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BGH Beschluss vom 08.01.2009 – 5 StR 537/08
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja
§§ 21e – g, 192 GVG, § 338 Nr. 1 StPO
1. Die Bestimmung des Vorsitzenden einer großen Straf- kammer ist auch nach der Neufassung des § 21g GVG Teil der vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO.
2. Zur Ersetzung des ausgeschiedenen Strafkammervor- sitzenden durch den zum Ergänzungsrichter bestellten neuen Vorsitzenden in einer laufenden Hauptverhandlung.
BGH, Beschluss von 8. Januar 2009
– 5 StR 537/08 LG Göttingen –
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Göttingen vom 3. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in vier Fällen zu
einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die beson-
dere Schwere der Schuld festgestellt. Die dagegen mit einer Befangenheits-
rüge (§ 338 Nr. 3 StPO) und der Sachrüge geführte Revision ist aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Dezem-
ber 2008 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ebenfalls unbegrün-
det ist die Verfahrensrüge, die Schwurgerichtskammer sei nicht vorschrifts-
mäßig besetzt gewesen.
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1. Der Rüge liegt Folgendes zugrunde:
a) Der mit Ablauf des 30. April 2008 in den Ruhestand getretene Vor-
sitzende Richter am Landgericht F. hatte für die am 19. Februar 2008
beginnende Hauptverhandlung die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters
angeordnet. Das Präsidium hat bestimmt, dass Vorsitzender Richter am
Landgericht A. als Ergänzungsrichter mitzuwirken habe. Diesen Rich-
ter bestellte das Präsidium am 23. April 2008 mit Wirkung vom 1. Mai 2008
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zum Vorsitzenden dieser Schwurgerichtskammer als Nachfolger des Vorsit-
zenden Richters am Landgericht F. .
Vorsitzender Richter am Landgericht A. übernahm in der ers-
ten Sitzung nach dem Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden den Vorsitz
und führte das Verfahren bis zur Urteilsverkündung. Zum ständigen Vertreter
des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer war Richter am Landgericht
S. bestimmt, der in dieser Sache als Berichterstatter tätig gewesen ist.
b) Die Revision macht geltend, die Schwurgerichtskammer sei in der
Person des Vorsitzenden Richters am Landgericht A. vom 19. bis
27. Verhandlungstag nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil dieser
Richter als nachrückender Ergänzungsrichter ohne gerichtsverfassungsrecht-
liche Legitimation den Vorsitz in der Hauptverhandlung geführt habe. Den
Vorsitz hätte der ständige Vertreter des Strafkammervorsitzenden, Richter
am Landgericht S. führen müssen.
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2. Die Rüge ist – im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundes-
anwalts – als Besetzungsrüge gemäß § 338 Nr. 1 StPO statthaft. Sie richtet
sich zwar nicht gegen die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landge-
richt A. als Mitglied der Schwurgerichtskammer, sondern macht gel-
tend, aus dem Kreis der vorschriftsmäßig berufenen Richter hätte ein ande-
rer Richter den Vorsitz führen müssen. Indes ist auch die Bestimmung des
Vorsitzenden Teil der vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinn des § 338 Nr. 1
StPO.
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a) Diese Auffassung liegt der älteren Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs – wie selbstverständlich – zugrunde (vgl. BGHSt 21, 40, 43; 108,
111; 131, 133; 25, 54, 55). Als ausschlaggebend hierfür ist die normativ fest-
gelegte herausgehobene Stellung des Vorsitzenden betrachtet worden, die
es zu wahren gelte und die der 1. Strafsenat in BGHSt 25, 54, 55 f. wie folgt
begründet und bewertet hat: „Nach § 62 Abs. 1 GVG (jetzt § 21f GVG) führt
den Vorsitz in der Strafkammer der Vorsitzende Richter. Sinn und Zweck
dieser Vorschrift liegt darin, dass diese Stelle ein qualifizierter Richter inne-
haben soll. Zahlreiche Vorschriften von unterschiedlichem Gewicht (§§ 142
Abs. 1, 147 Abs. 5, 213 StPO, § 69 a.F., § 21 n.F. GVG, § 238 Abs. 1 StPO,
§§ 194 Abs. 1, 176 GVG) kennzeichnen äußerlich seine Stellung und geben
den Rahmen für die besonderen Aufgaben, die der Vorsitz mit sich bringt
(vgl. hierzu auch Sarstedt, Juristen-Jahrbuch 8, 104 ff.): Die alsbaldige
gründliche und zügige Durchführung der Hauptverhandlung, die im Interesse
der Verfahrensbeteiligten und der Allgemeinheit liegt; die Beachtung der Pro-
zessvorschriften zur Gewährleistung eines ‚fair trial’; die allseitige Aufklärung
des Sachverhalts und der Schutz des Angeklagten. All dies ist zunächst in
die Hand des Vorsitzenden gelegt. Voraussetzungen dafür sind ein oft um-
fangreiches Aktenstudium und die Überwindung organisatorischer Schwie-
rigkeiten, wie sie die Gewinnung von geeigneten Sachverständigen und die
zeitliche Koordinierung in einem durchdachten Verhandlungsplan darstellt
(vgl. dazu auch DRiZ 1972, 42, 47). Schließlich obliegt es in erster Linie dem
Vorsitzenden, bei wechselnder Zusammensetzung der Kammer, insbesonde-
re beim Hinzutreten jüngerer richterlicher Mitglieder, Güte und Stetigkeit ihrer
Rechtsprechung und damit letztlich die Rechtssicherheit in besonderem Ma-
ße zu gewährleisten (vgl. BGHSt 2, 71, 73; 21, 131, 133; BGHZ 37, 210, 212;
49, 64, 66).“
b) Diese Rechtsauffassung ist auch angesichts geänderter Gesetzes-
lage heute uneingeschränkt zutreffend (vgl. Diemer in KK StPO 6. Aufl. GVG
§ 21e Rdn. 4; § 21f Rdn. 1; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. GVG § 21f
Rdn. 3).
Zwar obliegt es nach der Neufassung des § 21g GVG durch Art. 1
Nr. 6 des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerich-
te vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2598, 2599) nicht mehr dem Vorsit-
zenden, sondern allen dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichtern, die
Geschäfte innerhalb überbesetzter Spruchkörper zu verteilen. Dabei muss
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der Beschluss über die Geschäftsverteilung hinreichend erkennen lassen,
dass die Strafkammer und nicht der Vorsitzende das maßgebliche Kriterium
für die richterliche Zuständigkeit festgelegt hat (BVerfG – Kammer –
NJW 2005, 2540, 2541). Im Blick auf die Rechtsfindung im einzelnen Verfah-
ren betrifft diese Verringerung der Entscheidungskompetenz des Vorsitzen-
den aber nur partiell dessen Vorbereitung und lässt den normativ begründe-
ten richtungweisenden Einfluss des Vorsitzenden auf die Rechtsprechung
unberührt (vgl. Breidling in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 21f GVG
Rdn. 3; Meyer-Goßner aaO § 21f Rdn. 2; vgl. auch Diemer aaO § 21f
Rdn. 2). Dem entspricht, dass die Bestellung eines Berichterstatters zur Stei-
gerung der Effizienz des Spruchkörpers weiter dem Vorsitzenden vorbehal-
ten werden kann (vgl. BGHZ [VGS] 126, 63, 79; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl.
§ 21g Rdn. 41; Meyer-Goßner aaO § 21g Rdn. 2; Diemer aaO § 21g Rdn. 2)
und die Vorschrift des § 21f Abs. 2 GVG sogar betreffend die Vertretung des
Vorsitzenden für das gesamte Geschäftsjahr die Bestimmung eines für diese
Aufgabe am besten geeigneten Richters durch das Präsidium verlangt (vgl.
Breidling aaO § 21f GVG Rdn. 17; Velten in SK StPO 49. Lfg. § 21f GVG
Rdn. 4; Meyer-Goßner aaO § 21f Rdn. 9).
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c) Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird
nach der Neufassung des § 21g GVG am Gedanken des richtunggebenden
Einflusses des Vorsitzenden
festgehalten (vgl. BVerfG – Kammer –
NJW 2004, 3482, 3483). Es ist lediglich offen geblieben, ob er dem einfachen
Recht zuzuordnen oder ob er gar verfassungsrechtlich verankert ist (BVerfG
aaO).
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3. Der Senat lässt offen, ob die Besetzungsrüge zulässig erhoben ist.
Der Verteidiger hat weder zu Beginn der Hauptverhandlung nach Bekannt-
gabe der Besetzung einschließlich der Ergänzungsrichterbestellung noch
nach Übernahme des Vorsitzes durch den eintretenden Ergänzungsrichter
einen Einwand erhoben, der zu diesem Zeitpunkt zu einer sinnvollen sachli-
chen Prüfung durch das erkennende Gericht und damit möglicherweise zu
einer Vermeidung einer Verfahrensrüge hätte führen können (vgl. BGHSt 51,
144, 147 f.; vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 238 Rdn. 10).
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Zwar ist nach bisherigem Verständnis die Präklusionsregelung des
§ 222b StPO i.V.m. § 338 Nr. 1 StPO auf Besetzungsfehler nicht anwendbar,
die – wie hier von der Revision geltend gemacht – erst im Laufe der Haupt-
verhandlung eingetreten sind
(BGHSt 44, 361, 364 m.w.N.; BGH
StraFo 2005, 162, 163). Der Senat lässt indes offen, ob hieran festzuhalten
ist (entsprechend BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08,
zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; vgl. auch BGHR StPO § 222b
Abs. 2 Satz 3 Besetzungsänderung 1) oder ob etwa in der vorliegenden Fall-
gestaltung – wie der Generalbundesanwalt meint – eine erweiternde Auffas-
sung zum Anwendungsbereich von § 238 Abs. 2 StPO mangels Beanstan-
dung zum Rügeverlust führen könnte (vgl. Schneider in KK 6. Aufl. § 238
Rdn. 28 ff.).
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4. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Schwurgerichtskammer
war mit Vorsitzendem Richter am Landgericht A. als Vorsitzendem
vorschriftsmäßig besetzt.
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Nach dem Übertritt des bisherigen Vorsitzenden der Schwurgerichts-
kammer in den Ruhestand war das Präsidium des Landgerichts gemäß
§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG berechtigt und verpflichtet, den ausgeschiedenen
Vorsitzenden während des Geschäftsjahres im Wege eines Wechsels im
Sinne dieser Vorschrift zu ersetzen. Die Nachfolgeregelung ist umfassend für
die Schwurgerichtskammer erfolgt. Sie erfasst auch den Ausnahmefall einer
begonnenen Hauptverhandlung, in welcher der neue Strafkammervorsitzen-
de bislang als Ergänzungsrichter mitgewirkt hat. Sie ist gegenüber der zum
Beginn des Geschäftsjahres gemäß § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG getroffenen
Vertreterregelung vorgreiflich (vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 21f Rdn. 15).
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Wollte man jene Neuregelung auf Fälle einer bereits begonnenen
Hauptverhandlung nicht anwenden, gälte nichts anderes. Denn mit der Be-
stellung eines Vorsitzenden Richters zum Ergänzungsrichter, zumal desjeni-
gen, der später als Nachfolger des zunächst amtierenden Vorsitzenden beru-
fen wurde – was ausdrücklich im Blick auf dessen bevorstehende Pensionie-
rung und seine deshalb drohende dauernde Verhinderung erfolgt ist (Revisi-
onsbegründung Rechtsanwalt V. S. 9) – hat das Präsidium hier zu-
gleich die Ersetzung des zunächst berufenen Strafkammervorsitzenden
durch jenen Ergänzungsrichter für den Fall des Eintritts der drohenden dau-
ernden Verhinderung des Vorsitzenden angeordnet. Diese im Sinne gebote-
ner optimaler Verfahrensförderung sachgerechte Regelung (vgl. BGHSt 21,
108, 111 f.; 44, 161, 170; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 5 StR 94/07)
war mit dem Eintritt des Ergänzungsrichters in den Vorsitz zu befolgen.
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