Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 201/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 8. November 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Lübeck vom 29. Juli 2003 wird auf Kosten der

Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 56.836,74 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 25. November 2002 ist am

24. Mai 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin we-

gen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Die dagegen erhobene sofortige Be-

schwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückge-

wiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Fälligkeit der

Kreditrückzahlung an die Gläubigerin, welche die Zahlungsunfähigkeit der

Schuldnerin begründe, sei zu seiner vollen Überzeugung festgestellt. Zwar sei-

en die Parteien einig gewesen, dass der Kredit aus Verkaufserlösen der mo-

dernisierend instandgesetzten Wohnungen zurückgezahlt werden sollte. Dies

habe aber nur für die Art und Weise der Tilgung, nicht für die bestimmte Lauf-

zeit des Kredits Bedeutung haben sollen. Hinsichtlich der Vertragsdauer sei es

bei der schriftlich vereinbarten Befristung bis zum 31. August 2002 geblieben.

Ob die Gläubigerin zur Verlängerung des Kreditverhältnisses verpflichtet gewe-

sen sei, könne dahinstehen, weil die Schuldnerin jedenfalls nicht um eine Ver-

längerung nachgesucht, sondern sich stattdessen um eine Umschuldung be-

müht habe. In ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Rechts-

schutzziel, den Eröffnungsbeschluss aufheben zu lassen, weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachent-

scheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

1. Nach § 14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein

rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine

Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenz-

grund allein aus einer Forderung dieses Gläubigers hergeleitet werden, reicht

ihre Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröff-

net werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts fest-

steht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 mit

Nachweisen der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP

2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v.

29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226). Der antragstellende Gläubiger

ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar

ist und ihre tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt

(BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2004, aaO S. 1454; v.

1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. März 2007, aaO

S. 1226 f). Von diesen Rechtssätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewi-

chen, weil es die hier streitige Fälligkeit der nicht vollstreckbaren Gläubigerfor-

derung in freier tatrichterlicher Überzeugung (§ 286 ZPO) festgestellt hat.

4

2. Die Schuldnerin hat die Fälligkeit ihrer Kreditverbindlichkeit gegenüber

der antragstellenden Gläubigerin schon nicht in erheblicher Weise bestritten.

Auch das entsprechende Vorbringen ihrer Rechtsbeschwerde geht ins Leere.

Denn es kommt nicht darauf an, ob die Schuldnerin bereits bei Eingang des

Eröffnungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 am 26. November 2002 infolge

der Kreditfälligkeit zahlungsunfähig war, sondern erst die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens setzt den Eröffnungsgrund im Zeitpunkt dieser hier am 24. Mai

2003 ergangenen Entscheidung voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006

- IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958 f, z.V.b. in BGHZ 169, 17 ff). Es würde

offensichtlich jeder Grundlage entbehren, wenn die Schuldnerin behaupten woll-

te, auch zu diesem Zeitpunkt seien die mit letzter Zahlungsfrist bis Ende Sep-

tember 2002 zurückgeforderten Kreditmittel noch nicht fällig gewesen. Im Eröff-

nungszeitpunkt wäre auch eine hierdurch in Gang gesetzte ordentliche Kündi-

gungsfrist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB, § 609 Abs. 2 BGB a.F. längst abgelau-

fen gewesen. Die Schuldnerin macht selbst nicht geltend, dass ihre berechtig-

ten Interessen einer Rückforderung des Kredits noch im Eröffnungszeitpunkt

entgegengestanden hätten.

III.

5

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 38 Satz 1, § 37

Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember

1975 (BGBl. I S. 30, 47) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom

12. März 2004 (BGBl. I S. 390). Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert der In-

solvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (ebenso jetzt § 58

Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG vom 5. Mai 2004). Im nicht abgeschlossenen Verfah-

ren ist der Wert der Masse zu schätzen. Sie ergibt sich hier aus dem Bericht

des Insolvenzverwalters vom 18. August 2003, in welchem vorläufig und

schätzweise eine freie Masse von 56.836,74 € ausgewiesen worden ist.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Eutin, Entscheidung vom 20.05.2003 - 3 IN 438/02 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 29.07.2003 - 7 T 277/03 -