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BGH Beschluss vom 18.12.2008 – V ZR 110/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil

der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 23. April 2008

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur

Beseitigung von Bauwerken oder Bauwerksteilen innerhalb der

Abstandsflächen nach § 6 BbgBauO verurteilt worden sind. Im

Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der

Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückge-

wiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheb-

lichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entschei-

dung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2

ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

15.580,98 €. Davon entfallen 13.080 € auf den erfolglosen Teil der

Nichtzulassungsbeschwerde.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke

in D.

(Brandenburg). Ihre Grundstücke sind durch die Teilung eines Grundstücks

nach einer 1984 notariell beurkundeten Auseinandersetzung einer Erbenge-

meinschaft entstanden. Für das nicht mit einem öffentlichen Weg verbundene

Trennstück, das die Beklagten 1992 von einem der Miterben erworben haben,

wurde in der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Wege- und

Durchgangsrecht vereinbart und in das Grundbuch des Grundstücks der Kläge-

rin eingetragen.

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Beide Grundstücke wurden damals zu Erholungszwecken genutzt. In der

Nähe der jeweiligen Grundstücksgrenze wurden auf beiden Grundstücken Bun-

galows errichtet, die sich teilweise in den nach der Bauordnung des Landes

einzuhaltenden Abstandsflächen befinden. Die Kläger nutzen ihren aus- und

umgebauten Bungalow mittlerweile zu Wohnzwecken. Die behördliche Geneh-

migung zur Nutzungsänderung ist ihnen jedoch versagt worden; ihre dagegen

erhobene Klage wurde von dem Verwaltungsgericht auch wegen der fehlenden

Sicherung der Erschließung abgewiesen.

3

Die Klägerin hat von den Beklagten die Beseitigung der Baulichkeiten in

dem Grenzbereich, ein jährliches Entgelt für ein von ihr zu bewilligendes Notlei-

tungsrecht sowie das Unterlassen des Befahrens des Weges mit Personen-

kraftwagen verlangt. Die Beklagten haben im Wege der Widerklage von der

Klägerin die Beseitigung des von ihr errichteten Bungalows verlangt, soweit sich

dieser im Bauwich befindet.

4

Das Amtsgericht hat mit einem Teilurteil der Klage stattgegeben. Das

Landgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen

dem Unterlassungsantrag nur teilweise stattgeben, indem es den Beklagten das

Befahren des Weges mit motorisierten Fahrzeugen insoweit verboten hat, als

es über den Umfang hinausgeht, der zur Nutzung eines kleingärtnerisch oder

zu Erholungszwecken genutzten Wochenendgrundstücks erforderlich ist.

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Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wollen die

Beklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter verfolgen.

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II.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Der Wert der in einem

Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt

die in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Wertgrenze von 20.000 €.

Diese Grenze wird schon durch den Angriff gegen die Verurteilung zur

Beseitigung des Bungalows überschritten, soweit sich dieser in dem Bauwich

zum Grundstück der Klägerin befindet. Der Wert der Beschwer der Beklagten

aus der Verurteilung zur Beseitigung eines Bauwerks bestimmt sich nach dem

Kostenaufwand, der ihnen aus der Befolgung des Urteils entsteht (Senat, BGHZ

124, 313, 319; BGH, Beschl. v. 29. April 2004, III ZB 72/03, WuM 2004, 352).

Diese Beschwer ist unter Berücksichtigung des Verlusts der Gebrauchsfähigkeit

der Bauwerkssubstanz durch einen Teilabriss zu bestimmen und schließt daher

- entgegen der Ansicht der Erwiderung - auch die Kosten für die Wiederherstel-

lung der Nutzbarkeit des Bauwerks ein. Diese Kosten haben die Beklagten un-

ter Vorlage eines Gutachtens mit 22.750 € glaubhaft dargelegt.

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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in Bezug auf diese Verurteilung

begründet. Das angefochtene Berufungsurteil ist insoweit nach § 544 Abs. 7

ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise ver-

letzt hat.

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a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungs-

gericht dem in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellten neuen Vor-

bringen der Beklagten, dass die Klägerin dem Ausbau des Bungalows im

Grenzbereich zugestimmt habe, hätte nachgehen müssen und nicht nach § 531

Abs. 2 ZPO zurückweisen durfte.

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aa) Die Zurückweisung neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO ver-

letzt das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn der Umstand, dass

der Vortrag erst in der Berufungsinstanz erfolgt, auf unzulänglicher Verfahrens-

leitung oder Verletzung richterlicher Fürsorgepflicht durch Unterlassen eines

nach der Prozesslage gebotenen richterlichen Hinweises zurückzuführen ist

(Senat, Beschl. v. 9. Juni 2005, V ZR 271/04, NJW 2005, 2624). Ein solcher

Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts liegt dann vor, wenn dieses in

seinem Urteil den Rechtsstreit anders als nach seinen vorherigen Hinweisen

entschieden hat und die davon betroffene Partei auch bei gewissenhafter Vor-

bereitung der mündlichen Verhandlung mit einer solchen Wendung des Pro-

zesses nicht rechnen konnte (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juli 2007, V ZR 200/06,

NJW-RR 2007, 1221, 1222). Ein Gericht, dass den Parteien seine Rechtsan-

sicht kundgetan hat, dann aber zu einer anderen Ansicht gelangt, muss die

Parteien darauf hinweisen und ihnen vor seiner Endentscheidung durch Urteil

Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einem der geänderten Rechtsauffas-

sung des Gerichts Rechnung tragenden Sachvortrag geben (Senat, Beschl. v.

9. November 2006, V ZR 16/06, BeckRS 2006 14709; Beschl. v. 1. Juli 2007, V

ZR 200/06, aaO).

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Weist das Berufungsgericht nach einem solchen Verfahrensfehler des

erstinstanzlichen Gerichts das neue Vorbringen einer Partei nach § 531 Abs. 2

ZPO zurück, so perpetuiert es dadurch die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.

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bb) So liegt es hier.

(1) Die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch das erst-

instanzliche Gerichts hat das Berufungsgericht selbst zutreffend festgestellt.

Hatte das Amtsgericht in seinem Hinweisbeschluss den Parteien mitgeteilt,

dass die Klage auf Beseitigung des Baus im Grenzbereich nur begründet sei,

wenn die Klägerin zu einem rechtzeitigen Widerspruch weiter vortrage, durften

die Beklagten das so verstehen, dass das Amtsgericht von einer Duldungs-

pflicht der Klägerin unter entsprechender Anwendung der Regeln über einen

entschuldigten Überbau analog § 912 Abs. 1 BGB ausging. Die Wendung in

den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, dass der Bau im

Grenzbereich grob fahrlässig gewesen sei und es daher auf einen rechtzeitigen

Widerspruch der Klägerin nach dem Beginn der Bebauung an der Grund-

stücksgrenze nicht ankomme, war für die Beklagten überraschend. Erst daraus

ergab sich für sie das Erfordernis, zu den Umständen dieser Bebauung weiter

vorzutragen.

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(2) Die Verletzung des Verfahrensgrundrechts durch das Amtsgericht

führte dazu, dass das Berufungsgericht neuen Vortrag der Beklagten nicht nur

zum fehlenden Verschulden, sondern auch zur behaupteten Einwilligung der

Klägerin hätte zulassen müssen. Die Notwendigkeit, andere Tatsachen für eine

den Beseitigungsanspruch ausschließende Duldungspflicht der Klägerin vorzu-

tragen, ergab sich für die Beklagten erst nach dem erstinstanzlichen Urteil.

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b) Dieser Verfahrensfehler betrifft einen entscheidungserheblichen

Punkt. Der Beseitigungsanspruch des Nachbarn ist ausgeschlossen, soweit er

zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Ein Bau im Grenzbereich ist

von dem Nachbarn zu dulden, wenn der Eigentümer mangels Vorsatzes oder

grober Fahrlässigkeit entschuldigt ist und der Nachbar nicht sofort nach Baube-

ginn im Grenzbereich Widerspruch erhoben hat (analog § 912 Abs. 1 BGB

- sog. entschuldigter Überbau) oder aber wenn der Nachbar sein Einverständnis

mit dieser Bebauung erklärt hat (vgl. Senat BGHZ 62, 141, 145 - sog. rechtmä-

ßiger Überbau).

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Da - wovon auch das Berufungsgericht - ausgeht, die Klägerin dem Aus-

bau des Bungalows im Grenzbereich konkludent zugestimmt haben könnte,

wenn sie diesen durch ihr Einverständnis mit einer Beseitigung der Grenzanla-

gen zur Durchführung der grenznahen Bebauung gefördert hätte, war dem Vor-

trag und den Beweisangebot durch die benannten Zeugen nachzugehen.

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3. Ohne Erfolg bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen wegen

der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer übermäßigen Nutzung

des als Wege- und Durchgangsrecht eingetragenen Mitbenutzungsrechts sowie

zur Zahlung einer Entschädigung für ein nach dem Landesrecht von der Kläge-

rin zu gewährendes Notleitungsrecht. Von einer weiteren Begründung wird nach

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III.

Der Beschwerdewert beträgt 15.580,98 €.

1. Bei der Beseitigungsklage ist der Gebührenstreitwert - abweichend

von dem Wert der Beschwer der verurteilten Beklagten - gemäß § 3 ZPO nach

den Anträgen der Klägerin und dem mit diesem verfolgten Interesse (vgl. Se-

nat, BGHZ 124, 313, 317) zu bestimmen, die von dem Berufungsgericht nach

den Angaben der Klägerin über die Wertminderung ihres Grundstücks durch

die grenznahe Bebauung auf 2.500,98 € bestimmt worden ist.

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2. Der Gegenstandswert für den Antrag auf Verurteilung der Beklagten

zur Zahlung einer Entschädigung für das Notleitungsrecht von 8 €/mtl. ist nach

§ 8 ZPO nach dem 3,5 fachen Jahresbetrag auf 336 € zu bemessen.

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3. Der Wert des Streits um den Inhalt des eingetragenen Mitbenutzungs-

rechts ist entsprechend § 7 ZPO nach dem höheren Wert der Beeinträchtigung

des Grundstücks der Beklagten für den von ihnen behaupteten Verlust der Be-

baubarkeit des Grundstücks mit einem Wohnhaus auf 12.744 € festzusetzen.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 29.03.2007 - 39 C 311/02 - LG Cottbus, Entscheidung vom 23.04.2008 - 5 S 33/07 -