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BGH Urteil vom 19.02.2008 – VI ZR 32/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Februar 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 (Gb);

BGB § 254 (Dc)

Ist unstreitig, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige

Weiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Er-

satz der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht mit der

Begründung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit

der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert, weil auch die vorüberge-

hende Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine Rücksprache mit dem Haftpflicht-

versicherer des Schädigers in Betracht gekommen seien.

BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - LG Oldenburg

AG Westerstede

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schrift-

satzfrist bis zum 11. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist in vollem Umfang einstandspflichtig für den Schaden,

der dem Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls am 1. November 2005 ent-

standen ist. Der Kläger mietete während der unfallbedingten Reparaturzeit vom

1. bis zum 9. November 2005 bei der Firma Autohaus W. GmbH & Co. KG ein

Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif auf der Grundlage des Tagespreises an.

Das Autohaus W. berechnete dem Kläger 1.027,08 €. Hierauf zahlte die Be-

klagte 536,00 €. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist,

dem Kläger die gesamten vom Autohaus W. berechneten Kosten zu erstatten.

2

Das Amtsgericht hat der Klage unter Berücksichtigung einer Eigener-

sparnis von 10 % in Höhe von 388,37 € stattgegeben. Das Landgericht hat die

Klage auf die zugelassene Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Re-

vision zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch

auf Ersatz der eingeklagten Mietwagenkosten. Die Zweistufigkeit der vom Bun-

desgerichtshof vorgegebenen Prüfung werde nicht verkannt. Es komme indes

nicht darauf an, ob der von der Firma W. geltend gemachte Unfallersatztarif der

Höhe nach durch betriebswirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt werden

könne oder ob dem Kläger ein anderer Tarif zugänglich gewesen sei. Denn es

könne bereits nicht festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme gerade der

speziellen Leistungen, die nach dem Unfallersatztarif abgerechnet werden

- also insbesondere die sofortige Überlassung eines Mietwagens ohne Vorkas-

se und Sicherheitsleistung - überhaupt aus der Sicht eines verständigen und

wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Klägers unfallbedingt er-

forderlich gewesen sei. Erstinstanzlich habe der Kläger lediglich vorgetragen,

seine Mutter sei darauf angewiesen gewesen, am Unfalltag sofort mit einem

Ersatzfahrzeug weiterfahren zu können. Dies reiche nicht aus. Zum einen sei

dieser Vortrag zu pauschal. Zum anderen sei unerheblich, ob die Mutter des

Klägers habe weiterfahren müssen. Sie sei offenbar nicht die Geschädigte,

wenn auch unklar geblieben sei, wer eigentlich Eigentümer des beschädigten

PKW sei. Die (unstreitige) Notwendigkeit der sofortigen Weiterfahrt rechtfertige

noch nicht ohne weiteres die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Es sei

nach wie vor nicht hinreichend erkennbar, warum ein über die Heimfahrt - hier

innerhalb derselben Ortschaft - hinausgehender sofortiger Bedarf für ein Ersatz-

fahrzeug bestanden haben solle. Auch der lediglich pauschale Hinweis auf eine

Behinderung des Klägers reiche dazu nicht aus.

4

Der Geschädigte müsse sich grundsätzlich nicht auf billigere Verkehrs-

mittel verweisen lassen, es sei denn, diese böten denselben Komfort wie ein

jederzeit zur Verfügung stehendes Auto. Deshalb müsse der Geschädigte eine

Taxe in Anspruch nehmen, wenn dies (vor allem wegen einer geringen Fahrleis-

tung in der Reparaturzeit) preiswerter sei. Voraussetzung dafür sei aber, dass

eine Taxe jederzeit ohne weiteres erreichbar sei und als vergleichbares Ersatz-

fahrzeug in Betracht komme. Hieran könne es fehlen, wenn der Geschädigte

das Fahrzeug für tägliche Geschäftsbesorgungen benötige. Im Übrigen sei der

Geschädigte verpflichtet, den für ihn voraussichtlich günstigsten Tarif zu wählen

und sich ggf. nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen.

5

Der Kläger trage selbst vor, dass die Preisliste für den Unfallersatztarif

bei der Firma W. für jedermann einsehbar gewesen sei; er bzw. seine Mutter

hätten also erkennen können, dass der Unfallersatztarif teurer sei als die übri-

gen Tarife. Selbst wenn ein Preisunterschied zwischen Normaltarif und Unfall-

ersatztarif nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, hätte im Hinblick auf

das Merkblatt für einen verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen

Anlass zur Frage nach Preisen bestanden. Offenbar sei diese Frage jedoch

unterblieben.

6

Der Kläger habe unstreitig mit dem angemieteten Fahrzeug eine Kilome-

terleistung von durchschnittlich 51 km pro Tag erreicht. Die Kammer bezweifele,

dass er die entsprechenden Fahrten insgesamt mit einem Taxi günstiger hätte

durchführen können. Sie halte aber an ihrer Auffassung fest, dass es dem Klä-

ger bzw. seiner Mutter im Hinblick auf das - nach dem Vortrag des Klägers - bei

der Anmietung unterzeichnete Merkblatt zumutbar gewesen wäre, sich mit der

Beklagten kurzfristig wegen der Mietwagenkosten im Normaltarif in Verbindung

zu setzen und eine Deckungszusage einzuholen bzw. einen Kostenvorschuss

zu fordern und jedenfalls bis dahin billiger mit dem Taxi zu fahren. Warum dies

nicht zumutbar gewesen wäre, könne das Gericht dem Vortrag des Klägers

nicht entnehmen.

7

Wie sich aus dem erst im Berufungsverfahren vorgelegten Merkblatt er-

gebe, hätte alternativ auch ein "Werkstatttarif" für 3 Tage in Anspruch genom-

men werden können. Von Vorauskasse sei dabei nicht die Rede. Es wäre je-

denfalls mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumutbar gewesen, diesen güns-

tigeren Tarif in Anspruch zu nehmen und innerhalb dieser Zeit eine Klärung mit

der Beklagten für die weitere Zeit herbeizuführen. Auf die vom Kläger bestritte-

ne Möglichkeit, am Unfalltag eine Deckungszusage zu erhalten, komme es da-

her ebenso wenig an wie auf die Frage, ob hier Konkurrenzangebote einzuho-

len gewesen wären. Die Kammer neige allerdings dazu, diese letztgenannte

Frage zu bejahen.

8

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht durf-

te die Klage nicht mit der gegebenen Begründung abweisen.

II.

9

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.

etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004

- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR

160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai

2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -

NJW 2007, 2122; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 f.)

kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach

§ 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen

Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig den-

kender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig

halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erfor-

derlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm

Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Scha-

densbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten,

dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallge-

schädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz-

fahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstige-

ren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch

nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein

Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normalta-

rif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Un-

fallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatz-

forderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch

den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem

"Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermie-

ters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge

dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

10

2. Das Berufungsgericht lässt offen, ob - was das Amtsgericht bejaht

hat - der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer

Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das

Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass dies der Fall war.

11

3. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht plausibel dargelegt,

warum überhaupt sofort ein Ersatzfahrzeug habe angemietet werden müssen.

Es lässt dabei verfahrenswidrig außer Betracht, dass der Kläger unwiderspro-

chen vorgetragen hat, auf die sofortige Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs

zwecks Weiterfahrt angewiesen gewesen zu sein. Zudem hatte die Beklagte

selbst vorgetragen, es werde nicht in Zweifel gezogen, dass dem Kläger und

seiner Mutter während der Reparaturzeit ein Mietfahrzeug zugestanden habe.

Bei dieser Sachlage verlangt das Berufungsgericht zu Unrecht eine Substantiie-

rung des Klagevortrags. Wenn die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

zur Weiterfahrt von der Werkstatt nach dem übereinstimmenden Parteivortrag

erforderlich war, hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass die Anmietung an Ort

und Stelle grundsätzlich notwendig war. Eine weitere Substantiierung durfte das

Berufungsgericht dann nicht verlangen.

12

Jedenfalls hätte es den Kläger deutlich darauf hinweisen müssen, dass

es substantiierten Vortrag in dieser Richtung vermisst, zumal das Amtsgericht

den Klagevortrag insoweit als schlüssig angesehen hatte. Ein solcher Hinweis

findet sich nicht in der Verfügung vom 23. Oktober 2006. Den dortigen Ausfüh-

rungen ist nur zu entnehmen, dass das Berufungsgericht konkreten Vortrag zur

Notwendigkeit des Unfallersatztarifs und zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs

vermisst. Das ist jedoch ein anderer Gesichtspunkt als der, ob grundsätzlich

sofort ein Ersatzfahrzeug angemietet werden durfte.

13

Insoweit überzeugen auch die Ausführungen zur möglichen vorläufigen

Inanspruchnahme eines Taxis nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte der-

artiges nicht geltend gemacht hatte, führt das Berufungsgericht selbst aus, dass

die notwendigen Fahrten mit einem Taxi wohl nicht kostengünstiger hätten

durchgeführt werden können.

14

Soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu seiner Behinde-

rung und der damit verbundenen Notwendigkeit, von seiner Mutter gefahren zu

werden, für zu pauschal hält, gelten die vorstehenden Ausführungen entspre-

chend. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte insoweit

Einwände erhoben hätte. Auch das Amtsgericht hat den Vortrag nicht bean-

standet. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Substantiierung ist

nicht ersichtlich.

15

4. Möglicherweise sind die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu

verstehen, dass der Kläger nicht ausreichend dargetan hat, dass ihm ein kos-

tengünstiger Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Auch dafür fehlt indes eine

tragende Begründung.

16

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfak-

toren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben,

wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der

konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kosten-

günstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB oblie-

genden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsur-

teile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli

2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR

18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007,

706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR

161/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung

des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normal-

tarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der

Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden

Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung

auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kosten-

faktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR

161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR

2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007

- VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich

günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände

des Einzelfalles abzustellen.

17

Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungs-

gericht nicht getroffen. Es setzt sich mit dem Parteivortrag zu den Umständen

der Anmietung nicht ausreichend auseinander. Es stellt nicht fest, dass entge-

gen dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers ein Ersatzfahrzeug zu

einem günstigeren Tarif hätte angemietet werden können. Dafür reicht der Hin-

weis des Berufungsgerichts auf die Preisliste der Firma W. und das Merkblatt

nicht aus. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Kosten ein Ersatz-

fahrzeug zu anderen Bedingungen hätte angemietet werden können, lässt sich

den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ob und unter

welchen Bedingungen ein Fahrzeug zum Werkstatttarif zur Verfügung gestan-

den hätte, ist nicht festgestellt. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die An-

mietung zum Werkstatttarif für drei Tage angesichts der längeren Reparatur-

dauer und der Notwendigkeit, anschließend ein Fahrzeug zu einem anderen

Tarif anzumieten, hätte sinnvoll sein können.

18

Unzureichend ist deshalb auch der Hinweis des Berufungsgerichts, in

dem Merkblatt sei von Vorkasse nicht die Rede. Im Übrigen hat der Kläger gel-

tend gemacht, weder er noch seine Mutter seien zur Vorkasse nicht in der Lage

gewesen und verfügten auch nicht über eine Kreditkarte. Dem musste das Be-

rufungsgericht die Behauptung entnehmen, dass Vorkasse oder Vorlage einer

Kreditkarte - wie üblich - Voraussetzung für eine Anmietung zum Normaltarif

war. Gegenteilige Feststellungen trifft das Berufungsgericht nicht. Dass der

Kläger und seine Mutter nicht zur Vorkasse in der Lage waren, hatte das Amts-

gericht festgestellt.

19

5. Zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts

dazu, dass der Kläger sich vor der Anmietung mit der Beklagten habe in Ver-

bindung setzen müssen, um eine Deckungszusage oder einen Kostenvor-

schuss zu fordern. Zwar ist diese Möglichkeit unter Umständen in Betracht zu

ziehen, wenn zwischen dem Unfall und der Verbringung des Fahrzeugs in die

Werkstatt sowie der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für diese

Maßnahmen zur Verfügung steht. Hier ist jedoch, wie oben ausgeführt, unstrei-

tig, dass eine sofortige Anmietung erforderlich war. Das Berufungsgericht stellt

nicht fest, dass unter diesen Umständen eine ausreichende Erklärung der Be-

klagten hätte herbeigeführt werden können.

III.

20

Das angefochtene Urteil muss danach aufgehoben werden. Die Sache

ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen

Feststellungen treffen und sodann erneut entscheiden kann.

Müller Greiner Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Westerstede, Entscheidung vom 24.05.2006 - 21 C 160/06 (V) -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 03.01.2007 - 5 S 401/06 -