Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZA 46/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Trifft der Rechtspfleger über eine sofortige Beschwerde gegen einen von

ihm erlassenen Beschluss ohne Vorlage an das Landgericht selbst die Be-

schwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegen-

stand der ursprünglichen Beschwerde auch die über eine Abhilfeentschei-

dung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des Rechtspflegers.

BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - IX ZA 46/08 - AG Hildesheim

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 16. Dezember 2008

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den

Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim - Rechtspflegerin - vom

19. Juli 2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom

12. September 2008 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen mit einem Rest-

schuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag das Insolvenzverfahren er-

öffnet. Zugleich wurden dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis

zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Da der Schuldner am 3. Juli

2007 zu einem Anhörungstermin nicht erschien, hat das Amtsgericht - Rechts-

pflegerin - die Kostenstundung durch Beschluss vom 19. Juli 2007 aufgehoben.

Gegen den ihm durch Einlegen in den Briefkasten am 26. Juli 2007 zugestellten

Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008, eingegangen bei

dem Amtsgericht am 24. Juli 2008, sofortige Beschwerde eingelegt und Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Durch Beschluss vom 12. September 2008 hat das Amtsgericht

- Rechtspflegerin - die Beschwerde einschließlich des Wiedereinsetzungsan-

trags zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 30. Sep-

tember 2008 Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt. Auf dessen

Hinweis, dass eine Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof durch einen

dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist, hat der Beschwerdeführer am

2. Oktober 2008 Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von

Rechtsanwalt Dr. K. zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde, hilfsweise

einer außerordentlichen Beschwerde, beantragt.

II.

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Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

(§ 114 Satz 1 ZPO). Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde

1. Gegen die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten steht dem

Schuldner nach § 4d Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde

zu. Dies gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RpflG auch, wenn - wie im Streitfall - die

Entscheidung im eröffneten Verfahren durch den Rechtspfleger (§ 18 Abs. 1

RpflG) ergangen ist (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4d Rn. 3, 9; Jaeger/

Eckardt, InsO § 4d Rn. 7). Über die sofortige Beschwerde entscheidet nach

§§ 567, 568 ZPO das Landgericht als Beschwerdegericht (Jaeger/Gerhardt,

aaO § 6 Rn. 19). Erst gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts

findet gemäß § 7 InsO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt

(MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4d Rn. 12; Jaeger/Eckardt, aaO § 4d

Rn. 35).

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2. Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatt-

haft, weil bislang eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über seine so-

fortige Beschwerde nicht ergangen ist (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 7

Rn. 17) und eine "Sprungrechtsbeschwerde" gegen eine amtsgerichtliche

Entscheidung ausscheidet (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO). Zwar kann der

Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde abhelfen (MünchKomm-InsO/Ganter,

aaO § 6 Rn. 45; Jaeger/Gerhardt, aaO § 6 Rn. 21, 36). Hält er die sofortige Be-

schwerde hingegen für unbegründet, hat er sie dem Beschwerdegericht zur

Entscheidung vorzulegen (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO). Ebenso ist zu ver-

fahren, wenn der Rechtspfleger die Beschwerde - wie im Streitfall - als unzuläs-

sig erachtet (Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 572 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/

Lipp, 3. Aufl. § 572 Rn. 10). Da eine Vorlage der Sache an das Beschwerdege-

richt und daher eine Beschwerdeentscheidung bislang aussteht, ist die von dem

Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde unstatthaft.

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3. Ein weitergehendes Rechtsmittel ist auch dann nicht gegeben, wenn

die Rechtspflegerin - wofür zumindest der äußere Anschein spricht - endgültig

über die sofortige Beschwerde befinden wollte.

a) In diesem Fall erweist sich ihre Entscheidung wegen der Inanspruch-

nahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse nach § 8

Abs. 4 Satz 1 RPflG als unwirksam (BayObLGZ 1959, 89, 93; OLG München

RPflG 2000, 98 f; Roth in Bassenge/Roth, RPflG 11. Aufl. § 8 Rn. 4). Die

gleichwohl existente und daher anfechtbare (BGH, Beschl. v. 5. Dezember

2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565, 566) Entscheidung ist auf die sofortige

Beschwerde des Schuldners im Rechtsmittelverfahren von dem Landgericht als

zuständigem Beschwerdegericht aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005

- IX ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299).

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b) Der Einlegung eines gesonderten Rechtsmittels gegen die - über eine

Nichtabhilfe hinausgehende - vermeintliche (End-)Entscheidung der Rechts-

pflegerin bedarf es jedoch nicht. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung

steht der Partei sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen

Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richti-

gen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGHZ 98, 362,

364 f; 152, 213, 216). Bei richtiger Entscheidungsform ist schon aufgrund der

gegen die Ausgangsentscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde auch ü-

ber den nicht selbständig anfechtbaren (OLG Celle OLGReport 2006, 462; Zöl-

ler/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 572 Rn. 15) Nichtabhilfebeschluss zu befinden

(MünchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl. § 572 Rn. 13). Da der Schuldner das gegen

die Ausgangsentscheidung eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde

bereits eingelegt und damit die ihm zukommende Rechtsmittelwahl getroffen

hat, ist in Konstellationen der vorliegenden Art trotz des gegebenen rechtswidri-

gen Tätigwerdens der Rechtspflegerin als Beschwerdegericht für die Alternative

einer Rechtsbeschwerde kein Raum. Der Beschwerdeführer kann die Vorlage

an das Beschwerdegericht durchsetzen, indem er von der Befugnis des § 569

Abs. 1 Satz 1 ZPO Gebrauch macht, seine Beschwerde nochmals unmittelbar

bei

dem Beschwerdegericht

einzureichen

(Baumbach/Lauterbach/Al-

bers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 572 Rn. 7).

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4. Nach Rückgabe der Akte hat das Amtsgericht die Vorlage der Sache

an das Landgericht Hildesheim zur Entscheidung über die sofortige Beschwer-

de des Schuldners zu veranlassen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanz:

AG Hildesheim, Entscheidung vom 12.09.2008 - 50 IN 128/06 -