage später herbeigerufenen

Notarztes, der bereits eine Verfärbung des Fußes bei beginnender Gang-

rän diagnostizierte, begab er sich in stationäre Behandlung. Der Krank-

heitsverlauf machte mehrere operative Eingriffe, unter anderem eine

Gewebetransplantation erforderlich. Nach Abschluss der Krankenhaus-

behandlung begab sich der Kläger in eine Rehabilitationsklinik. Dort kam

es zu Störungen in der Wundheilung, die im Juni 1999 einen erneuten

Krankenhausaufenthalt notwendig machten. Während dieser stationären

Behandlung wurde unter anderem eine Infektion mit dem multiresistenten

Staphylococcus aureus (MRSA) diagnostiziert. Ende September 1999

entschlossen sich die behandelnden Ärzte zur Amputation des linken Un-

terschenkels; schließlich musste Mitte Oktober 1999 auch der Ober-

schenkel amputiert werden.

Die Beklagte lehnte die begehrten Versicherungsleistungen unter

anderem mit der Begründung ab, ein Kausalzusammenhang zwischen

dem behaupteten Unfallereignis und der Beinamputation sei nicht gege-

ben. Vielmehr sei die Amputation ausschließlich auf die Diabetes-

Erkrankung zurückzuführen.

Das Landgericht hat die Beklagte - im Wesentlichen antragsge-

mäß - zur Zahlung einer

Invaliditätsentschädigung

in Höhe von

36.813,02 € sowie von Krankenhaustage- und Genesungsgeld in Höhe

von 15.890,95 € verurteilt. Dabei ist es nach sachverständiger Beratung

von einem nach § 8 AUB 94 unerheblichen Mitverursachungsanteil von

20% ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-

gericht gestützt auf das Gutachten eines anderen Sachverständigen dem

Kläger unter Berücksichtigung eines Mitwirkungsanteils der Diabetes-

Vorerkrankung von 90% lediglich eine Invaliditätsentschädigung in Höhe

von 3.681,30 € sowie Krankenhaustage- und Genesungsgeld in Höhe

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von 1.589,10 € zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen.

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Tritt in den Nagel

zwar als Unfallereignis für die eingetretene Invalidität des Klägers ur-

sächlich geworden. Die von der Beklagten zu erbringende Versiche-

rungsleistung sei jedoch gemäß § 8 AUB 94 zu kürzen, da der Verlust

des Beines zu 90% auf eine unfallunabhängige Erkrankung des Klägers,

den Diabetes mellitus, zurückzuführen sei. Dies ergebe sich aus den

überzeugenden Ausführungen des im Berufungsrechtszug vom Gericht

bestellten gefäßchirurgischen Sachverständigen Dr. K. in seinem

schriftlichen Gutachten sowie aus Anlass seiner persönlichen Anhörung.

Danach wäre ohne diese Vorerkrankung mit einer relativ schnellen Hei-

lung der Verletzung und einer geringen Wahrscheinlichkeit einer MRSA-

Infektion zu rechnen gewesen. Von entscheidender Bedeutung sei, so

das Berufungsgericht, dass nach den Ausführungen des Sachverständi-

gen die vom Kläger erlittene Verletzung bei einem Gesunden folgenlos

abgeklungen wäre, und zwar auch bei einer - in diesem Fall beherrsch-

baren - Besiedelung mit MRSA-Bakterien. Zwar habe der in erster In-

stanz beauftragte Sachverständige Dr. Kl. , Internist und Diabe-

tologe, in seinem Gutachten einen Mitwirkungsanteil von höchstens 20%

angenommen, die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen

Dr. K. sprächen jedoch für eine Bewertung des Mitwirkungsan-

teils mit 90%. Dieser Sachverständige gehe in seinem Gutachten von zu-

treffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und verfüge erkennbar

auch über die notwendige Sachkunde. Es sei weder vorgetragen noch

ersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene For-

schungsmittel oder Erfahrungen verfüge. Bei der Bewertung des Verur-

sachungsanteils der Vorerkrankung Diabetes habe der Sachverständige

auch berücksichtigt, dass im Zeitraum der stationären Behandlung des

Klägers möglicherweise bei einer größeren Anzahl von Mitpatienten

MRSA-Infektionen aufgetreten seien. Konkrete Tatsachen für Behand-

lungsfehler während der beiden Krankenhausaufenthalte habe der Kläger

nicht vorgetragen; solche seien auch sonst nicht erkennbar.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden

Punkt nicht stand. Die auf das Gutachten des medizinischen Sachver-

ständigen Dr. K. gestützte Annahme des Berufungsgerichts, der

Mitwirkungsanteil der Vorerkrankung nach § 8 AUB 94 sei mit 90% zu

bewerten, beruht nicht auf einer verfahrensfehlerfrei festgestellten Tat-

sachengrundlage. Das rügt die Revision mit Recht.

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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

muss der Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch

auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesonde-

re auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb

der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äuße-

rungen mehrerer Sachverständiger ergeben (BGH, Urteil vom 4. März

1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b). Dies gilt insbeson-

dere bei der Beurteilung besonders schwieriger wissenschaftlicher Fra-

gen (vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 -

NJW 1962, 676 unter 1). Gerade in solchen Fällen müssen vorhandene

weitere Aufklärungsmöglichkeiten genutzt werden, wenn sie sich anbie-

ten und Erfolg versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR

6/79 - VersR 1980, 533 unter II 1 m.w.N.). Gleichermaßen ist im Beru-

fungsrechtszug auf erkennbare Unterschiede zwischen einem erst- und

einem zweitinstanzlichen Sachverständigengutachten einzugehen; ent-

scheidungserheblichen Widersprüchen muss bereits von Amts wegen

nachgegangen werden (BGH, Urteile vom 4. März 1980 aaO und vom

9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - NJW 1992, 2291 unter II 2 c; Musie-

lak/Foerste, ZPO 6. Aufl. § 286 Rdn. 11). Erst wenn solche Aufklärungs-

bemühungen erfolglos geblieben sind, dürfen Diskrepanzen vom Tatrich-

ter frei gewürdigt werden, indem einem Gutachten mit logisch nachvoll-

ziehbarer Begründung der Vorzug gegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom

27. März 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859 unter II). In einem sol-

chen Fall muss die Beweiswürdigung jedoch erkennen lassen, dass die

einander widersprechenden Ansichten der Sachverständigen gegenein-

ander abgewogen worden sind und dass sich nach Herausarbeitung der

abweichenden Standpunkte keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten er-

geben haben (BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 -

NJW 1987, 442 unter II 2 a).

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2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

a) Das Berufungsgericht ist vorschnell zu der Ansicht gelangt, we-

gen des mit 90% anzusetzenden Mitwirkungsanteils der Diabetes-

Vorerkrankung des Klägers stehe § 8 AUB 94 der Gewährung einer hö-

heren Invaliditätsentschädigung entgegen. Nach dieser Klausel wird,

wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis her-

vorgerufenen Gesundheitsbeschädigung oder deren Folgen mitgewirkt

haben, die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des

Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25% beträgt. Die Ur-

teilsgründe belegen die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung

der Widersprüche zwischen den Gutachten der in erster und zweiter In-

stanz zu dieser Frage gehörten Sachverständigen nicht.

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aa) Beide Sachverständigengutachten weichen bei der prozentua-

len Bewertung des Mitverursachungsanteils der Diabetes-Erkrankung für

den Eintritt der Invalidität gravierend voneinander ab. Während der erst-

instanzlich beauftragte Sachverständige Dr. Kl. von einem Anteil

von höchstens 20% und damit von einem Grad der Mitverursachung un-

terhalb der Bagatellgrenze des § 8 Halbs. 2 AUB 94 ausgegangen ist,

hat der zweitinstanzliche Sachverständige Dr. K. diesen Anteil

mit 90% angesetzt, was eine Kürzung der vom Kläger begehrten Ent-

schädigung bis auf einen Minimalbetrag zur Folge hätte. Dabei ist zu be-

rücksichtigen, dass die quantitative Bewertung des Mitwirkungsanteils

einer Vorerkrankung im Rahmen der Bemessung einer Invaliditätsent-

schädigung schon generell die Beantwortung schwieriger medizinischer

Fragen voraussetzt. Es bedarf dazu regelmäßig der Bewertung eines

komplexen Ursachenzusammenhangs und, wie von § 8 AUB 94 verlangt,

eines nach Prozenten bezifferten Ergebnisses. Im medizinischen Schrift-

tum werden deshalb insoweit nur Schätzungen mit groben Abstufungen

für wissenschaftlich begründbar gehalten, auch im Hinblick auf die Beur-

teilung von Diabetes mellitus als mitwirkenden Faktor (vgl. Lehmann in

Hierholzer/Ludolph, Das ärztliche Gutachten in der privaten Unfallversi-

cherung - Gutachtenkolloquium 7, 1992 S. 51). Vor diesem Hintergrund

hätte schon wegen der weit auseinander liegenden quantitativen Ein-

schätzungen der beiden medizinischen Sachverständigen Anlass be-

standen, den Gründen für diese unterschiedliche Bewertung von Amts

wegen weiter nachzugehen, etwa durch eine Erörterung mit beiden

Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wie sie auch der Klä-

ger beantragt hatte; falls auch dadurch keine Klarheit geschaffen werden

kann, durch Einholung eines Obergutachtens.

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bb) Es kommt hinzu: Im vorliegenden Fall lagen Umstände vor, die

die Beantwortung der den Sachverständigen vorgelegten Beweisfragen

zusätzlich erschwert haben. Nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts zog sich der Kläger zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt

während seiner beiden Krankenhausaufenthalte eine MRSA-Infektion zu.

Gerade auch in der Beurteilung dieser Infektion für den Eintritt der Inva-

lidität weichen beide Gutachten aber voneinander ab. Das erstinstanzli-

che Gutachten führt den negativen Heilungsverlauf in erster Linie auf

diese Infektion zurück; in dem vom Berufungsgericht eingeholten schrift-

lichen Gutachten findet diese Erkrankung indessen gar keine Berücksich-

tigung. Bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht sah sich der Gut-

achter Dr. K. nicht in der Lage, einen gesonderten Verursa-

chungsquotienten für die MRSA-Infektion anzugeben, hielt es jedoch für

denkbar, dass es ohne diese Infektion zu einem rascheren Heilungspro-

zess gekommen wäre. Auch über diesen Widerspruch hätte das Beru-

fungsgericht nicht ohne weitere Aufklärung hinweggehen dürfen.

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b) Das Berufungsgericht durfte daher dem Gutachten des Sach-

verständigen Dr. K. nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf

dessen vollständige, widerspruchsfreie und überzeugende Ausführungen

den Vorzug vor dem des Sachverständigen Dr. Kl. geben. Der

allgemeine Hinweis auf die erkennbar vorhandene Sachkunde be-

schränkt sich auf die Wiedergabe der an einen Sachverständigen und

dessen Gutachten allgemein zu stellenden Anforderungen und ist ohne

nähere Begründung nicht tragfähig. Ob das Berufungsgericht eine über-

legene Sachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen schon

daraus herleitet, dass er sich kritisch mit den Ausführungen des erstin-

stanzlichen Gutachters zur Häufigkeit von Oberschenkelamputationen

bei einem diabetischen Fußsyndrom auseinandersetzt, ergeben die Ur-

teilsgründe nicht. Eine tatsachenfundierte Aussage darüber, ob der zwei-

tinstanzliche Sachverständige als Gefäßchirurg zur Beurteilung des Mit-

wirkungsanteils der Diabetes-Erkrankung grundsätzlich eher in der Lage

war als ein Internist und Diabetologe, wird in den Urteilsgründen eben-

falls nicht erkennbar. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die

knappen und formelhaften Ausführungen zur Sachkunde des zwei-

tinstanzlichen Gutachters eine ausreichende fächerübergreifende Sach-

kunde des Berufungsgerichts, die zur Klärung der Widersprüche zwi-

schen den Gutachten führen könnte, gleichfalls nicht belegen.

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In der neuen Verhandlung werden die Widersprüche zwischen den

beiden Gutachten insgesamt näher aufzuklären sein.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 01.04.2004 - 1 O 263/01 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 1 U 67/04 -