Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.12.2008 – 1 StR 552/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

17. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember

2008, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl

als Vorsitzender Richter

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Jäger,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge-

richts Passau vom 1. Juli 2008 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, seine im Jahre

1987 geborene Stieftochter O. - die Nebenklägerin - im Jahre 1992, im

Mai/Juni 1996 sowie zwischen Ende 1996 und Mai 1997 sexuell missbraucht zu

haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen von der Ne-

benklägerin eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

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Der Senat muss offen lassen, ob der Freispruch in der Sache rechtsfeh-

lerfrei erfolgt ist, da ihm insoweit eine Nachprüfung nicht möglich ist. Das ange-

fochtene Urteil wird nämlich schon den Anforderungen an die Begründungs-

pflicht bei einem freisprechenden Urteil nicht gerecht. Spricht das Tatgericht

den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, so muss es in den Urteils-

gründen den Anklagevorwurf, die hierzu getroffenen Feststellungen, die we-

sentlichen Beweisgründe und seine rechtlichen Erwägungen mitteilen (Meyer-

Goßner, StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 33 m.w.N.). Diese Mindestvoraussetzungen

sind nicht erfüllt. Das Urteil leidet an mehreren Darstellungs- und Erörterungs-

mängeln, die dem Senat eine Prüfung auf Rechtsfehler verwehren.

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1. Die Urteilsgründe geben bereits nicht die einzelnen Anklagevorwürfe

in den wesentlichen Einzelheiten der vorgeworfenen Tathandlungen wieder,

sondern setzen sie als bekannt voraus. Eine Bezugnahme auf die Anklage-

punkte ist jedoch insoweit nicht zulässig. Das Urteil muss aus sich heraus ver-

ständlich sein (vgl. BGHSt 37, 21, 22).

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2. Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen zum Werdegang und

zur Persönlichkeit des Angeklagten. Zu solchen Feststellungen ist das Tatge-

richt verpflichtet, wenn diese - z.B. bei einschlägigen Vorverurteilungen - für die

Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können (vgl. BGH, Urt. vom

23. Juli 2008 - 2 StR 150/08). Einschlägige Vorverurteilungen stehen hier im

Raum.

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3. Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen waren der Strafkam-

mer zwar nicht möglich, weil sie zu der Auffassung gelangte, dass nach der

Beweisaufnahme nichts blieb, was zu den Tatvorwürfen zu ihrer Überzeugung

als erwiesen hätte festgestellt werden können. In diesem Falle hätte sie jedoch

die hierfür maßgeblichen Gründe so darlegen müssen, dass das Revisionsge-

richt prüfen kann, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt

erschöpfend gewürdigt ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7). Hieran

fehlt es in mehrfacher Hinsicht:

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Die Kammer teilt schon im Ausgangspunkt nicht die Aussage der Belas-

tungszeugin in ihrer Entstehung und nach ihrem wesentlichen Inhalt mit. Dies

war hier erforderlich, weil Aussage gegen Aussage stand und die Entscheidung

allein davon abhing, welcher Person die Kammer Glauben schenkt. Ihrer Pflicht

konnte die Kammer sich nicht dadurch entziehen, dass sie einige Argumente

gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage angeführt hat. Denn diese stellen nur

einen Ausschnitt aus der gebotenen Gesamtwürdigung dar. Eine umfassende

Nachprüfung der Überzeugungsbildung ist so nicht möglich.

7

Tagebuchaufzeichnungen der Belastungszeugin, die für die Beweiswür-

digung von zentraler Bedeutung waren, werden im Urteil nicht wiedergegeben,

sondern nur unter Bezugnahme auf den Akteninhalt bewertet. Eine Verweisung

auf Schriften ist in den Urteilsgründen nicht statthaft (vgl. BGH bei Becker NStZ-

RR 2003, 99).

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Ein weiterer durchgreifender Mangel liegt darin, dass die Strafkammer

den Inhalt des erstatteten Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht mitteilt, obwohl

dieses im Gegensatz zur Kammer zu dem Ergebnis kommt, dass "mit hoher

Wahrscheinlichkeit von der Erlebnisfundiertheit der Bekundungen von O.

L. auszugehen" sei. Zwar ist das Gericht nicht gehindert, eine von dem

Sachverständigengutachten abweichende eigene Beurteilung der Aussagekon-

stanz und der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungszeugen vorzuneh-

men; denn das Tatgericht ist im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung stets

zu einer eigenen Beurteilung verpflichtet (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverstän-

diger 9; BGH, Beschl. vom 16. September 2008 - 3 StR 302/08). Will es jedoch

eine Frage, zu deren Beantwortung es sachverständige Hilfe für erforderlich

gehalten hat, in Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muss es die Aus-

führungen des Sachverständigen

in nachprüfbarer Weise wiedergeben.

Es muss sich außerdem mit ihnen konkret auseinandersetzen und seine abwei-

chende Auffassung tragfähig und nachvollziehbar begründen (BGH aaO). Auch

dies lässt die angefochtene Entscheidung vermissen.

Wahl Kolz Hebenstreit

Elf Jäger