BGH Beschluss vom 13.01.2009 – VI ZR 134/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der
durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 839,29 € festge-
setzt.
Gründe
I.
Die Klägerin erlitt am 4. Juli 2006 einen Verkehrsunfall, bei dem ihr PKW
beschädigt wurde. Sie hat Ersatz weiterer Mietwagenkosten begehrt. Die Be-
klagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen volle Haftung
außer Streit steht. Der von der Klägerin mit der Begutachtung des Schadens
beauftragte Sachverständige gab die Reparaturdauer mit fünf Arbeitstagen an.
Die Klägerin gab das Fahrzeug am Morgen des 5. Juli 2006 in Reparatur und
mietete bei ihrer Streithelferin ein Fahrzeug der nächst niedrigeren Typklasse
zum Preis von 110,00 € netto pro Tag zuzüglich Nebenkosten an. In einem
nachfolgenden Telefonat teilte die Beklagte ihr mit, dass sie einen gleichwerti-
gen Mietwagen zum Preis von 50,00 € brutto pro Tag einschließlich Nebenkos-
ten vermitteln könne. Die Klägerin benutzte bis zum Abschluss der Reparatur
am 19. Juli 2006 den PKW ihrer Streithelferin, wofür diese ihr einen als "Son-
derpreis - fiktiver Normaltarif" bezeichneten Mietpreis von 82,50 € netto pro Tag
zuzüglich eines Betrages von 15,00 € netto pro Tag für Haftungsbefreiung so-
wie Zustell- und Abholkosten von 16,37 € netto, insgesamt 1.715,49 € ein-
schließlich Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte darauf
350,00 €. Mit der Klage hat die Klägerin den Ersatz weiterer 1.365,49 € begehrt.
Das Amtsgericht hat ihr weitere 150,00 € zugesprochen und die weitergehende
Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr ins-
gesamt 526,20 € zuerkannt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Das Landgericht hat die Revision zugelassen, die sowohl die Klägerin als auch
ihre Streithelferin eingelegt haben. Die Streithelferin der Klägerin hat deren erst-
instanzliches Begehren weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte während des Re-
visionsverfahrens den restlichen Klagebetrag bezahlt hat, hat die Klägerin die
Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der
Beklagten aufzuerlegen. Diese hat der Erledigungserklärung nicht widerspro-
chen.
II.
1. Da die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht wider-
sprochen hat, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits durch
Beschluss zu entscheiden. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch,
ohne mündliche Verhandlung über die Kostentragungspflicht zu befinden (§ 128
Abs. 4 ZPO).
2. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind
die Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne die
übereinstimmende Erledigung der Hauptsache hätte die Klage Erfolg gehabt.
Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten war ent-
gegen der Auffassung des Berufungsgerichts in vollem Umfang begründet.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der
Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz
derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich
vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig
halten darf (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 -
VersR 2008, 554, 555 und vom 16. September 2008 - VI ZR 226/07 - juris, je-
weils m.w.N.). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforder-
lichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren
stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das be-
deutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem
örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen
für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines ge-
wissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt der von
der Streithelferin berechnete Mietpreis im Rahmen des "Normaltarifs". Dass das
Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels
des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vor-
liegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit
im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil
vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin ei-
nen Ersatzanspruch in dieser Höhe nicht nur für die ersten zwei Tage der An-
mietung, sondern bis zur Beendigung der Reparatur. Da der Klägerin ursprüng-
lich ein günstigerer Tarif als der später von der Streithelferin in Rechnung ge-
stellte Mietpreis nicht zugänglich war, entsprachen Mietwagenkosten in dieser
Höhe zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs dem erforderlichen
Herstellungsaufwand. Daran hat sich durch das nachfolgende günstigere Ange-
bot der Beklagten nichts geändert.
Dabei kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Erforderlichkeit von
Mietwagenkosten gegebenenfalls auch ein unterhalb des örtlichen "Normalta-
rifs" liegender Tarif zu berücksichtigen ist, den der Haftpflichtversicherer des
Unfallgegners mit einem Autovermieter vereinbart hat. Ist dem Geschädigten
ein solcher Tarif bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht bekannt und somit
auch nicht zugänglich, kann die Erforderlichkeit des von ihm vereinbarten höhe-
ren Mietpreises nur unter der Voraussetzung entfallen, dass ihm ein Wechsel
des Mietfahrzeugs zumutbar ist.
Dies ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, vorliegend zu vernei-
nen. Die Klägerin war unter den Umständen des Streitfalls nicht gehalten, den
von ihr abgeschlossenen Mietvertrag nach ein oder zwei Tagen zu kündigen
und für die restliche Dauer der Reparatur bei einem anderen Anbieter ein Fahr-
zeug zu einem günstigeren Preis anzumieten. Da der Schadensgutachter als
Dauer der Reparaturzeit lediglich fünf Arbeitstage veranschlagt hatte, durfte die
Klägerin seinerzeit davon ausgehen, ihren beschädigten PKW nach wenigen
Tagen zurückzuerhalten und nicht länger auf den Mietwagen angewiesen zu
sein. Bei dieser Sachlage war der mit einem Wechsel des Mietwagens und des
Autovermieters verbundene Aufwand unverhältnismäßig und der Klägerin nicht
zumutbar.
Müller Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Döbeln, Entscheidung vom 28.11.2007 - 1 C 415/07 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 07.05.2008 - 1 S 700/07 -