BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 161/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Januar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. August 2007 wird auf
Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
30.000 € festgesetzt.
Gründe
Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der zu 2 beteiligte
Gläubiger gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch welche die Wahl
eines anderen Insolvenzverwalters in der ersten Gläubigerversammlung bestä-
tigt worden ist.
ZPO unstatthaft, weil sie sich nicht gegen eine beschwerdefähige gerichtliche
Entscheidung richtet.
Die in § 7 InsO in Bezug genommene Entscheidung über die sofortige
Beschwerde muss eine solche nach § 6 Abs. 1 InsO sein. Dies gilt nicht nur,
wenn der Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhebt (vgl. BGHZ 144,
78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284), son-
dern auch in dem Fall der Einlegung durch einen anderen Verfahrensbeteilig-
ten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht.
Auch hier ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entspre-
chende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige (erste) Beschwerde nach
§ 6 Abs. 1 InsO eröffnet gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005
- IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21;
HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 36). Dies ist hier nicht der Fall, weil nach § 6
Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Satz 4 InsO die sofortige Beschwerde nur im Fal-
le der Versagung der Bestellung des Gewählten eröffnet ist. Die Bestellung des
neuen Verwalters ist hingegen unanfechtbar (HK-InsO/Eickmann, aaO § 57
Rn. 10; Braun/Kind, InsO 3. Aufl. § 57 Rn. 20; Nerlich/Römermann/Delhaes,
InsO § 57 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 57 Rn. 13; Hess, Insolvenz-
Prütting/Bork, InsO § 57 Rn. 6).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 17.11.2006 - 19 IN 201/04 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 06.08.2007 - 5 T 70/07 -