BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 201/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 29. Juli 2003 wird auf Kosten der
Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 56.836,74 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 25. November 2002 ist am
24. Mai 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin we-
gen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Die dagegen erhobene sofortige Be-
schwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückge-
wiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Fälligkeit der
Kreditrückzahlung an die Gläubigerin, welche die Zahlungsunfähigkeit der
Schuldnerin begründe, sei zu seiner vollen Überzeugung festgestellt. Zwar sei-
en die Parteien einig gewesen, dass der Kredit aus Verkaufserlösen der mo-
dernisierend instandgesetzten Wohnungen zurückgezahlt werden sollte. Dies
habe aber nur für die Art und Weise der Tilgung, nicht für die bestimmte Lauf-
zeit des Kredits Bedeutung haben sollen. Hinsichtlich der Vertragsdauer sei es
bei der schriftlich vereinbarten Befristung bis zum 31. August 2002 geblieben.
Ob die Gläubigerin zur Verlängerung des Kreditverhältnisses verpflichtet gewe-
sen sei, könne dahinstehen, weil die Schuldnerin jedenfalls nicht um eine Ver-
längerung nachgesucht, sondern sich stattdessen um eine Umschuldung be-
müht habe. In ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Rechts-
schutzziel, den Eröffnungsbeschluss aufheben zu lassen, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachent-
scheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
1. Nach § 14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein
rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine
Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenz-
grund allein aus einer Forderung dieses Gläubigers hergeleitet werden, reicht
ihre Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröff-
net werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts fest-
steht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 mit
Nachweisen der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP
2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v.
29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226). Der antragstellende Gläubiger
ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar
ist und ihre tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt
(BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2004, aaO S. 1454; v.
1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. März 2007, aaO
S. 1226 f). Von diesen Rechtssätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewi-
chen, weil es die hier streitige Fälligkeit der nicht vollstreckbaren Gläubigerfor-
derung in freier tatrichterlicher Überzeugung (§ 286 ZPO) festgestellt hat.
2. Die Schuldnerin hat die Fälligkeit ihrer Kreditverbindlichkeit gegenüber
der antragstellenden Gläubigerin schon nicht in erheblicher Weise bestritten.
Auch das entsprechende Vorbringen ihrer Rechtsbeschwerde geht ins Leere.
Denn es kommt nicht darauf an, ob die Schuldnerin bereits bei Eingang des
Eröffnungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 am 26. November 2002 infolge
der Kreditfälligkeit zahlungsunfähig war, sondern erst die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens setzt den Eröffnungsgrund im Zeitpunkt dieser hier am 24. Mai
2003 ergangenen Entscheidung voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006
- IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958 f, z.V.b. in BGHZ 169, 17 ff). Es würde
offensichtlich jeder Grundlage entbehren, wenn die Schuldnerin behaupten woll-
te, auch zu diesem Zeitpunkt seien die mit letzter Zahlungsfrist bis Ende Sep-
tember 2002 zurückgeforderten Kreditmittel noch nicht fällig gewesen. Im Eröff-
nungszeitpunkt wäre auch eine hierdurch in Gang gesetzte ordentliche Kündi-
gungsfrist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB, § 609 Abs. 2 BGB a.F. längst abgelau-
fen gewesen. Die Schuldnerin macht selbst nicht geltend, dass ihre berechtig-
ten Interessen einer Rückforderung des Kredits noch im Eröffnungszeitpunkt
entgegengestanden hätten.
III.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 38 Satz 1, § 37
Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1975 (BGBl. I S. 30, 47) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390). Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert der In-
solvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (ebenso jetzt § 58
Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG vom 5. Mai 2004). Im nicht abgeschlossenen Verfah-
ren ist der Wert der Masse zu schätzen. Sie ergibt sich hier aus dem Bericht
des Insolvenzverwalters vom 18. August 2003, in welchem vorläufig und
schätzweise eine freie Masse von 56.836,74 € ausgewiesen worden ist.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Eutin, Entscheidung vom 20.05.2003 - 3 IN 438/02 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 29.07.2003 - 7 T 277/03 -