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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – V ZB 83/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 83/07

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in der Wohnungseigentumssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

WEG § 16 Abs. 2

Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die

Verteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen auch dann

ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten ge-

genüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel

bemisst.

BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZB 83/07 - OLG München

LG München I

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. Februar

2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlich

den Beteiligten zu 2 und 3 in dem Verfahren der weiteren Be-

schwerde entstandenen Kosten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 14.500 €.

Gründe:

I.

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2

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigen-

tümer einer Wohnanlage, die von der Beteiligten zu 3 verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 27. Juni 2005 beschlossen die

Eigentümer mehrheitlich die Verwaltungskostenabrechnung für das Jahr 2004.

Hiernach stehen Einnahmen von 50.552,63 € Ausgaben von insgesamt

48.060,45 € gegenüber. Nach der Einzelabrechnung entfallen auf die Wohnung

des Antragstellers Ausgaben von 3.018,80 €, davon 130,67 € auf die nach Mit-

eigentumsanteilen verteilten Kabelanschlusskosten.

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Der Antragsteller meint, die Kabelanschlusskosten seien nach der An-

zahl der Wohnungen im Hause, und nicht nach Miteigentumsanteilen unter den

Wohnungseigentümern zu verteilen, und hat deshalb die Einzel- und die Ge-

samtabrechnung angefochten.

Das Amtsgericht hat den Antrag, die Abrechnung für ungültig zu erklären,

zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hiergegen ist

ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde

zurückweisen. Hieran sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesge-

richts Hamm vom 4. Mai 2004, ZMR 2004, 774 f., gehindert und hat die Sache

dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG a.F.

i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG, § 62 Abs. 1 WEG).

1. Auf das vor dem 1. Juli 2007 anhängig gewordene Verfahren sind

nach § 62 Abs. 1 WEG die §§ 43 ff. WEG a.F. weiterhin anzuwenden. Eine Än-

derung ist nur insoweit eingetreten, als die Beteiligten zu 2 seit dem 1. Juli 2007

gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG von der Beteiligten zu 3 vertreten werden. Bei

§ 27 Abs. 2 WEG handelt es sich nicht um eine Vorschrift des für anhängige

Verfahren weiterhin in alter Fassung anzuwendenden dritten Teils des Woh-

nungseigentumsgesetzes, sondern um die im ersten Teil des Wohnungseigen-

tumsgesetzes geregelte, von dem anzuwendenden Verfahrensrecht unabhän-

gige, dem materiellen Recht zugeordnete Regelung der Vertretung der Woh-

nungseigentümer. Diese ist innerhalb der nach früherem Verfahrensrecht zu

entscheidenden Sache zu beachten.

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2. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, mangels einer anders lau-

tenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung seien die Kabelanschlusskos-

ten nach Miteigentumsanteilen von den Wohnungseigentümern zu tragen.

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, diese Kosten

dürften nicht nach Miteigentumsanteilen verteilt werden, weil die von dem Netz-

betreiber angebotenen Signale nur in den jeweiligen Wohnungen, und damit im

Bereich des Sondereigentums der Wohnungseigentümer genutzt werden könn-

ten (OLG Hamm ZMR 2004, 774 f.). Die Differenz rechtfertigt die Vorlage.

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Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Beschwer des Antragstellers

III.

durch die angefochtene Entscheidung übersteigt 750 €, § 45 Abs. 1 Satz 2

WEG a.F. Soweit die Genehmigung einer Jahresabrechnung von einem Woh-

nungseigentümer angefochten wird, kann die Anfechtung auf die Positionen

beschränkt werden, die der Anfechtende für fehlerhaft hält (BayObLG NJW-RR

1990, 1108; WuM 2002, 333; siehe auch Senat, Beschl. vom 15. März 2007,

V ZB 1/06, NJW 2007, 1869, 1870, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Weil die Anfechtung keiner Begründung bedarf, folgt eine solche Beschränkung

jedoch nicht schon daraus, dass der Anfechtende allein zu einem Punkt der

Jahresabrechnung Ausführungen macht (BayObLG ZMR 2003, 692; OLG Mün-

chen ZMR 2006, 949). Das verhält sich bei der Beschwerde und der weiteren

Beschwerde nicht anders. Der Antragsteller hat dementsprechend auf Hinweis

des vorlegenden Gerichts klar gestellt, der zur Genehmigung der Jahresab-

rechnung gefasste Beschluss sei insgesamt angefochten. Damit ist der in § 45

Abs. 1 Satz 2 WEG a.F. genannte Betrag überschritten.

IV.

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In der Sache folgt der Senat der Ansicht des vorlegenden Gerichts.

1. Soweit die Eigentümergemeinschaft Kosten für die Versorgung oder

den Gebrauch des Sondereigentums gegenüber einem Dritten zu tragen hat,

sind derartige Kosten im Rahmen der Verteilung unter den Wohnungseigentü-

mern früher ohne weiteres als nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilende Kosten

des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums angesehen worden (vgl.

BayObLGZ 1972, 150, 155; BayObLG WuM 1994, 160, 161; ZMR 1997, 152,

153; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 731, 732; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl.,

§ 16 WEG Rdn. 21; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 16 WEG Rdn. 7; Soer-

gel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 6; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl.,

§ 16 WEG Rdn. 161). Dem ist der Senat im Beschluss vom 25. September

2003, BGHZ 156, 193 ff., entgegengetreten, weil es nicht von dem Verhalten

außerhalb der Wohnungseigentümer stehender Dritter abhängig sein kann, ob

in einer Wohnungseigentumsanlage anfallende Kosten der Verwaltung des

Gemeinschaftseigentums oder der Nutzung des Sondereigentums zuzurechnen

sind.

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Damit ist jedoch nichts darüber gesagt, nach welchem Schlüssel Kosten

unter den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verteilen sind,

die von der Eigentümergemeinschaft einem Dritten zu bezahlen sind, obwohl

die Leistung des Dritten von den Wohnungseigentümern allein im Bereich des

Sondereigentums genutzt werden kann. Soweit derartige Kosten nicht aufgrund

von Messeinrichtungen, wie Wasser- oder Wärmeverbrauchszähler, individuell

erfasst werden, kommen als Kriterien der Umlage die Anzahl der Wohnungen,

die Anzahl der Nutzungsstellen, die Anzahl der Bewohner oder die Miteigen-

tumsanteile an dem Grundstück in Betracht. Jeder dieser Schlüssel hat Vor-

und Nachteile und kann zu einer Verteilung führen, die den tatsächlichen Vortei-

len der Nutzung oder der Kostenverursachung innerhalb der Gemeinschaft

nicht entspricht (vgl. BGHZ 92, 18 ff.). Im Hinblick hierauf ist eine Regelung der

Verteilung in der Gemeinschaftsordnung sachgerecht.

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Fehlt der Gemeinschaftsordnung wie im vorliegenden Fall eine solche

Regelung, verbleibt es bei dem von § 16 Abs. 2 WEG allgemein vorgesehenen

Schlüssel. Das Beteiligungsverhältnis an dem Grundstück bildet den natürlichen

Maßstab für den Ausgleich unter den Miteigentümern, der für das Innenverhält-

nis der Wohnungseigentümer grundsätzlich maßgebend ist (vgl. Senat, Beschl.

v. 15. März 2007, V ZB 1/06, aaO, 1872; KK-WEG/Happ, § 16 Rdn. 5; Staudin-

ger/Bub, BGB [2005], § 16 WEG Rdn. 193 f.; Weitnauer/Gottschalg, WEG,

9. Aufl., § 16 Rdn. 20 ff.). Das gilt auch für Kosten, die der Gemeinschaft für die

Bereitstellung oder den Bezug von Leistungen im Bereich des Sondereigen-

tums der Wohnungseigentümer von einem Dritten in Rechnung gestellt werden

(BayObLG ZWE 2005, 318, 321 f.). Hiervon geht jetzt § 16 Abs. 3 WEG aus.

Soweit ersichtlich, ist dies, abgesehen von dem Oberlandesgericht Hamm, in

der Rechtsprechung sonst auch nicht anders beurteilt worden (vgl. KG NZM

2005, 425; BayObLG ZWE 2005, 318, 321 f.; ZMR 2006, 139, 140; ferner Se-

nat, Beschl. vom 7. Oktober 2004, V ZB 22/04, NJW 2004, 3413, 3418, insoweit

in BGHZ 160, 354 ff. nicht wiedergegeben).

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Der angefochtene Beschluss folgt dem Grundsatz von § 16 Abs. 2 WEG

und entspricht damit ordnungsgemäßer Verwaltung. Dass die Kabelanschluss-

kosten unter den beteiligen Wohnungseigentümern in früherer Zeit nach einem

anderen Maßstab umgelegt worden sind, ist insoweit ohne Bedeutung. Anders

verhält es sich selbst dann nicht, wenn die Höhe des von dem Netzbetreiber der

Gemeinschaft berechneten Entgelts auf einem anderen Berechnungsansatz

beruht.

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2. Ein weiterer Grund, aus dem der angefochtene Beschluss ordnungs-

gemäßer Verwaltung nicht entsprechen könnte, wird von dem Antragsteller we-

der vorgebracht, noch ist er ersichtlich.

V.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 47 WEG a.F. Der An-

tragsteller hat die gerichtlichen Kosten und die den Beteiligten zu 2 und 3 au-

ßergerichtlich in dem Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten

zu tragen. Die weitere Beschwerde hatte im Hinblick auf den Beschluss des

Senats vom 7. Oktober 2004, V ZB 22/04, aaO, weder insoweit, als sie sich ge-

gen die Verteilung der Kabelanschlusskosten in dem angefochtenen Beschluss

wendet, noch sonst Aussicht auf Erfolg. Sie ist von dem Antragsteller offensicht-

lich nur deshalb in vollem Umfang eingelegt worden, um den in § 45 Abs. 1

WEG a.F. bestimmten Wert zu überschreiten. Damit aber widerspräche es der

Billigkeit, die Beteiligten zu 2 und 3 mit Kosten ihrer Rechtsverteidigung zu be-

lasten.

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Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde entspricht

rund 30% der Höhe der angegriffenen Abrechnung (OLG Zweibrücken ZMR

1999, 663; KK-WEG/Abramenko, § 48 WEG Rdn. 16).

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 01.02.2007 - 1 T 12109/06 -

OLG München, Entscheidung vom 11.07.2007 - 34 Wx 21/07 -