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BGH Urteil vom 16.09.2008 – VI ZR 226/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. September 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 15. August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,

die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Zwickau vom 24. August 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten. Bei

einem Verkehrsunfall am 22. Dezember 2005 wurde das Fahrzeug des Klägers

beschädigt. Die volle Ersatzpflicht der Beklagten ist außer Streit. Wenige Stun-

den nach dem Unfall mietete der Kläger bei einem Autovermieter ein Fahrzeug

derselben Wagenklasse an. Von den in Rechnung gestellten Mietwagenkosten

in Höhe von 2.214,44 € ersetzte die Beklagte zu 2 lediglich 1.000,00 €. Mit der

Klage macht der Kläger den Restbetrag geltend; daneben verlangt er eine hö-

here Kostenpauschale sowie den Ersatz von Kredit- und Rechtsanwaltskosten.

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Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 747,06 € nebst 54,00 € vor-

gerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat

das Berufungsgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung

des Klägers abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-

sion verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Ersatz

weiterer Mietwagenkosten, weil der Mietvertrag zwischen dem Kläger und der

Mietwagenfirma gemäß § 138 BGB nichtig sei. Der Kläger habe aus familiären

Gründen noch am Unfalltag einen PKW benötigt. Er habe sich mithin in der

Zwangslage befunden, sofort nach dem Unfall, noch unter den Eindrücken des

Unfallgeschehens stehend, ein Ersatzfahrzeug anmieten zu müssen. So habe

er die Aufgabe gehabt, sein Enkelkind, das aus gesundheitlichen Gründen das

Busfahren nicht vertrage, mit dem Auto von der Schule abzuholen und seine

schwerbehinderte Frau zu fahren. Des Weiteren habe er wegen des unmittelbar

bevorstehenden Weihnachtsfestes noch einiges mit einem PKW zu besorgen

gehabt. Darüber hinaus sei er auf dem Gebiet der Anmietung eines Unfaller-

satzfahrzeuges völlig unerfahren gewesen und habe weder die unterschiedli-

chen Tarife des Mietwagenmarktes noch die Problematik, dass unter Umstän-

den kein Anspruch auf Erstattung des so genannten Unfallersatztarifes bestehe,

gekannt.

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Der in Rechnung gestellte Tarif liege 166 % über dem Normaltarif. Vortei-

le für den Kläger als Mietwagenkunden, die diese Überhöhung des Tarifes

rechtfertigten, seien nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen

worden. Der Autovermieter habe die Gefahr, dass der Unfallersatztarif nicht

ersetzt werden würde, gekannt und gleichwohl den Abschluss eines Mietvertra-

ges auf dieser Grundlage ohne Aufklärung des Klägers in verwerflicher Gesin-

nung angeboten. Da der Mietvertrag sittenwidrig sei, sei das Vermögen des

Klägers nicht mit einer Verbindlichkeit belastet. Ein bereicherungsrechtlicher

Anspruch des Autovermieters sei durch die Zahlung der Beklagten zu 2 ausge-

glichen, weil sich die Miete für den Nutzungszeitraum nach dem Normaltarif auf

lediglich 975,07 € belaufe.

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Folge man der Auffassung nicht, dass der Mietvertrag nichtig sei, so ha-

be der Kläger gleichwohl keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch, weil

er dann jedenfalls gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2

BGB verstoßen hätte. Ihm stehe nämlich nach Ansicht des XII. Zivilsenats des

Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1

BGB wegen Aufklärungsverschulden zu. Dem Kläger sei es zumutbar, mit die-

sem Anspruch gegen die Forderung des Autovermieters aufzurechnen.

II.

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Diese Ausführungen beanstandet die Revision mit Erfolg. Das Beru-

fungsgericht hat die Klage auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu

Unrecht abgewiesen.

1. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen Schadenser-

satzanspruch des Klägers, weil der mit dem Autovermieter abgeschlossene

Mietvertrag nichtig sei. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats,

von der abzuweichen kein Anlass besteht, kommt es im Verhältnis zwischen

Geschädigtem und Schädiger nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegen-

über dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit

der Tarifgestaltung zustehen. Im Allgemeinen ist es deshalb unerheblich, ob der

Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam ver-

einbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich

nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des

Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung be-

freien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des

Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung bis zur Abtretung oder

bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsver-

langens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche

Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle

(Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570;

vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577).

8

Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, soweit sie zur

Abweisung der Klage auf die Nichtigkeit des vom Kläger mit dem Autovermieter

abgeschlossenen Mietvertrages verweist. Darauf, ob den Ausführungen des

Berufungsgerichts zur Nichtigkeit des Vertrages gefolgt werden kann, kommt es

nicht an. Die Revision verweist insoweit allerdings zutreffend darauf, dass das

Berufungsgericht für die Frage der Sittenwidrigkeit rechtsfehlerhaft den im Ein-

zelfall vereinbarten Unfallersatztarif mit dem Normaltarif anstatt mit dem übli-

chen Unfallersatztarif verglichen habe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Februar

2007 - XII ZR 125/04 - VersR 2007, 809; ferner Senatsurteil vom 9. Oktober

2007 - VI ZR 27/07 - aaO).

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2. Das Berufungsgericht nimmt an, für den Fall, dass seinen Ausführun-

gen zur Nichtigkeit des Mietvertrages nicht gefolgt werden könne, sei ein An-

spruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadens-

minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zu verneinen, denn dieser habe gegen

die zu hohe Mietforderung mit einem ihm gegen den Autovermieter zustehen-

den Schadensersatzanspruch aus § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Verletzung

der Aufklärungspflicht aufrechnen können. Auch dies widerspricht dem oben

dargestellten Grundsatz, dass es im Verhältnis zwischen Geschädigtem und

Schädiger nicht darauf ankommt, ob dem Geschädigten gegenüber dem Ver-

mieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestal-

tung zustehen. Der Geschädigte verstößt deshalb auch nicht gegen seine

Schadensminderungspflicht, wenn er seinen Schadensersatzanspruch gegen-

über dem Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer geltend macht, ohne sich

auf eine Auseinandersetzung mit dem Autovermieter über die Berechtigung der

Mietforderung einzulassen. Unerheblich ist auch insoweit, ob die Ausführungen

des Berufungsgerichts zum Anspruch des Klägers gegen den Autovermieter in

der Sache zutreffend sind.

10

3. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung

bisher keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Voraussetzungen für

die Erstattung von Mietwagenkosten im Streitfall vorliegen. Der erkennende

Senat hat die insoweit zu beachtenden Grundsätze in einer Vielzahl veröffent-

lichter Entscheidungen ausführlich dargestellt (zuletzt Senatsurteile vom 9. Ok-

tober 2007 - VI ZR 27/07 - aaO; 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008,

554; 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699; vom 24. Juni 2008

- VI ZR 234/07 - Juris, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine er-

neute Darstellung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich,

zumal das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht unter den

zutreffenden schadensrechtlichen Aspekten gewürdigt hat. Es hat insoweit bei

der Erörterung des § 138 BGB nur ausgeführt, zur Rechtfertigung des vorlie-

gend vereinbarten Tarifs im Hinblick auf unfallbedingte Mehrleistungen des Ver-

mieters, sei nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen worden; bei der er-

neuten Verhandlung und Entscheidung wird insoweit das abweichende Revisi-

onsvorbringen in Betracht zu ziehen sein. Dazu, ob ein günstigerer Normaltarif

in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich oder, wie die Revision gel-

tend macht, nicht zugänglich gewesen wäre, fehlen ausreichende Feststellun-

gen, wobei gegen eine Zugänglichkeit die Ausführungen des Berufungsgerichts

zur Dringlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sprechen.

11

Für eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat rei-

chen die bisherigen Feststellungen des Tatrichters nicht aus. Die Sache ist

deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zur Höhe

der ersatzfähigen Mietwagenkosten und gegebenenfalls der Finanzierungs- und

Rechtsanwaltskosten treffen kann.

Müller Diederichsen Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen: AG Plauen, Entscheidung vom 08.01.2007 - 7 C 1171/06 - LG Zwickau, Entscheidung vom 24.08.2007 - 6 S 34/07 -