BGH Beschluss vom 18.12.2008 – V ZR 110/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 23. April 2008
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur
Beseitigung von Bauwerken oder Bauwerksteilen innerhalb der
Abstandsflächen nach § 6 BbgBauO verurteilt worden sind. Im
Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der
Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückge-
wiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheb-
lichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entschei-
dung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2
ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
15.580,98 €. Davon entfallen 13.080 € auf den erfolglosen Teil der
Nichtzulassungsbeschwerde.
Gründe
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke
in D.
(Brandenburg). Ihre Grundstücke sind durch die Teilung eines Grundstücks
nach einer 1984 notariell beurkundeten Auseinandersetzung einer Erbenge-
meinschaft entstanden. Für das nicht mit einem öffentlichen Weg verbundene
Trennstück, das die Beklagten 1992 von einem der Miterben erworben haben,
wurde in der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Wege- und
Durchgangsrecht vereinbart und in das Grundbuch des Grundstücks der Kläge-
rin eingetragen.
Beide Grundstücke wurden damals zu Erholungszwecken genutzt. In der
Nähe der jeweiligen Grundstücksgrenze wurden auf beiden Grundstücken Bun-
galows errichtet, die sich teilweise in den nach der Bauordnung des Landes
einzuhaltenden Abstandsflächen befinden. Die Kläger nutzen ihren aus- und
umgebauten Bungalow mittlerweile zu Wohnzwecken. Die behördliche Geneh-
migung zur Nutzungsänderung ist ihnen jedoch versagt worden; ihre dagegen
erhobene Klage wurde von dem Verwaltungsgericht auch wegen der fehlenden
Sicherung der Erschließung abgewiesen.
Die Klägerin hat von den Beklagten die Beseitigung der Baulichkeiten in
dem Grenzbereich, ein jährliches Entgelt für ein von ihr zu bewilligendes Notlei-
tungsrecht sowie das Unterlassen des Befahrens des Weges mit Personen-
kraftwagen verlangt. Die Beklagten haben im Wege der Widerklage von der
Klägerin die Beseitigung des von ihr errichteten Bungalows verlangt, soweit sich
dieser im Bauwich befindet.
Das Amtsgericht hat mit einem Teilurteil der Klage stattgegeben. Das
Landgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen
dem Unterlassungsantrag nur teilweise stattgeben, indem es den Beklagten das
Befahren des Weges mit motorisierten Fahrzeugen insoweit verboten hat, als
es über den Umfang hinausgeht, der zur Nutzung eines kleingärtnerisch oder
zu Erholungszwecken genutzten Wochenendgrundstücks erforderlich ist.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wollen die
Beklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter verfolgen.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Der Wert der in einem
Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt
die in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Wertgrenze von 20.000 €.
Diese Grenze wird schon durch den Angriff gegen die Verurteilung zur
Beseitigung des Bungalows überschritten, soweit sich dieser in dem Bauwich
zum Grundstück der Klägerin befindet. Der Wert der Beschwer der Beklagten
aus der Verurteilung zur Beseitigung eines Bauwerks bestimmt sich nach dem
Kostenaufwand, der ihnen aus der Befolgung des Urteils entsteht (Senat, BGHZ
124, 313, 319; BGH, Beschl. v. 29. April 2004, III ZB 72/03, WuM 2004, 352).
Diese Beschwer ist unter Berücksichtigung des Verlusts der Gebrauchsfähigkeit
der Bauwerkssubstanz durch einen Teilabriss zu bestimmen und schließt daher
- entgegen der Ansicht der Erwiderung - auch die Kosten für die Wiederherstel-
lung der Nutzbarkeit des Bauwerks ein. Diese Kosten haben die Beklagten un-
ter Vorlage eines Gutachtens mit 22.750 € glaubhaft dargelegt.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in Bezug auf diese Verurteilung
begründet. Das angefochtene Berufungsurteil ist insoweit nach § 544 Abs. 7
ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise ver-
letzt hat.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungs-
gericht dem in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellten neuen Vor-
bringen der Beklagten, dass die Klägerin dem Ausbau des Bungalows im
Grenzbereich zugestimmt habe, hätte nachgehen müssen und nicht nach § 531
Abs. 2 ZPO zurückweisen durfte.
aa) Die Zurückweisung neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO ver-
letzt das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn der Umstand, dass
der Vortrag erst in der Berufungsinstanz erfolgt, auf unzulänglicher Verfahrens-
leitung oder Verletzung richterlicher Fürsorgepflicht durch Unterlassen eines
nach der Prozesslage gebotenen richterlichen Hinweises zurückzuführen ist
(Senat, Beschl. v. 9. Juni 2005, V ZR 271/04, NJW 2005, 2624). Ein solcher
Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts liegt dann vor, wenn dieses in
seinem Urteil den Rechtsstreit anders als nach seinen vorherigen Hinweisen
entschieden hat und die davon betroffene Partei auch bei gewissenhafter Vor-
bereitung der mündlichen Verhandlung mit einer solchen Wendung des Pro-
zesses nicht rechnen konnte (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juli 2007, V ZR 200/06,
NJW-RR 2007, 1221, 1222). Ein Gericht, dass den Parteien seine Rechtsan-
sicht kundgetan hat, dann aber zu einer anderen Ansicht gelangt, muss die
Parteien darauf hinweisen und ihnen vor seiner Endentscheidung durch Urteil
Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einem der geänderten Rechtsauffas-
sung des Gerichts Rechnung tragenden Sachvortrag geben (Senat, Beschl. v.
9. November 2006, V ZR 16/06, BeckRS 2006 14709; Beschl. v. 1. Juli 2007, V
ZR 200/06, aaO).
Weist das Berufungsgericht nach einem solchen Verfahrensfehler des
erstinstanzlichen Gerichts das neue Vorbringen einer Partei nach § 531 Abs. 2
ZPO zurück, so perpetuiert es dadurch die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.
bb) So liegt es hier.
(1) Die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch das erst-
instanzliche Gerichts hat das Berufungsgericht selbst zutreffend festgestellt.
Hatte das Amtsgericht in seinem Hinweisbeschluss den Parteien mitgeteilt,
dass die Klage auf Beseitigung des Baus im Grenzbereich nur begründet sei,
wenn die Klägerin zu einem rechtzeitigen Widerspruch weiter vortrage, durften
die Beklagten das so verstehen, dass das Amtsgericht von einer Duldungs-
pflicht der Klägerin unter entsprechender Anwendung der Regeln über einen
entschuldigten Überbau analog § 912 Abs. 1 BGB ausging. Die Wendung in
den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, dass der Bau im
Grenzbereich grob fahrlässig gewesen sei und es daher auf einen rechtzeitigen
Widerspruch der Klägerin nach dem Beginn der Bebauung an der Grund-
stücksgrenze nicht ankomme, war für die Beklagten überraschend. Erst daraus
ergab sich für sie das Erfordernis, zu den Umständen dieser Bebauung weiter
vorzutragen.
(2) Die Verletzung des Verfahrensgrundrechts durch das Amtsgericht
führte dazu, dass das Berufungsgericht neuen Vortrag der Beklagten nicht nur
zum fehlenden Verschulden, sondern auch zur behaupteten Einwilligung der
Klägerin hätte zulassen müssen. Die Notwendigkeit, andere Tatsachen für eine
den Beseitigungsanspruch ausschließende Duldungspflicht der Klägerin vorzu-
tragen, ergab sich für die Beklagten erst nach dem erstinstanzlichen Urteil.
b) Dieser Verfahrensfehler betrifft einen entscheidungserheblichen
Punkt. Der Beseitigungsanspruch des Nachbarn ist ausgeschlossen, soweit er
zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Ein Bau im Grenzbereich ist
von dem Nachbarn zu dulden, wenn der Eigentümer mangels Vorsatzes oder
grober Fahrlässigkeit entschuldigt ist und der Nachbar nicht sofort nach Baube-
ginn im Grenzbereich Widerspruch erhoben hat (analog § 912 Abs. 1 BGB
- sog. entschuldigter Überbau) oder aber wenn der Nachbar sein Einverständnis
mit dieser Bebauung erklärt hat (vgl. Senat BGHZ 62, 141, 145 - sog. rechtmä-
ßiger Überbau).
Da - wovon auch das Berufungsgericht - ausgeht, die Klägerin dem Aus-
bau des Bungalows im Grenzbereich konkludent zugestimmt haben könnte,
wenn sie diesen durch ihr Einverständnis mit einer Beseitigung der Grenzanla-
gen zur Durchführung der grenznahen Bebauung gefördert hätte, war dem Vor-
trag und den Beweisangebot durch die benannten Zeugen nachzugehen.
3. Ohne Erfolg bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen wegen
der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer übermäßigen Nutzung
des als Wege- und Durchgangsrecht eingetragenen Mitbenutzungsrechts sowie
zur Zahlung einer Entschädigung für ein nach dem Landesrecht von der Kläge-
rin zu gewährendes Notleitungsrecht. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
III.
Der Beschwerdewert beträgt 15.580,98 €.
1. Bei der Beseitigungsklage ist der Gebührenstreitwert - abweichend
von dem Wert der Beschwer der verurteilten Beklagten - gemäß § 3 ZPO nach
den Anträgen der Klägerin und dem mit diesem verfolgten Interesse (vgl. Se-
nat, BGHZ 124, 313, 317) zu bestimmen, die von dem Berufungsgericht nach
den Angaben der Klägerin über die Wertminderung ihres Grundstücks durch
die grenznahe Bebauung auf 2.500,98 € bestimmt worden ist.
2. Der Gegenstandswert für den Antrag auf Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung einer Entschädigung für das Notleitungsrecht von 8 €/mtl. ist nach
§ 8 ZPO nach dem 3,5 fachen Jahresbetrag auf 336 € zu bemessen.
3. Der Wert des Streits um den Inhalt des eingetragenen Mitbenutzungs-
rechts ist entsprechend § 7 ZPO nach dem höheren Wert der Beeinträchtigung
des Grundstücks der Beklagten für den von ihnen behaupteten Verlust der Be-
baubarkeit des Grundstücks mit einem Wohnhaus auf 12.744 € festzusetzen.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 29.03.2007 - 39 C 311/02 - LG Cottbus, Entscheidung vom 23.04.2008 - 5 S 33/07 -