Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZB 200/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 4. Dezember 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Gießen vom 21. September 2007 wird auf Kos-

ten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 31.623 € festgesetzt.

Gründe

2

Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-

te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574

Abs. 2 ZPO vorliegt.

Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Se-

nats zu den Anforderungen an einen zulässigen Antrag in den Fällen, in denen

die Eröffnung nur auf Forderungen des antragstellenden Gläubigers gestützt

werden kann, ein. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Be-

schwerdegerichts waren die Forderungen der antragstellenden Gläubigerin

"höchst streitig". Es greift deshalb die Rechtsprechung des Senats ein, wonach

die Klärung nicht titulierter Forderungen und die Berechtigung hiergegen von

der Schuldnerin erhobener Einwendungen grundsätzlich nur im Prozesswege

erfolgen kann (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP

2007, 1226 f; v. 8. November 2007 - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rn. 3).

3

Die geltend gemachten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Von einer wei-

teren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung

von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6

Satz 3 ZPO).

Dr. Ganter Raebel Prof. Dr. Kayser

Dr. Pape Grupp

Vorinstanzen:

AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 29.03.2007 - 60 IN 81/07 -

LG Gießen, Entscheidung vom 21.09.2007 - 7 T 262/07 -