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BGH Urteil vom 03.12.2008 – IV ZR 319/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,

Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zi-

vilsenats Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezem-

ber 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

die Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig verworfen

worden sind.

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil

der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom

3. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten sowie die Re-

vision des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein

Viertel und die Beklagte drei Viertel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-

cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-

nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-

vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-

satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-

lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-

parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom

1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-

sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-

de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und

durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-

setzt.

2

Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-

lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-

wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte

Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten

übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht

eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-

den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet

hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des

Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in

der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die

Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach

dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2,

79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der

rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78

Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS).

3

Seit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom

19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K

vom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte

Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet

hatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine

Startgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte gelten-

den Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet:

Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. De- zember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspru- chen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Ein- trittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinder- te Menschen maßgeblich ist.

4

Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinder-

te Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-

lungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer War-

tezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-

fenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-

mögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit

Wirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für

schulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf

acht Jahre erhöht.

5

II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-

lung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung sowie die Höhe der erteil-

ten Startgutschrift.

6

Der am 22. Mai 1947 geborene und bei der Beklagten rentenbe-

rechtigte Kläger ist spätestens seit dem 16. November 2000 schwer-

behindert. Er erstrebt vorrangig die Fortschreibung seiner Rentenanwart-

schaft nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht

über den Umstellungsstichtag hinaus. Hilfsweise begehrt er insbesonde-

re die Erteilung einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS

nach den Grundsätzen für rentennahe Versicherte anstatt der erteilten

Startgutschrift, die nach den Grundsätzen für rentenferne Versicherte be-

rechnet wurde.

7

Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kläger in der

gesetzlichen Rentenversicherung 377 Monate an Beitragszeiten (§§ 54

Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) zurück. Zudem verwendete er nach Vollendung

seines 17. Lebensjahres mindestens 74 Monate für schulische Ausbil-

dung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenaus-

kunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 31. De-

zember 2001 wegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer von

drei Jahren nur 36 Monate als Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden.

Von der Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige

Nachzahlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), machte der Kläger nach

dem Umstellungsstichtag Gebrauch und zahlte für sieben Monate der

schulischen Ausbildung zwischen Vollendung des 16. und des 17. Le-

bensjahrs Beiträge nach.

8

Der Kläger meint, die erteilte Startgutschrift bleibe erheblich hinter

dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag aufgebauten, als erdienter

Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine

Neuberechnung erstrebt er unter anderem die Verpflichtung der Beklag-

ten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Kla-

geanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu le-

gen.

9

Hinsichtlich der Maßgeblichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ist

der Kläger der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweite-

rung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die Nachzahlung

erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4

VBLS wäre dieser unwirksam, soweit die Erfüllung der Voraussetzungen

eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Men-

schen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde.

10

Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter ande-

rem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für

rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von

den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe.

Diese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Ta-

rifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand.

Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich

geschützten Besitzstand des Klägers.

11

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79

Abs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach

der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines

gesetzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten.

12

Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im Übrigen - festge-

stellt, die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechnung der Startgut-

schrift § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden, die dabei anzurech-

nende gesetzliche Rente statt nach einem Näherungsverfahren anhand

einer konkreten Rentenauskunft zu bestimmen und dem Kläger bei Ein-

tritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren,

die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der

41. Änderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001)

oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente ent-

spricht.

13

Die Begründung zur umfassend eingelegten Berufung der Beklag-

ten enthält hinsichtlich des Ausspruchs zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS kei-

ne Ausführungen. Diese finden sich vielmehr erstmalig in einem Schrift-

satz vom 14. Februar 2006, der erst nach Ablauf der Begründungsfrist

für die Berufung der Beklagten, jedoch noch innerhalb der Frist zur Erwi-

derung auf die Berufung des Klägers bei Gericht eingegangenen ist. Mit

Schriftsatz vom 23. August 2006, der dann nach Ablauf auch der Erwide-

rungsfrist bei Gericht eingegangen ist, hat die Beklagte Antrag auf Wie-

dereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt und hilfsweise - und erst-

mals ausdrücklich - Anschlussberufung eingelegt.

14

Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat

das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das landgerichtli-

che Urteil geändert und unter Klageabweisung im Übrigen nur noch fest-

gestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung der Start-

gutschrift § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Die vom Berufungsge-

richt festgestellte weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung

der Beklagten hat es verworfen.

15

Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine bisherigen Anträge

weiter, soweit er damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit

ihrer Revision insgesamt Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Beklagten hat nur teilweise Erfolg und führt zur

Zurückweisung der Anschlussberufung an Stelle deren Verwerfung. Die

Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

17

A. Beide Revisionen sind in der erhobenen Form zulässig. Insbe-

sondere ist von einer unbeschränkten Zulassung der Revision durch das

Berufungsgericht auszugehen.

18

Das Berufungsgericht hat die Revision ohne Einschränkung in der

Urteilsformel zugelassen. Auch der - formelhaften - Begründung für die

Zulassung, in der auf "mehrere Rechtsfragen von Grundsatzbedeutung"

verwiesen wird, kann eine Beschränkung der Zulassung nicht entnom-

men werden. Hierfür reicht es nicht aus, dass das Berufungsgericht le-

diglich eine Begründung für die Zulassung der Revision gibt, ohne weiter

erkennbar zu machen, dass es die Zulassung der Revision auf den durch

die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes beschränken

will (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Urteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR

675/80 - NJW 1982, 1940 unter A I). Da das Berufungsgericht schon

nicht ausgeführt hat, wegen welcher Rechtsfragen die Zulassung erfolgt,

ist auch nicht unschwer oder eindeutig feststellbar, auf welchen Teil des

Rechtsstreits die Zulassung beschränkt hätte sein sollen (vgl. hierzu

BGHZ 153, 358, 361 f.).

19

B. Begründet ist jedoch nur die Revision der Beklagten, soweit sie

sich gegen die Verwerfung von Berufung und Anschlussberufung wendet.

20

I. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom

24. November 2005 (12 U 102/04) ausgeführt, der Systemwechsel vom

bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem

stelle als solcher noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der

Pflichtversicherten dar.

21

Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz die Feststellung zu

§ 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS angegriffen habe, seien Berufung und An-

schlussberufung unzulässig. Die ursprüngliche Berufungsbegründung

enthalte keine Ausführungen zur Feststellung hinsichtlich § 79 Abs. 2

Satz 4 VBLS, weshalb die Berufung insoweit nicht fristgemäß begründet

worden sei (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO). Dies könne im

Wiedereinsetzungsverfahren nicht geheilt werden. Die später hilfsweise

erhobene Anschlussberufung vom 23. August 2006 sei erst nach Ablauf

der Berufungserwiderungsfrist und damit ebenfalls verfristet erhoben

worden (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Wiedereinsetzung sei insoweit

mangels Notfristcharakter schon nicht statthaft, jedenfalls könne das

Versäumnis nicht als unverschuldet angesehen werden. Daher müsse es

mit der vom Landgericht festgestellten Maßgeblichkeit der Übergangsre-

gelungen für rentennahe Versicherte sein Bewenden haben.

22

Die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte seien wirk-

sam, weshalb dem Kläger weitergehende Ansprüche nicht zustünden.

24

II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis zum über-

wiegenden Teil Stand.

1. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Verwerfung der "weitergehen-

den Berufung" sowie der Anschlussberufung der Beklagten. Das Beru-

fungsgericht hat dabei die gebotene Umdeutung der ursprünglich als

selbständiges Rechtsmittel eingelegten Berufung, soweit sie sich gegen

den Ausspruch zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS richtete, in eine unselbstän-

dige Anschlussberufung versäumt.

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a) Die Beklagte hat bereits in der Berufungsbegründung den An-

trag gestellt, die Klage insgesamt abzuweisen, und damit auch die Fest-

stellung zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS angegriffen. Insoweit hat sie die Be-

rufung jedoch nicht fristgerecht begründet. Eine Wiedereinsetzung in den

vorherigen Stand hat das Berufungsgericht zu Recht nicht gewährt.

26

Jedoch sind auch im Verfahrensrecht analog § 140 BGB fehlerhaf-

te Parteihandlungen in zulässige und wirksame umzudeuten, wenn deren

Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen

Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners

entgegensteht (BGH, Urteil vom 27. April 1995 - VII ZR 218/94 - NJW

1995, 2362 unter I 2; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1986 - IVb ZB

83/86 - FamRZ 1987, 154 unter II 1). Ohne Prüfung der Möglichkeit der

Umdeutung einer unzulässigen, weil nicht fristgerecht begründeten Beru-

fung in eine zulässige Anschlussberufung darf die Berufung nicht als un-

zulässig verworfen werden (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1986 aaO).

Die Umdeutung setzt nicht voraus, dass die Prozesshandlung als An-

schlussberufung bezeichnet wird; es genügt vielmehr das - auch still-

schweigend zum Ausdruck gebrachte - Begehren auf Abänderung des

Urteils erster Instanz (BGH, Urteile vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 -

NJW 1984, 2351 unter 4 c; vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW

1954, 226 unter 2). Insoweit sind also keine strengen Anforderungen zu

stellen (BGHZ 100, 383, 386). Nicht als Anschlussberufung gewertet

werden könnte dagegen eine Prozesserklärung, die sich in der Abwehr

des gegnerischen Berufungsantrags erschöpft (BGH, Urteil vom 9. Mai

1984 aaO) oder aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass ausschließlich ein

selbständiges Rechtsmittel gewollt ist (BGHZ 100, 383, 387 f.; BGH, Ur-

teil vom 27. April 1995 aaO sowie Beschluss vom 1. Oktober 1986 aaO;

MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 524 Rdn. 37). Auch wenn der tat-

sächliche Wille des Rechtsmittelführers ursprünglich auf die Durchfüh-

rung einer selbständigen Berufung gerichtet war, kann in aller Regel zu-

mindest ein - ausreichender - mutmaßlicher Wille angenommen werden,

die unzulässige Hauptberufung wenigstens als Anschlussberufung "ret-

ten zu wollen" (BGHZ 100, 383, 388; BGH, Urteil vom 27. April 1995

aaO).

27

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht

die Berufung der Beklagten, soweit sie nicht fristgerecht begründet und

somit unzulässig war, in eine Anschlussberufung umdeuten müssen. In-

soweit hat die Beklagte ihren Angriff innerhalb der Frist zur Einlegung ei-

ner Anschlussberufung (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO) und in-

haltlich ausreichend begründet. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die

Beklagte in Abkehr von der Regel ihre insoweit unzulässige Berufung

nicht zumindest als Anschlussberufung hätte retten wollen. Das Beru-

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fungsgericht musste daher die ursprünglich eingelegte Berufung zum ei-

nen Teil - soweit innerhalb der Berufungsfrist begründet - als Hauptberu-

fung und zum anderen Teil - soweit lediglich innerhalb der Anschlussbe-

rufungsfrist begründet - als Anschlussberufung werten. Der erst nach Ab-

lauf der Anschlussberufungsfrist eingegangene Schriftsatz, in welchem

die Beklagte nun ausdrücklich Anschlussberufung einlegte, war daher

nicht als erstmalig erhobenes eigenes Begehren zu verstehen, sondern

als Bestandteil der bereits vorher erhobenen Anschlussberufung (vgl.

Rimmelspacher aaO).

2. In der Sache ist das Berufungsurteil jedoch - insbesondere hin-

sichtlich des Ausspruchs zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS - richtig.

a) Bei zutreffender Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS sind

dessen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte zum Umstellungs-

stichtag das 52. Lebensjahr vollendet hatte und spätestens zu diesem

Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche

Rente für schwerbehinderte Menschen einseitig hätte schaffen können

- unterstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie

der Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur

Veröffentlichung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Maßstab des

durchschnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das

Wartezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in

ein sachgerechtes Verhältnis zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vor-

ausgesetzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die

Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere

dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird

auf die Ausführungen im genannten Senatsurteil verwiesen.

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Der Kläger hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende Nach-

zahlung nach § 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten für schulische

Ausbildung so zu erhöhen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die

Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Er hätte

daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-

lungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für

schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2

Satz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift gemäß

dieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden

Grundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu er-

folgen hat.

31

b) Die weitergehenden Ansprüche des Klägers, insbesondere auf

eine Rentenberechnung nach dem vor der Systemumstellung geltenden

Satzungsrecht, hält das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben.

32

aa) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007

(BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Be-

klagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer um-

fassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom

24. September 2008 (IV ZR 134/07 - zur Veröffentlichung vorgesehen)

hat der Senat dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt

der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen

Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene

Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im

Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist je-

denfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich

nicht zu beanstanden. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in den

genannten Senatsurteilen verwiesen.

33

bb) Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger bereits bei Sys-

temumstellung schwerbehindert war. Die Übergangsregelungen sind in

diesem Fall gegenüber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicher-

ten zwar insofern abgewandelt, als bei der vorzunehmenden Hochre-

chung nicht pauschal auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs, sondern

im Regelfall auf das für den jeweiligen Versicherten frühestmögliche Ein-

trittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen

abzustellen ist. Nur wenn der einzelne schwerbehinderte Versicherte die

Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS

a.F.) erst zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch bis Vollendung des

63. Lebensjahrs erfüllt, ist nach § 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS auf diesen spä-

teren Zeitpunkt hochzurechnen.

34

Der Kläger hat im Streitfall schon nicht substantiiert vorgetragen,

dass ihm hieraus konkrete Nachteile entstünden. Dessen ungeachtet be-

ruht die unterschiedliche Behandlung von schwerbehinderten und nicht

schwerbehinderten Versicherten jedenfalls auf einem sachlichen Grund.

Für nicht schwerbehinderte Versicherte mussten die Tarifvertragspartei-

en der Ungewissheit, in welchem Lebensalter diese Versicherten jeweils

tatsächlich in die gesetzliche Altersrente eintreten werden, durch eine

pauschalierende Annahme begegnen. Insoweit wurde vertretbar die

Vollendung des 63. Lebensjahrs festgelegt. Für schwerbehinderte Versi-

cherte steht jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Versicherte

frühestmöglich in eine abschlagsfreie gesetzliche Altersrente eintreten

kann, ein konkreterer Anknüpfungspunkt zur Verfügung, der in der Ge-

samtheit der Fälle den tatsächlichen Verhältnissen näher kommen wird

als der Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs. Die bei einer pau-

schalierenden Hochrechnung unvermeidbaren Abweichungen von den

tatsächlichen Entwicklungen im Einzelfall, die zum Nachteil aber auch

zum Vorteil des Versicherten ausschlagen können, werden durch das

Abstellen auf diesen konkreten Zeitpunkt minimiert (vgl. Clemens/Scheu-

ring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.3.

S. 273). Durch § 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS wird zudem sichergestellt, dass

der Versicherte durch den im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Ver-

sicherten vorverlagerten Hochrechnungszeitpunkt nicht den Schutz durch

die Mindestgesamtversorgung nach bisherigem Satzungsrecht verliert

(vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Alterversorgung im öffentlichen

Dienst Stand März 2007 § 33 ATV A 1.2 Erl. 6 S. 22; Langenbrinck/

Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,

2. Aufl. Rdn. 140).

35

3. Das Berufungsurteil hat daher keinen Bestand, soweit mit ihm

Berufung und Anschlussberufung der Beklagten verworfen worden sind.

Infolge der insoweit vorzunehmenden Umdeutung der ursprünglich ein-

gelegten Berufung scheidet die Verwerfung einer "weitergehenden Beru-

fung" aus. Die Zurückweisung der Anschlussberufung als unbegründet,

die an Stelle deren Verwerfung als unzulässig geboten war, konnte der

Senat selbst aussprechen, da der Fall auch im Übrigen zur Entscheidung

reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO; vgl. Wenzel in: MünchKomm-ZPO 3. Aufl.

§ 561 Rdn. 7).

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2005 - 6 O 178/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 183/05 -