BGH Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZB 200/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 4. Dezember 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Gießen vom 21. September 2007 wird auf Kos-
ten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 31.623 € festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-
te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574
Abs. 2 ZPO vorliegt.
Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Se-
nats zu den Anforderungen an einen zulässigen Antrag in den Fällen, in denen
die Eröffnung nur auf Forderungen des antragstellenden Gläubigers gestützt
werden kann, ein. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Be-
schwerdegerichts waren die Forderungen der antragstellenden Gläubigerin
"höchst streitig". Es greift deshalb die Rechtsprechung des Senats ein, wonach
die Klärung nicht titulierter Forderungen und die Berechtigung hiergegen von
der Schuldnerin erhobener Einwendungen grundsätzlich nur im Prozesswege
erfolgen kann (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP
2007, 1226 f; v. 8. November 2007 - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rn. 3).
Die geltend gemachten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Von einer wei-
teren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung
von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO).
Dr. Ganter Raebel Prof. Dr. Kayser
Dr. Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 29.03.2007 - 60 IN 81/07 -
LG Gießen, Entscheidung vom 21.09.2007 - 7 T 262/07 -