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BGH Urteil vom 03.12.2008 – IV ZR 325/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,

Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November

2007 aufgehoben und das Urteil der 20. Zivilkammer des

Landgerichts Köln vom 14. März 2007 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei

der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 73

Abs. 2 Satz 4 KZVKS anzuwenden.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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I. Die beklagte Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) hat die

Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes

in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Al-

ters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 (Amtsblatt des Erzbis-

tums Köln 2002, S. 214 ff.) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssys-

tem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umge-

stellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentli-

chen Dienstes im Tarifvertrag Altersvorsorge vom 1. März 2002 (ATV-K)

vereinbart. Damit wurde das frühere endgehaltsbezogene Gesamtver-

sorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell be-

ruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

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Die neue Satzung der Beklagten (KZVKS) enthält Übergangsrege-

lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-

wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte

Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten

übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht

eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-

den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet

hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war oder Pflichtversicherungs-

zeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konn-

te. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend

nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 72 Abs. 1

und 2, 73 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 KZVKS), wohingegen sich die Anwart-

schaften der rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG be-

rechnen (§§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVKS).

3

Seit der Satzungsänderung vom 6. Oktober und 14. November

2003 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2004, S. 69 ff.), die auf dem Ände-

rungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K vom 12. März 2003 beruht, sieht

die KZVKS auch für schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember

2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen

des § 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS eine Startgutschriftberechnung nach den

für rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen vor. § 73 Abs. 2

Satz 4 KZVKS lautet:

Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. De- zember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspru- chen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des 63. Lebensjahres das ent- sprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsal- ter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist.

4

Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinder-

te Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-

lungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer War-

tezeit voraus, die in den Fällen der von § 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS betrof-

fenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-

mögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit

Wirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für

schulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf

acht Jahre erhöht.

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II. Der am 9. August 1947 geborene und bei der Beklagten renten-

berechtigte Kläger ist spätestens seit dem 16. November 2000 schwer-

behindert. Er begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Startgut-

schrift gemäß § 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS nach den Grundsätzen für ren-

tennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den

Grundsätzen für rentenferne Versicherte berechnet wurde.

6

Von der Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten

freiwillige Nachzahlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), machte der Klä-

ger nach dem Umstellungsstichtag Gebrauch und zahlte für mindestens

weitere 17 Monate Beiträge nach.

7

Der Kläger behauptet, bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags in

der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich eine Wartezeit von 403

Monate zurückgelegt zu haben. Darüber hinaus habe er nach Vollendung

seines 17. Lebensjahres mindestens weitere 35 Monate für schulische

Ausbildung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI verwendet, die in der Ren-

tenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum

31. Dezember 2001 wegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer

nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt worden seien.

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Der Kläger ist der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch

die Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die

Nachzahlung erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des § 73

Abs. 2 Satz 4 KZVKS wäre dieser unwirksam, soweit die Erfüllung der

Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente

für

schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt

werde.

9

Die Beklagte geht dagegen davon aus, dass der Kläger bis zum

Umstellungsstichtag lediglich eine Wartezeit von 343 Monaten erfüllt ge-

habt habe.

10

Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2

Satz 4 KZVKS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu

diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines ge-

setzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten.

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Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage jeweils abge-

wiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich der Auffassung des

Oberlandesgerichts Karlsruhe im Urteil vom 21. September 2006 (12 U

89/05) das im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/06,

ebenfalls Gegenstand der Überprüfung war, angeschlossen und demge-

mäß entschieden, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2

Satz 4 KZVKS nicht erfülle, da er am 31. Dezember 2001 noch keine

Wartezeit von 420 Monaten erfüllt gehabt habe. Die nach dem Umstel-

lungsstichtag erfolgte Nachzahlung ändere daran nichts, da es auf das

tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen am Umstellungsstichtag an-

komme.

14

II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung - wie auch im Falle des

genannten Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch Senatsurteil

vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/06 entschieden - nicht stand.

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1. Bei zutreffender Auslegung des § 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS sind

dessen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte zum Umstellungs-

stichtag das 52. Lebensjahr vollendet hatte und spätestens zu diesem

Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche

Rente für schwerbehinderte Menschen einseitig hätte schaffen können

- unterstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie

der Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur

Veröffentlichung vorgesehen) zu einer inhaltsgleichen Bestimmung in der

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) er-

kannt hat, setzt diese, am Maßstab des durchschnittlichen Versicherten

entwickelte Auslegung insbesondere das Wartezeiterfordernis aus dem

gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in ein sachgerechtes Verhältnis

zu dem in der Satzungsbestimmung vorausgesetzten Mindestlebensalter

von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Vereinbarkeit der Bestimmung mit

höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz

(Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf die Ausführungen im genann-

ten Senatsurteil verwiesen. Für die Auslegung der Satzung der Beklag-

ten gilt das dort Ausgeführte entsprechend.

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Die Möglichkeit des Klägers, die Erfüllung der Wartezeit des

§ 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI am Umstellungsstichtag herbeizuführen, er-

gibt sich bereits aus der von der Beklagten vorgelegten Rentenauskunft

der BfA vom 27. August 2004. Diese weist für den Stichtag 31. Dezem-

ber 2001 eine bereits erfüllte Wartezeit von 343 Monaten aus. Darüber

hinaus weist die beigefügte Darstellung des Versicherungsverlaufs einen

weiteren Zeitraum von 95 Monaten (1. August 1967 bis 26. Juni 1975)

der Hochschulausbildung aus, der mit dem Vermerk "Höchstdauer über-

schritten" nicht berücksichtigt wurde. Allein durch eine - nach § 207

Abs. 1 und 2 SGB VI in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung

mögliche - Nachzahlung für diese 95 Monate hätte der Kläger am Um-

stellungsstichtag eine Wartezeit von 438 Monaten erreichen können.

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Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Be-

scheid der BfA vom 29. Dezember 2004. Die vorgenannten 95 weiteren

Monate der schulischen Ausbildung finden sich - offenbar gekürzt um die

seit dem 1. Januar 2002 erweiterten Anrechnungszeiten von fünf Jahren

(60 Monate) - in der dort mitgeteilten Nachzahlungsmöglichkeit für 35

Monate (August 1972 bis Juni 1975) wieder. Dementsprechend weist die

"Anlage 10" zu diesem Bescheid eine um diese 60 Monate erhöhte, be-

reits erreichte Wartezeit von 403 Monaten aus.

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2. Das Berufungsurteil ist auch nicht etwa deswegen im Ergebnis

richtig, weil der Kläger seine Einwendungen nicht innerhalb der Aus-

schlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung der Startgut-

schrift (§ 72 Abs. 3 Satz 1 KZVKS) geltend gemacht hat. Die Startgut-

schrift wurde dem Kläger zwar durch Schreiben der Beklagten vom

28. September 2002 mitgeteilt. § 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS erhielt jedoch

erst mit der Satzungsänderung vom 6. Oktober und 14. November 2003

eine Fassung, die den Kläger vom Lebensalter her mit einbezog. Da der

Kläger seine Einwendungen, die er auf diese Bestimmung stützt, inner-

halb der Ausschlussfrist somit noch nicht vorbringen konnte, kann sich

die Beklagte auch nicht auf deren Verstreichen berufen. Eine weitere

Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Einwendungen, die sich erst

aus nach Mitteilung der Startgutschrift geänderten Bestimmungen der

KZVKS ergeben, ist dieser nicht zu entnehmen und auch sonst nicht er-

sichtlich.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 14.03.2007 - 20 O 57/06 -

OLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2007 - 7 U 77/07 -