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BGH Beschluss vom 08.01.2009 – V ZA 14/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZA 14/08

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird

zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine

Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:

1

Der Beklagte will gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des

Oberlandesgerichts

Frankfurt

am Main

vom

5. September

2008

Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Dieses Rechtsmittel wäre

jedoch

unzulässig, weil die in § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmte Frist verstrichen ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem

Beklagten nicht gewährt werden.

2

Das Berufungsurteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten

am 15. September 2008 zugestellt. Die Frist

für die Einlegung der

Nichtzulassungsbeschwerde lief deshalb am 15. Oktober 2008 ab. Dass der

Urteilstenor später nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt wurde, ändert hieran

nichts (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991, 2992

m.w.N.).

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging hier

am 15. Oktober 2008 per Telefax ein. Er war allerdings nicht vollständig. Zwar

lag die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse vor, aber kein nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendiger Beleg.

Somit liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (§ 233 ZPO) nicht vor (BGH,

Beschl. v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 f.).

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.07.2007 - 8 O 314/05 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.09.2008 - 24 U 141/07 -