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BGH Urteil vom 27.03.2001 – VI ZR 18/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 27. März 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A

Das Gericht hat Zweifel und Unklarheiten aufgrund unterschiedlicher Bekundungen

des gerichtlichen Sachverständigen im Laufe eines Arzthaftungsprozesses durch

eine gezielte Befragung des Gutachters zu klären. Mangels ausreichender medizini-

scher Sachkunde darf es sich nicht mit einer eigenen Interpretation der Ausführun-

gen über Widersprüche hinwegsetzen.

BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - OLG Oldenburg LG Oldenburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. März 2001 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler und

Wellner sowie die Richterin Diederichsen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 1999 auf-

gehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1) und 2) erkannt

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus

behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlern geltend.

Die Klägerin wurde am 22. Mai 1994 in der Frauenklinik der Beklagten

zu 1) geboren. Sie verblieb zuerst auf der Wöchnerinnenstation, wo sie von der

Beklagten zu 3) als Stationsärztin betreut wurde. Nachdem sie in den Tagen

nach der Geburt häufiger gespuckt hatte, verschlechterte sich ihr Zustand am

Vormittag des 27. Mai 1994 lebensbedrohlich. Daraufhin wurde sie in die Kin-

derklinik des Geburtskrankenhauses verlegt. Der Beklagte zu 2), der dort als

Oberarzt tätig war, diagnostizierte ein akutes Abdomen mit Darmperforation

und einen Kreislaufschock. Er veranlaßte die Verlegung der Klägerin ins Kran-

kenhaus nach B. mit einem Hubschrauber und verordnete als Flüssigkeitszu-

fuhr 5 %ige Glukose mit Kochsalzzusatz. Während des Fluges, den der Be-

klagte zu 2) begleitete, brach der Kreislauf der Klägerin nach kurzer Besserung

erneut zusammen. Aufgrund einer intensiven Volumensubstitution im Kranken-

haus B. verbesserte sich ihr Zustand, so daß am gleichen Tag eine Laparoto-

mie durchgeführt werden konnte. 24 Stunden nach der Einweisung in das

Krankenhaus in B. erlitt die Klägerin einen Krampfanfall. Bei einer kernspinto-

mographischen Untersuchung wurde eine Hirnschädigung festgestellt.

Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 2) vor, nicht rechtzeitig erkannt zu

haben, daß sie an einer NEC (nekrotisierende Enterokolitis) erkrankt sei. Den

eingetretenen Schockzustand habe der Beklagte zu 2) unsachgemäß behan-

delt, indem er es versäumt habe, für eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr wäh-

rend des Fluges nach B. zu sorgen. Dadurch sei es bei ihr zu einem weiteren

Kreislaufzusammenbruch, der Ursache der Hirnschädigung, gekommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch gegen die Be-

klagten zu 1) und zu 2) dem Grunde nach zugesprochen und festgestellt, daß

die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner

den zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte post-

partale Versorgung in der Zeit vom 24. bis 27. Mai 1994 zurückzuführen ist,

soweit nicht die Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger

oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Die Be-

rufung gegen das klageabweisende Urteil betreffend die Beklagte zu 3) wurde

zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision verlangen die Beklagten zu 1) und 2) die Wiederher-

stellung des klageabweisenden Urteils der ersten Instanz.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Beklagten zu 2) sei ein

grober Behandlungsfehler anzulasten, für den auch die Beklagte zu 1) als

Krankenhausträgerin hafte. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sach-

verständigen bestünden keine begründeten Zweifel daran, daß nur mit einer

Volumensubstitution durch Gabe von Plasmaexpandern stabile Kreislaufver-

hältnisse bei der Klägerin herzustellen waren. Der Beklagte zu 2) habe mit sei-

ner therapeutischen Entscheidung, der Klägerin ausschließlich 5 %ige Glukose

mit Kochsalzzusatz als Flüssigkeit zuzuführen, in Widerspruch zu ärztlichem

Standardwissen gehandelt. Auch wenn bei einem Neugeborenen mit einer

schweren septischen Erkrankung durch eine Volumensubstitution eine Überla-

dung des Kreislaufes mit Flüssigkeit und dadurch ein erhöhter Hirndruck drohe,

habe das Volumen im Kreislaufsystem der Klägerin jedenfalls mit einem Mittel

wie Humanalbumin aufgefüllt werden müssen, nachdem sie einen septischen

Schock mit einem Kreislaufzusammenbruch erlitten hatte. Die Volumentherapie

sei eine medizinische Selbstverständlichkeit. Aufgrund des Fehlers des Be-

klagten zu 2) komme es zu einer Beweislastumkehr für die Frage der Kausalität

zwischen dem Behandlungsfehler und dem Hirnschaden der Klägerin.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Be-

urteilung des Berufungsgerichts, dem Beklagten zu 2) sei ein grober Behand-

lungsfehler vorzuwerfen, wird von den tatsächlichen Feststellungen nicht ge-

tragen.

Die Revision rügt mit Recht, daß dem Berufungsgericht bei der Fest-

stellung der Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers ein Verfah-

rensfehler unterlaufen ist (§ 286 ZPO).

Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf die Ausführungen des ge-

richtlichen Sachverständigen die Auffassung vertreten, daß die Volumensub-

stitution zur Behebung des Kreislaufschocks bei der Klägerin für und während

des Transports nicht dem medizinischen Standard entsprechend durchgeführt

worden sei. Auch wenn die Volumensubstitution bei einem Neugeborenen mit

einer schweren Sepsis wegen des drohenden Flüssigkeitsüberdruckes vor-

sichtig erfolgen müsse, hätte es bei der Klägerin noch vor dem Transport in

das Krankenhaus in B. einer Flüssigkeitssubstitution mit Humanalbumin be-

durft. Jeder Arzt müsse nämlich wissen, daß bei einem Schockzustand infolge

einer schweren Sepsis eine Behandlung mit Glukoselösung auf Dauer nicht

ausreichend sei.

Bei dieser Beurteilung hat es das Berufungsgericht unterlassen, die un-

terschiedlichen Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen während

des Prozesses umfassend in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und die

sich dabei ergebenden Zweifel durch eine gezielte Befragung des Gutachters

zu klären. Anfänglich hatte der Sachverständige zwar auch vertreten, daß die

Volumensubstitution zur Behebung des Kreislaufschocks während des Trans-

ports nicht dem medizinischen Standard entsprochen habe und das Kind zu-

mindest noch vor Beginn des Transports einer wirkungsvolleren Volumenzufuhr

bedurft hätte. Das ärztliche Vorgehen sei aber mit der Hektik im Krankenhaus

zu erklären. Nach Berücksichtigung der Stellungnahme des Leiters der Kinder-

klinik der Beklagten zu 1), Prof. Dr. K., daß dem Verzicht auf die reduzierte

Volumentherapie eine überlegte Behandlungsentscheidung zugrunde gelegen

habe, weil auf jeden Fall eine Hirnschwellung habe vermieden werden sollen,

hielt der Sachverständige das Vorgehen beim Transport rückblickend nicht für

ausreichend und auch für fehlerhaft, doch sei auf keinen Fall von einem aus

objektiver ärztlicher Sicht unverständlichen und damit groben Behandlungs-

fehler auszugehen. Demgegenüber hat der Sachverständige in seiner ergän-

zenden mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht ausgeführt, daß jeder

behandelnde Arzt wissen müsse, daß bei einer schweren Sepsis eine Be-

kämpfung des Schockzustandes mit Glukoselösung auf Dauer nicht ausrei-

chend sein könne.

Auf diese Äußerung hat das Berufungsgericht seine Wertung gestützt,

daß die Versäumnisse des Beklagten zu 2) als grober Behandlungsfehler zu

qualifizieren seien. Abgesehen davon, daß bereits fraglich erscheint, ob diese

Äußerung in der Sache geeignet wäre, die Annahme eines groben Behand-

lungsfehlers zu tragen, erblickt die Revision zu Recht hierin einen Verfahrens-

fehler. Das Berufungsgericht durfte sich nicht mit einer eigenen Interpretation

über die Widersprüche in den Ausführungen des Sachverständigen hinwegset-

zen. Auch wenn die Beurteilung eines Behandlungsfehlers als grob oder nicht

grob eine juristische Wertung ist, muß sich der Richter bei der Beantwortung

der gestellten Frage mangels eigener Fachkenntnisse der Hilfe eines medizini-

schen Sachverständigen bedienen. In aller Regel wird er sonst den berufsspe-

zifischen Sorgfaltsmaßstab des Arztes, der bei der Prüfung eines groben Be-

handlungsfehlers zu berücksichtigen ist, nicht zutreffend ermitteln können (vgl.

Senatsentscheidung vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94 - VersR 1996, 633,

634 m.w.N.). Unklarheiten und Zweifel zwischen den verschiedenen Bekun-

dungen des Sachverständigen hat das Gericht durch gezielte Befragung zu

klären. Andernfalls bietet der erhobene Sachverständigenbeweis keine ausrei-

chende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung (vgl. Senatsent-

scheidungen vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR 1995, 195, 196;

vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47; vom 29. November

1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660). Im vorliegenden Fall liegt die

Befürchtung nahe, daß das Berufungsgericht der Entscheidungsfindung ein

anderes medizinisches Verständnis als der Sachverständige zugrundegelegt

hat. Ohne erkennbares eigenes medizinisches Fachwissen konnte es die sich

aufgrund der unterschiedlichen Gutachtensaussagen aufdrängenden Zweifels-

fragen nach dem Grad der Verletzung des ärztlichen Standards durch den Be-

klagten zu 2) nicht selbst dahingehend beantworten, daß ein grober Behand-

lungsfehler vorliege. Vielmehr hätte das Berufungsgericht die zutage getrete-

nen Widersprüche durch eine gezielte Befragung des Sachverständigen auf-

klären müssen.

III.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei

der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen

wäre, denn nur bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers sind Bewei-

serleichterungen für die Klägerin hinsichtlich der Kausalitätsfrage zu prüfen

(Senatsurteile vom 4. Oktober 1994 aaO und vom 16. Mai 2000 - VI ZR

321/98 - VersR 2000,

1146 ff. = vorgesehen zum Abdruck in BGHZ 144, 296 ff.), war das Urteil auf-

zuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen.

Dr. Lepa

Dr. von Gerlach

Dr. Dressler

Wellner

Diederichsen