BGH Urteil vom 03.12.2008 – IV ZR 251/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Dezember 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zi-
vilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom
21. September 2006 aufgehoben und das Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. März
2005 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei
der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79
Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers sowie die weitergehende Beru-
fung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision des Klägers sowie die Revi-
sion der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein
Viertel und die Beklagte drei Viertel.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-
cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-
nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-
vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-
satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-
lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-
parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom
1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-
sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-
de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und
durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-
setzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-
lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-
wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte
Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten
übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-
den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet
hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in
der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die
Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach
dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2,
79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der
rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78
Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS).
Seit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom
19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K
vom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte
Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet
hatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine
Startgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte gelten-
den Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet:
Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. De- zember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspru- chen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Ein- trittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinder- te Menschen maßgeblich ist.
Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinder-
te Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-
lungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer War-
tezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-
fenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-
mögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit
Wirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für
schulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf
acht Jahre erhöht.
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-
lung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung sowie die Höhe der erteil-
ten Startgutschrift.
Der am 26. Januar 1948 geborene und bei der Beklagten rentenbe-
rechtigte Kläger ist spätestens seit dem 16. November 2000 schwer-
behindert. Er erstrebt vorrangig die Fortschreibung seiner Rentenanwart-
schaft nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht
über den Umstellungsstichtag hinaus. Hilfsweise begehrt er insbesonde-
re die Erteilung einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS
nach den Grundsätzen für rentennahe Versicherte anstatt der erteilten
Startgutschrift, die nach den Grundsätzen für rentenferne Versicherte be-
rechnet wurde.
Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kläger in der
gesetzlichen Rentenversicherung 382 Monate an Beitragszeiten (§§ 54
Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) zurück. Zudem verwendete er nach Vollendung
seines 17. Lebensjahres mindestens 62 Monate für schulische Ausbil-
dung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenaus-
kunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 31. De-
zember 2001 wegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer von
drei Jahren nur 35 Monate als Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden.
Von der Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige
Nachzahlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), machte der Kläger nach
dem Umstellungsstichtag Gebrauch und zahlte für die zwölf Monate der
schulischen Ausbildung zwischen Vollendung des 16. und des 17. Le-
bensjahrs Beiträge nach.
Der Kläger meint, die erteilte Startgutschrift bleibe erheblich hinter
dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag aufgebauten, als erdienter
Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine
Neuberechnung erstrebt er unter anderem die Verpflichtung der Beklag-
ten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Kla-
geanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu le-
gen.
Hinsichtlich der Maßgeblichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ist
der Kläger der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweite-
rung der Anrechungszeiten zum 1. Januar 2002 und die Nachzahlung er-
füllt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4
VBLS wäre dieser unwirksam, soweit die Erfüllung der Voraussetzungen
eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Men-
schen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde.
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter ande-
rem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für
rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von
den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe.
Diese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Ta-
rifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand.
Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich
geschützten Besitzstand des Klägers.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79
Abs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach
der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines
gesetzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten.
Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im Übrigen - festge-
stellt, die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechung der Startgutschrift
§ 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden und dem Kläger bei Eintritt
des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die
dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der
41. Änderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001)
oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente ent-
spricht. Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat
das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das landgerichtli-
che Urteil geändert und unter Klageabweisung im Übrigen nur noch fest-
gestellt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der
vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft nicht
verbindlich festlege.
Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine bisherigen Anträge
weiter, soweit er damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit
ihrer Revision insgesamt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat nur insoweit Erfolg, als sie die Fest-
stellung der Maßgeblichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS begehrt. Die
Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom
24. November 2005 (12 U 102/04) ausgeführt, der Systemwechsel vom
bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem
stelle als solcher noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der
Pflichtversicherten dar.
Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS hält das Beru-
fungsgericht für nicht erfüllt, da der Kläger am 31. Dezember 2001 in der
gesetzlichen Rentenversicherung die Wartezeit von 420 Monaten tat-
sächlich noch nicht erreicht gehabt habe. Eine Auslegung am Maßstab
des durchschnittlichen Versicherten ergebe, dass die Voraussetzungen
des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bereits am Umstellungsstichtag selbst er-
füllt gewesen sein müssen. Daher komme es weder auf ein Erreichen der
Wartezeit zu einem späteren Zeitpunkt noch auf die erhöhte Anrechnung
nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht an. Auch die erst nach
dem Umstellungsstichtag erfolgte Nachzahlung sei somit unbeachtlich.
Da es nach Wortlaut und erkennbarem Sinn der Stichtagsregelung allein
auf das tatsächliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen am Um-
stellungsstichtag ankomme, könne sich der Kläger auch nicht erfolgreich
auf die Nachzahlungsmöglichkeit nach § 207 SGB VI berufen. § 79
Abs. 2 Satz 4 VBLS, der auf einer Grundentscheidung der Tarifvertrags-
parteien beruhe und deswegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB entzogen sei, verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG
oder die Gebote von Treu und Glauben.
Die deswegen anzuwendenden Übergangsregelungen für renten-
ferne Versicherte verstießen jedoch gegen höherrangiges Recht, wes-
halb sie für das Versicherungsverhältnis des Klägers unwirksam seien.
Die auf dieser Grundlage erteilte Startgutschrift lege die Anwartschaft
des Klägers demzufolge nicht verbindlich fest. Weitergehende Ansprüche
des Klägers bestünden dagegen nicht.
II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
1. Zu Unrecht lehnt das Berufungsgericht die Maßgeblichkeit von
§ 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS für die Berechnung der Startgutschrift des Klä-
gers ab.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon
aus, dass aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicher-
ten die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bereits am Um-
stellungsstichtag erfüllt gewesen sein mussten. Es zieht jedoch daraus
den nicht zwingenden Schluss, dass deswegen auch sämtliche Voraus-
setzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente für schwerbehin-
derte Menschen, soweit sie nicht in der Bestimmung selbst fingiert wer-
den, am Umstellungsstichtag tatsächlich vorgelegen haben mussten.
Dadurch verkennt das Berufungsgericht, dass bei zutreffender
Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS der Versicherte eine gesetzliche
Rente auch dann hätte beanspruchen können, wenn er zum Umstel-
lungsstichtag deren Voraussetzungen einseitig hätte schaffen können
- unterstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie
der Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur
Veröffentlichung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Maßstab des
durchschnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das
Wartezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in
ein sachgerechtes Verhältnis zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vor-
ausgesetzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die
Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere
dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird
auf die Ausführungen im genannten Senatsurteil verwiesen.
b) Der Kläger hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende
Nachzahlung nach § 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten für schulische
Ausbildung so zu erhöhen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die
Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Er hätte
daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-
lungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für
schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2
Satz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift gemäß
dieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden
Grundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu er-
folgen hat. Die durch das Berufungsgericht getroffene Feststellung der
Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift, die auf einer Behandlung
nach den für rentenferne Versicherte geltenden Grundsätzen beruht, ist
damit gegenstandslos.
2. Dagegen hält das Berufungsgericht die weitergehenden Ansprü-
che des Klägers, insbesondere auf eine Rentenberechnung nach dem
vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht, zu Recht nicht für
gegeben.
a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ
174, 127 Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Beklagten
auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassen-
den Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom
24. September 2008 (IV ZR 134/07 - zur Veröffentlichung vorgesehen)
hat der Senat dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt
der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen
Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene
Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im
Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist je-
denfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in den
genannten Senatsurteilen verwiesen.
b) Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger bereits bei System-
umstellung schwerbehindert war. Die Übergangsregelungen sind in die-
sem Fall gegenüber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicherten
zwar insofern abgewandelt, als bei der vorzunehmenden Hochrechung
nicht pauschal auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs, sondern im Re-
gelfall auf das für den jeweiligen Versicherten frühestmögliche Eintrittsal-
ter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen abzustel-
len ist. Nur wenn der einzelne schwerbehinderte Versicherte die Voraus-
setzungen für die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.) erst
zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch bis Vollendung des 63. Lebens-
jahrs erfüllt, ist nach § 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS auf diesen späteren Zeit-
punkt hochzurechnen.
Der Kläger hat im Streitfall schon nicht vorgetragen, dass ihm hier-
aus Nachteile entstünden. Dessen ungeachtet beruht die unterschiedli-
che Behandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten
Versicherten jedenfalls auf einem sachlichen Grund. Für nicht schwerbe-
hinderte Versicherte mussten die Tarifvertragsparteien der Ungewissheit,
in welchem Lebensalter diese Versicherten jeweils tatsächlich in die ge-
setzliche Altersrente eintreten werden, durch eine pauschalierende An-
nahme begegnen. Insoweit wurde vertretbar die Vollendung des 63. Le-
bensjahrs festgelegt. Für schwerbehinderte Versicherte steht jedoch mit
dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Versicherte frühestmöglich in eine
abschlagsfreie gesetzliche Altersrente eintreten kann, ein konkreterer
Anknüpfungspunkt zur Verfügung, der in der Gesamtheit der Fälle den
tatsächlichen Verhältnissen näher kommen wird als der Zeitpunkt der
Vollendung des 63. Lebensjahrs. Die bei einer pauschalierenden Hoch-
rechnung unvermeidbaren Abweichungen von den tatsächlichen Entwick-
lungen im Einzelfall, die zum Nachteil aber auch zum Vorteil des Versi-
cherten ausschlagen können, werden durch das Abstellen auf diesen
konkreten Zeitpunkt minimiert (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese,
BAT Teil VII - ATV [Stand Juni 2003] Erl. 33.3.3. S. 273). Durch § 79
Abs. 2 Satz 5 VBLS wird zudem sichergestellt, dass der Versicherte
durch den im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Versicherten vorver-
lagerten Hochrechnungszeitpunkt nicht den Schutz durch die Mindestge-
samtversorgung nach bisherigem Satzungsrecht verliert (vgl. Kiefer/
Langenbrinck, Betriebliche Alterversorgung im öffentlichen Dienst [Stand
März 2007] § 33 ATV A 1.2 Erl. 6 S. 22; Langenbrinck/Mühlstädt, Be-
triebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl.
Rdn. 140).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2005 - 6 O 356/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.09.2006 - 12 U 89/05 -