Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 161/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. August 2007 wird auf

Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

30.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der zu 2 beteiligte

Gläubiger gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch welche die Wahl

eines anderen Insolvenzverwalters in der ersten Gläubigerversammlung bestä-

tigt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 4, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO unstatthaft, weil sie sich nicht gegen eine beschwerdefähige gerichtliche

Entscheidung richtet.

3

Die in § 7 InsO in Bezug genommene Entscheidung über die sofortige

Beschwerde muss eine solche nach § 6 Abs. 1 InsO sein. Dies gilt nicht nur,

wenn der Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhebt (vgl. BGHZ 144,

78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284), son-

dern auch in dem Fall der Einlegung durch einen anderen Verfahrensbeteilig-

ten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht.

Auch hier ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entspre-

chende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige (erste) Beschwerde nach

§ 6 Abs. 1 InsO eröffnet gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005

- IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21;

HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 36). Dies ist hier nicht der Fall, weil nach § 6

Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Satz 4 InsO die sofortige Beschwerde nur im Fal-

le der Versagung der Bestellung des Gewählten eröffnet ist. Die Bestellung des

neuen Verwalters ist hingegen unanfechtbar (HK-InsO/Eickmann, aaO § 57

Rn. 10; Braun/Kind, InsO 3. Aufl. § 57 Rn. 20; Nerlich/Römermann/Delhaes,

InsO § 57 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 57 Rn. 13; Hess, Insolvenz-

recht § 57 Rn. 28; Graf-Schlicker, InsO § 57 Rn. 10; a.A. Lüke in Kübler/

Prütting/Bork, InsO § 57 Rn. 6).

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 17.11.2006 - 19 IN 201/04 -

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 06.08.2007 - 5 T 70/07 -