Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2008 – 3 StR 516/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2008

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 9. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General-

bundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 261 StPO

ihrem Urteil ein Geständnis des Angeklagten auch in Bezug auf

die Tat 1 zugrunde gelegt, das dieser nicht abgegeben hat, ist

entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässig erho-

ben. Der Beschwerdeführer musste den Inhalt der Erklärung, die

der Verteidiger für den Angeklagten in der Hauptverhandlung ab-

gegeben hat und deren Abschrift sodann als Anlage zum Protokoll

genommen worden ist, nicht vortragen. Es handelt sich nicht um

eine den behaupteten Mangel begründende Tatsache.

Wenn sich der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptver-

handlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass

der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für

ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schrift-

stück sodann - unnötigerweise - vom Gericht entgegengenommen

und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen

wird, so ändert dies nichts daran, dass sich der Angeklagte damit

mündlich geäußert und das Gericht den Inhalt dieser Äußerung in

den Urteilsgründen festzustellen hat (BGH, Beschl. vom 10. No-

vember 2008 - 3 StR 390/08). Der Text der Protokollanlage ist

deshalb nicht geeignet darzulegen (oder gar zu beweisen), wie

sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingelassen hat.

Aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich deshalb nicht die Pflicht,

ihn mit der Revision vorzutragen.

Die Rüge ist indes, wie der Generalbundesanwalt in seinen hilfs-

weise gemachten Erwägungen zutreffend ausgeführt hat, unbe-

gründet. Die Behauptung, der Angeklagte habe sich anders einge-

lassen, als dies in den Urteilsgründen dokumentiert ist, könnte nur

durch eine Rekonstruktion des Inhalts der Hauptverhandlung be-

wiesen werden. Eine solche ist dem Revisionsverfahren insoweit

fremd. Ein Freibeweis darüber, dass die Einlassung des Angeklag-

ten einen anderen Inhalt hatte, als er im Urteil festgestellt wurde,

ist nicht zulässig (vgl. - zum Inhalt einer Zeugenaussage - BGHSt

21, 149, 151).

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer