BGH Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 192/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Dezember 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 35, 55
Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder
Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuld-
nervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07 - LG Berlin
AG Lichtenberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 38. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Lichtenberg vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, eine Rechtsanwältin, ist Treuhänderin im vereinfachten
Insolvenzverfahren über das Vermögen des A. L. (fortan Schuldner).
Für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens richtete die Beklagte bei einem
Kreditinstitut ein Anderkonto ein, dessen Inhaberin sie ist. Sie unterrichtete mit
Schreiben vom 10. März 2006 die Klägerin, eine Landesbank, über die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens und forderte diese auf, die Konten des Schuld-
ners aufzulösen und ein etwaiges Guthaben auf das angeführte Anderkonto zu
übertragen. Hierauf überwies die Klägerin am 4. April 2006 infolge einer Ver-
wechslung mit einem anderen Kunden gleichen Namens 3.692,20 € auf das
Anderkonto der Beklagten. Nachdem die Klägerin ihr Versehen erkannt hatte,
forderte sie die Beklagte auf, den irrtümlich überwiesenen Betrag zurückzuzah-
len. Die Beklagte lehnte dies ab und verwies die Klägerin auf die Insolvenzmas-
se. Am 10. April 2006 zeigte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht
Masseunzulänglichkeit an.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei als Inhaberin des Anderkon-
tos zur Rückzahlung verpflichtet. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil
abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der bereicherungsrechtliche Rück-
forderungsanspruch stehe der Klägerin nicht gegenüber der Beklagten, sondern
nur gegenüber der Insolvenzmasse zu, wobei die Einschränkungen der § 55
Abs. 1 Nr. 3, § 209 InsO berücksichtigt werden müssten. Zwar sei die Beklagte
im Verhältnis zur kontoführenden Bank Vollrechtsinhaberin des auf dem Konto
befindlichen Guthabens. Entscheidend sei aber, dass die Klägerin ziel- und
zweckgerichtet eine Mehrung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens
habe vornehmen wollen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Klägerin
ihre Zahlung im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom
10. März 2006 erbracht habe, bei dem es sich um einen Akt der Vereinnah-
mung des Schuldnervermögens im Sinne der §§ 148 ff InsO gehandelt habe.
Würde von einer ausschließlichen Bereicherung des Inhabers des An-
derkontos ausgegangen, stünde dies nicht mit den Besonderheiten des Insol-
venzrechts in Einklang. Neben der Einrichtung eines Treuhandsonderkontos für
die Masse werde im Rahmen von § 149 InsO auch die Einrichtung eines An-
derkontos durch einen Rechtsanwalt als Treuhänder oder Verwalter für zulässig
erachtet. Die Regelungen der § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 InsO kämen praktisch
kaum mehr zur Anwendung, wenn die auf einem Anderkonto eingezahlten Be-
träge nicht als Leistung zur Masse angesehen werden könnten.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-
klagte Vollrechtsinhaberin des von ihr eingerichteten Anderkontos geworden ist.
Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich
der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berech-
tigt und verpflichtet ist (vgl. BGHZ 11, 37, 43; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994
- IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47
Rn. 395; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 149 Rn. 14; Lwowski in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 38 Rn. 2). Dass
die Beklagte die Eröffnung des Anderkontos als "Treuhänderin im vereinfachten
Insolvenzverfahren" beantragt hat, ist unerheblich. Die Rechtsprechung, wo-
nach für die Forderungsberechtigung gegenüber der Bank maßgeblich ist, wer
nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden
Gläubiger der Bank werden soll, ist im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung
eines anwaltlichen Anderkontos hierauf nicht übertragbar.
2. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, dass
auf das Treuhandkonto eingehende Gelder, wie die hier streitgegenständliche
Zahlung der Klägerin, zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehören.
Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen,
das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er
während des Verfahrens erlangt. Die während des Insolvenzverfahrens auf das
Anderkonto der Beklagten eingegangene Zahlung hat der Schuldner nicht er-
worben.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist aner-
kannt, dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzver-
walter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, nicht in das
Schuldnervermögen fallen. Dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom
10. März 2006 Schuldnervermögen habe vereinnahmen wollen, wie das Beru-
fungsgericht meint, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Urt. v.
15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; v. 20. September 2007
- IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279, 2280 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Füchsl/
Weishäupl, aaO; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO § 149 Rn. 7; Braun/Bäuerle,
InsO 3. Aufl. § 55 Rn. 48; Kreft, Festschrift für F. Merz S. 313, 326; Fuest
ZInsO 2006, 464, 466). Die Zahlungen fallen aber - anders als bei solchen auf
ein Sonderkonto - auch nicht in die Masse (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weis-
häupl, aaO Rn. 12; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der
Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 21 Rn. 117 ff). Die Masseunzulänglichkeit ist da-
her unerheblich.
3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die Voraussetzungen eines Bereicherungsan-
spruches aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick auf die unstreitig infol-
ge einer Kontoverwechslung erfolgte Zahlung erfüllt.
III.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-
letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-
nat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 14.11.2006 - 8 C 295/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2007 - 38 S 9/06 -