BGH Urteil vom 03.12.2008 – IV ZR 319/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Dezember 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zi-
vilsenats Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezem-
ber 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig verworfen
worden sind.
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom
3. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten sowie die Re-
vision des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein
Viertel und die Beklagte drei Viertel.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-
cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-
nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-
vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-
satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-
lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-
parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom
1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-
sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-
de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und
durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-
setzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-
lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-
wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte
Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten
übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-
den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet
hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in
der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die
Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach
dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2,
79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der
rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78
Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS).
Seit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom
19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K
vom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte
Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet
hatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine
Startgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte gelten-
den Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet:
Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. De- zember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspru- chen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Ein- trittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinder- te Menschen maßgeblich ist.
Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinder-
te Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-
lungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer War-
tezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-
fenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-
mögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit
Wirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für
schulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf
acht Jahre erhöht.
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-
lung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung sowie die Höhe der erteil-
ten Startgutschrift.
Der am 22. Mai 1947 geborene und bei der Beklagten rentenbe-
rechtigte Kläger ist spätestens seit dem 16. November 2000 schwer-
behindert. Er erstrebt vorrangig die Fortschreibung seiner Rentenanwart-
schaft nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht
über den Umstellungsstichtag hinaus. Hilfsweise begehrt er insbesonde-
re die Erteilung einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS
nach den Grundsätzen für rentennahe Versicherte anstatt der erteilten
Startgutschrift, die nach den Grundsätzen für rentenferne Versicherte be-
rechnet wurde.
Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kläger in der
gesetzlichen Rentenversicherung 377 Monate an Beitragszeiten (§§ 54
Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) zurück. Zudem verwendete er nach Vollendung
seines 17. Lebensjahres mindestens 74 Monate für schulische Ausbil-
dung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenaus-
kunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 31. De-
zember 2001 wegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer von
drei Jahren nur 36 Monate als Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden.
Von der Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige
Nachzahlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), machte der Kläger nach
dem Umstellungsstichtag Gebrauch und zahlte für sieben Monate der
schulischen Ausbildung zwischen Vollendung des 16. und des 17. Le-
bensjahrs Beiträge nach.
Der Kläger meint, die erteilte Startgutschrift bleibe erheblich hinter
dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag aufgebauten, als erdienter
Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine
Neuberechnung erstrebt er unter anderem die Verpflichtung der Beklag-
ten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Kla-
geanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu le-
gen.
Hinsichtlich der Maßgeblichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ist
der Kläger der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweite-
rung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die Nachzahlung
erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4
VBLS wäre dieser unwirksam, soweit die Erfüllung der Voraussetzungen
eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Men-
schen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde.
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter ande-
rem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für
rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von
den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe.
Diese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Ta-
rifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand.
Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich
geschützten Besitzstand des Klägers.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79
Abs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach
der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines
gesetzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten.
Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im Übrigen - festge-
stellt, die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechnung der Startgut-
schrift § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden, die dabei anzurech-
nende gesetzliche Rente statt nach einem Näherungsverfahren anhand
einer konkreten Rentenauskunft zu bestimmen und dem Kläger bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren,
die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der
41. Änderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001)
oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente ent-
spricht.
Die Begründung zur umfassend eingelegten Berufung der Beklag-
ten enthält hinsichtlich des Ausspruchs zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS kei-
ne Ausführungen. Diese finden sich vielmehr erstmalig in einem Schrift-
satz vom 14. Februar 2006, der erst nach Ablauf der Begründungsfrist
für die Berufung der Beklagten, jedoch noch innerhalb der Frist zur Erwi-
derung auf die Berufung des Klägers bei Gericht eingegangenen ist. Mit
Schriftsatz vom 23. August 2006, der dann nach Ablauf auch der Erwide-
rungsfrist bei Gericht eingegangen ist, hat die Beklagte Antrag auf Wie-
dereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt und hilfsweise - und erst-
mals ausdrücklich - Anschlussberufung eingelegt.
Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat
das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das landgerichtli-
che Urteil geändert und unter Klageabweisung im Übrigen nur noch fest-
gestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung der Start-
gutschrift § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Die vom Berufungsge-
richt festgestellte weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung
der Beklagten hat es verworfen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine bisherigen Anträge
weiter, soweit er damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit
ihrer Revision insgesamt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat nur teilweise Erfolg und führt zur
Zurückweisung der Anschlussberufung an Stelle deren Verwerfung. Die
Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
A. Beide Revisionen sind in der erhobenen Form zulässig. Insbe-
sondere ist von einer unbeschränkten Zulassung der Revision durch das
Berufungsgericht auszugehen.
Das Berufungsgericht hat die Revision ohne Einschränkung in der
Urteilsformel zugelassen. Auch der - formelhaften - Begründung für die
Zulassung, in der auf "mehrere Rechtsfragen von Grundsatzbedeutung"
verwiesen wird, kann eine Beschränkung der Zulassung nicht entnom-
men werden. Hierfür reicht es nicht aus, dass das Berufungsgericht le-
diglich eine Begründung für die Zulassung der Revision gibt, ohne weiter
erkennbar zu machen, dass es die Zulassung der Revision auf den durch
die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes beschränken
will (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Urteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR
675/80 - NJW 1982, 1940 unter A I). Da das Berufungsgericht schon
nicht ausgeführt hat, wegen welcher Rechtsfragen die Zulassung erfolgt,
ist auch nicht unschwer oder eindeutig feststellbar, auf welchen Teil des
Rechtsstreits die Zulassung beschränkt hätte sein sollen (vgl. hierzu
BGHZ 153, 358, 361 f.).
B. Begründet ist jedoch nur die Revision der Beklagten, soweit sie
sich gegen die Verwerfung von Berufung und Anschlussberufung wendet.
I. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom
24. November 2005 (12 U 102/04) ausgeführt, der Systemwechsel vom
bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem
stelle als solcher noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der
Pflichtversicherten dar.
Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz die Feststellung zu
§ 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS angegriffen habe, seien Berufung und An-
schlussberufung unzulässig. Die ursprüngliche Berufungsbegründung
enthalte keine Ausführungen zur Feststellung hinsichtlich § 79 Abs. 2
Satz 4 VBLS, weshalb die Berufung insoweit nicht fristgemäß begründet
worden sei (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO). Dies könne im
Wiedereinsetzungsverfahren nicht geheilt werden. Die später hilfsweise
erhobene Anschlussberufung vom 23. August 2006 sei erst nach Ablauf
der Berufungserwiderungsfrist und damit ebenfalls verfristet erhoben
worden (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Wiedereinsetzung sei insoweit
mangels Notfristcharakter schon nicht statthaft, jedenfalls könne das
Versäumnis nicht als unverschuldet angesehen werden. Daher müsse es
mit der vom Landgericht festgestellten Maßgeblichkeit der Übergangsre-
gelungen für rentennahe Versicherte sein Bewenden haben.
Die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte seien wirk-
sam, weshalb dem Kläger weitergehende Ansprüche nicht zustünden.
II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis zum über-
wiegenden Teil Stand.
1. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Verwerfung der "weitergehen-
den Berufung" sowie der Anschlussberufung der Beklagten. Das Beru-
fungsgericht hat dabei die gebotene Umdeutung der ursprünglich als
selbständiges Rechtsmittel eingelegten Berufung, soweit sie sich gegen
den Ausspruch zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS richtete, in eine unselbstän-
dige Anschlussberufung versäumt.
a) Die Beklagte hat bereits in der Berufungsbegründung den An-
trag gestellt, die Klage insgesamt abzuweisen, und damit auch die Fest-
stellung zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS angegriffen. Insoweit hat sie die Be-
rufung jedoch nicht fristgerecht begründet. Eine Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand hat das Berufungsgericht zu Recht nicht gewährt.
Jedoch sind auch im Verfahrensrecht analog § 140 BGB fehlerhaf-
te Parteihandlungen in zulässige und wirksame umzudeuten, wenn deren
Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen
Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners
entgegensteht (BGH, Urteil vom 27. April 1995 - VII ZR 218/94 - NJW
1995, 2362 unter I 2; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1986 - IVb ZB
83/86 - FamRZ 1987, 154 unter II 1). Ohne Prüfung der Möglichkeit der
Umdeutung einer unzulässigen, weil nicht fristgerecht begründeten Beru-
fung in eine zulässige Anschlussberufung darf die Berufung nicht als un-
zulässig verworfen werden (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1986 aaO).
Die Umdeutung setzt nicht voraus, dass die Prozesshandlung als An-
schlussberufung bezeichnet wird; es genügt vielmehr das - auch still-
schweigend zum Ausdruck gebrachte - Begehren auf Abänderung des
Urteils erster Instanz (BGH, Urteile vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 -
NJW 1984, 2351 unter 4 c; vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW
1954, 226 unter 2). Insoweit sind also keine strengen Anforderungen zu
stellen (BGHZ 100, 383, 386). Nicht als Anschlussberufung gewertet
werden könnte dagegen eine Prozesserklärung, die sich in der Abwehr
des gegnerischen Berufungsantrags erschöpft (BGH, Urteil vom 9. Mai
1984 aaO) oder aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass ausschließlich ein
selbständiges Rechtsmittel gewollt ist (BGHZ 100, 383, 387 f.; BGH, Ur-
teil vom 27. April 1995 aaO sowie Beschluss vom 1. Oktober 1986 aaO;
MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 524 Rdn. 37). Auch wenn der tat-
sächliche Wille des Rechtsmittelführers ursprünglich auf die Durchfüh-
rung einer selbständigen Berufung gerichtet war, kann in aller Regel zu-
mindest ein - ausreichender - mutmaßlicher Wille angenommen werden,
die unzulässige Hauptberufung wenigstens als Anschlussberufung "ret-
ten zu wollen" (BGHZ 100, 383, 388; BGH, Urteil vom 27. April 1995
aaO).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht
die Berufung der Beklagten, soweit sie nicht fristgerecht begründet und
somit unzulässig war, in eine Anschlussberufung umdeuten müssen. In-
soweit hat die Beklagte ihren Angriff innerhalb der Frist zur Einlegung ei-
ner Anschlussberufung (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO) und in-
haltlich ausreichend begründet. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die
Beklagte in Abkehr von der Regel ihre insoweit unzulässige Berufung
nicht zumindest als Anschlussberufung hätte retten wollen. Das Beru-
fungsgericht musste daher die ursprünglich eingelegte Berufung zum ei-
nen Teil - soweit innerhalb der Berufungsfrist begründet - als Hauptberu-
fung und zum anderen Teil - soweit lediglich innerhalb der Anschlussbe-
rufungsfrist begründet - als Anschlussberufung werten. Der erst nach Ab-
lauf der Anschlussberufungsfrist eingegangene Schriftsatz, in welchem
die Beklagte nun ausdrücklich Anschlussberufung einlegte, war daher
nicht als erstmalig erhobenes eigenes Begehren zu verstehen, sondern
als Bestandteil der bereits vorher erhobenen Anschlussberufung (vgl.
Rimmelspacher aaO).
2. In der Sache ist das Berufungsurteil jedoch - insbesondere hin-
sichtlich des Ausspruchs zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS - richtig.
a) Bei zutreffender Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS sind
dessen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte zum Umstellungs-
stichtag das 52. Lebensjahr vollendet hatte und spätestens zu diesem
Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche
Rente für schwerbehinderte Menschen einseitig hätte schaffen können
- unterstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie
der Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur
Veröffentlichung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Maßstab des
durchschnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das
Wartezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in
ein sachgerechtes Verhältnis zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vor-
ausgesetzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die
Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere
dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird
auf die Ausführungen im genannten Senatsurteil verwiesen.
Der Kläger hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende Nach-
zahlung nach § 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten für schulische
Ausbildung so zu erhöhen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die
Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Er hätte
daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-
lungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für
schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2
Satz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift gemäß
dieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden
Grundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu er-
folgen hat.
b) Die weitergehenden Ansprüche des Klägers, insbesondere auf
eine Rentenberechnung nach dem vor der Systemumstellung geltenden
Satzungsrecht, hält das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben.
aa) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007
(BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Be-
klagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer um-
fassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom
24. September 2008 (IV ZR 134/07 - zur Veröffentlichung vorgesehen)
hat der Senat dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt
der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen
Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene
Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im
Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist je-
denfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in den
genannten Senatsurteilen verwiesen.
bb) Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger bereits bei Sys-
temumstellung schwerbehindert war. Die Übergangsregelungen sind in
diesem Fall gegenüber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicher-
ten zwar insofern abgewandelt, als bei der vorzunehmenden Hochre-
chung nicht pauschal auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs, sondern
im Regelfall auf das für den jeweiligen Versicherten frühestmögliche Ein-
trittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen
abzustellen ist. Nur wenn der einzelne schwerbehinderte Versicherte die
Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS
a.F.) erst zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch bis Vollendung des
63. Lebensjahrs erfüllt, ist nach § 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS auf diesen spä-
teren Zeitpunkt hochzurechnen.
Der Kläger hat im Streitfall schon nicht substantiiert vorgetragen,
dass ihm hieraus konkrete Nachteile entstünden. Dessen ungeachtet be-
ruht die unterschiedliche Behandlung von schwerbehinderten und nicht
schwerbehinderten Versicherten jedenfalls auf einem sachlichen Grund.
Für nicht schwerbehinderte Versicherte mussten die Tarifvertragspartei-
en der Ungewissheit, in welchem Lebensalter diese Versicherten jeweils
tatsächlich in die gesetzliche Altersrente eintreten werden, durch eine
pauschalierende Annahme begegnen. Insoweit wurde vertretbar die
Vollendung des 63. Lebensjahrs festgelegt. Für schwerbehinderte Versi-
cherte steht jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Versicherte
frühestmöglich in eine abschlagsfreie gesetzliche Altersrente eintreten
kann, ein konkreterer Anknüpfungspunkt zur Verfügung, der in der Ge-
samtheit der Fälle den tatsächlichen Verhältnissen näher kommen wird
als der Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs. Die bei einer pau-
schalierenden Hochrechnung unvermeidbaren Abweichungen von den
tatsächlichen Entwicklungen im Einzelfall, die zum Nachteil aber auch
zum Vorteil des Versicherten ausschlagen können, werden durch das
Abstellen auf diesen konkreten Zeitpunkt minimiert (vgl. Clemens/Scheu-
ring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.3.
S. 273). Durch § 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS wird zudem sichergestellt, dass
der Versicherte durch den im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Ver-
sicherten vorverlagerten Hochrechnungszeitpunkt nicht den Schutz durch
die Mindestgesamtversorgung nach bisherigem Satzungsrecht verliert
(vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Alterversorgung im öffentlichen
Dienst Stand März 2007 § 33 ATV A 1.2 Erl. 6 S. 22; Langenbrinck/
Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
2. Aufl. Rdn. 140).
3. Das Berufungsurteil hat daher keinen Bestand, soweit mit ihm
Berufung und Anschlussberufung der Beklagten verworfen worden sind.
Infolge der insoweit vorzunehmenden Umdeutung der ursprünglich ein-
gelegten Berufung scheidet die Verwerfung einer "weitergehenden Beru-
fung" aus. Die Zurückweisung der Anschlussberufung als unbegründet,
die an Stelle deren Verwerfung als unzulässig geboten war, konnte der
Senat selbst aussprechen, da der Fall auch im Übrigen zur Entscheidung
reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO; vgl. Wenzel in: MünchKomm-ZPO 3. Aufl.
§ 561 Rdn. 7).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2005 - 6 O 178/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 183/05 -