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BGH Beschluss vom 08.01.2009 – V ZA 14/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe:
1
Der Beklagte will gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des
Oberlandesgerichts
Frankfurt
am Main
vom
5. September
2008
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Dieses Rechtsmittel wäre
jedoch
unzulässig, weil die in § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmte Frist verstrichen ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem
Beklagten nicht gewährt werden.
2
Das Berufungsurteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten
am 15. September 2008 zugestellt. Die Frist
für die Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde lief deshalb am 15. Oktober 2008 ab. Dass der
Urteilstenor später nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt wurde, ändert hieran
nichts (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991, 2992
m.w.N.).
3
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging hier
am 15. Oktober 2008 per Telefax ein. Er war allerdings nicht vollständig. Zwar
lag die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vor, aber kein nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendiger Beleg.
Somit liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (§ 233 ZPO) nicht vor (BGH,
Beschl. v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 f.).
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.07.2007 - 8 O 314/05 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.09.2008 - 24 U 141/07 -