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BGH Urteil vom 20.09.2007 – IX ZR 91/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. September 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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InsO § 149
Zahlt ein Drittschuldner aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts einen Geld-
betrag auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto ein und
wird dieses Treuhandkonto nach Insolvenzeröffnung als Hinterlegungskonto auf-
rechterhalten, so verbleibt das Guthaben im Treuhandvermögen des Insolvenzver-
walters persönlich; es wird nicht Teil der Masse.
BGH, Urteil vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06 - OLG Hamm
LG Detmold
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-
ter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. März 2006
aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Detmold vom 29. April 2005 wird insgesamt mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Beklag-
ten zu 1 als unzulässig und gegen den Beklagten zu 2 als unbe-
gründet abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der nunmehrige Beklagte zu 2 wurde mit Beschluss vom 14. Januar
2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. In
dem Beschluss hieß es u.a. weiter:
"Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzu- nehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO)."
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Die in der Folge versandten Rechnungen der Schuldnerin enthielten den
Hinweis: "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch auf Insolvenz-
Anderkonto ..." Aus einer solchen Rechnung schuldete die Klägerin den Betrag
von 86,25 €. Infolge eines Eingabefehlers bei der Online-Überweisung überwies
sie am 29. Januar 2004 den Betrag von 8.625 € auf das Insolvenz-Anderkonto.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2004 wurde das Ander-
konto auf Beschluss der Gläubigerversammlung als Hinterlegungskonto weiter-
geführt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 zeigte der Beklagte zu 2 Mas-
seunzulänglichkeit an.
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Das Landgericht hat die gegen den Insolvenzverwalter persönlich (Be-
klagter zu 1) gerichtete Klage auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und nach Klageerweiterung auf den
Verwalter (Beklagter zu 2) hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Klä-
gerin eine Masseverbindlichkeit in Höhe des überzahlten Betrages nebst Zinsen
sowie dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 61 InsO gegen
den Beklagten zu 1 zusteht, soweit die Masseverbindlichkeit nicht voll erfüllt
wird. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf
Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klageerweiterung auf den Be-
klagten zu 2 als Insolvenzverwalter sei zulässig. Gegen diesen habe die Kläge-
rin einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Der Bereicherungsanspruch sei gegenüber dem Beklagten in seiner Eigen-
schaft als vorläufiger Insolvenzverwalter entstanden und nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu einer Masseverbindlichkeit geworden. Da die bestehen-
de Verbindlichkeit aus der unzulänglichen Insolvenzmasse nicht voll erfüllt wer-
den könne, hafte der Beklagte zu 1 dem Grunde nach der Klägerin aus § 61
Satz 1 InsO.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Klage gegen den Beklagten zu 2
a) Gegen die Parteierweiterung in zweiter Instanz bestehen in formeller
Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken. Im Termin zur mündlichen Verhand-
lung vom 11. November 2005 hat die Klägerin ihre Klage aufgrund eines Hin-
weises des Berufungsgerichts auf den Beklagten zu 2 umgestellt. Nach einem
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später erteilten, weiteren richterlichen Hinweis hat sie daneben ihren ursprüngli-
chen Zahlungsantrag gegen den Beklagten zu 1 hilfsweise aufrechterhalten. In
dem nächsten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte
zu 2 die Zurückweisung der Berufung beantragt, mithin ausschließlich einen
Sachantrag gestellt, wodurch - unabhängig von dem vorangegangenen schrift-
sätzlichen Vorbringen - ein etwa vorliegender Verstoß gegen § 253 Abs. 2 ZPO
geheilt und der Parteierweiterung zugestimmt worden ist (§ 295 ZPO; vgl.
Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 295 Rn. 3, 8).
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b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Klägerin
eine Masseverbindlichkeit in Höhe des überzahlten Betrages zusteht. Ein Fall
des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt nicht vor. Danach sind zwar die Verbindlichkei-
ten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse sonstige Massever-
bindlichkeiten. Dies setzt aber voraus, dass - anders als hier - die Bereicherung
erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Masse zugeflossen ist (FG
Berlin EFG 2005, 1326, 1327; Graf-Schlicker/Pöhlmann, InsO § 55 Rn. 33; Küb-
ler/Prütting/Pape, InsO § 55 Rn. 60; ebenso zu § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO BGHZ 23,
307, 317 f, BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483,
1484, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1552). Es liegt auch
nicht der Fall des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO vor. Dem steht schon entgegen, dass
sich diese Vorschrift nur auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwal-
tungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22
Abs. 1 InsO bezieht. Auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwal-
ters mit Zustimmungsvorbehalt ist die Vorschrift weder unmittelbar noch ent-
sprechend anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358 ff). Der Ausnahmefall, dass das
Insolvenzgericht den vorläufigen Verwalter ohne begleitendes allgemeines Ver-
fügungsverbot dazu ermächtigt, einzelne, im Voraus genau festgelegte Ver-
pflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ,
aaO S. 365 f), liegt hier nicht vor.
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Der Umstand, dass der beklagte Insolvenzverwalter das von ihm wäh-
rend der vorläufigen Verwaltung eingerichtete "Insolvenz-Anderkonto" nunmehr
aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gläubigerversammlung als
Hinterlegungskonto im Sinne des § 149 InsO fortführt, rechtfertigt kein anderes
Ergebnis. Der durch die Überzahlung entstandene Bereicherungsanspruch rich-
tete sich gegen den vorläufigen Verwalter. Im Hinblick auf das vom Insolvenz-
gericht ausgesprochene Verbot, an die Schuldnerin zu leisten, und die dem vor-
läufigen Insolvenzverwalter - im Verhältnis zur Schuldnerin - erteilte Einzie-
hungsbefugnis sind alle Zahlungen der Drittschuldner als solche an den Verwal-
ter, nicht an die Schuldnerin, anzusehen (BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR
265/97, ZIP 1998, 655, 658; v. 22. Februar 2007 - IX ZR 2/06, WM 2007, 895,
896; OLG Bremen ZInsO 2005, 322, 323; Fuest ZInsO 2006, 464, 466). Denn
die Drittschuldner haben aufgrund der Einziehungsermächtigung an den vorläu-
figen Verwalter anstatt an die Schuldnerin geleistet. Hierfür ist es unerheblich,
ob der Beklagte zu 2 gewusst hat, dass der Schuldnerin in Höhe der Überzah-
lung kein Anspruch gegen die Klägerin zustand (vgl. BGH, Urt. v. 15. November
2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30). Einen Bereicherungsanspruch gegen
die Masse erwarb die Klägerin hierdurch nicht. Bei dem vom Beklagten zu 1
eingerichteten Anderkonto handelte es sich um ein Treuhandkonto; daher fiel
es nicht in das Schuldnervermögen. Daran hat sich durch den Beschluss der
Gläubigerversammlung nichts geändert; der Beklagte zu 1 blieb Vollrechtsinha-
ber (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225;
MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, § 149 Rn. 29; Graf-Schlicker/Kalkmann,
InsO § 149 Rn. 7).
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2. Klage gegen den Beklagten zu 1
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 (Verwalter persönlich) ist unzuläs-
sig.
Die Klägerin hat ihren in erster Instanz gestellten Zahlungsantrag inso-
weit lediglich hilfsweise aufrechterhalten. Eine bedingte Klagehäufung in der
Weise, dass die Klage gegen den einen Streitgenossen nur für den Fall erho-
ben wird, dass die verbundene Klage gegen den anderen Streitgenossen kei-
nen Erfolg hat, ist unzulässig, weil es an einem unbedingten Prozessrechtsver-
hältnis fehlt (RGZ 58, 248, 249; BGH, Urt. v. 25. September 1972 - II ZR 28/69,
MDR 1973, 742; v. 17. März 1989 - V ZR 233/87, WM 1989, 997, 998; LG Ber-
lin NJW 1958, 833 m. zust. Anm. Habscheid; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl.
vor § 59 Rn. 4a m.w.N.). Zwar hatte die Klägerin die Klage gegen den Beklag-
ten zu 1 ursprünglich unbedingt erhoben. Jedoch hat der Beklagte zu 1 in den
- insoweit nicht durch richterlichen Hinweis veranlassten - geänderten Klagean-
trag eingewilligt (§§ 525 Satz 1, 263, 267 ZPO), indem er in der mündlichen
Verhandlung vom 7. März 2006 vor dem Berufungsgericht den Antrag gestellt
hat, die Berufung zurückzuweisen. Die von der Klägerin in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Senat erhobene Gegenrüge verfängt daher nicht.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 29.04.2005 - 1 O 418/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2006 - 19 U 72/05