Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.01.2009 – X ZR 45/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Verkündet am: 20. Januar 2009 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Aus dem Gesichtspunkt der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der geschul- deten Beseitigung von Mängeln kann eine Fristsetzung als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs wegen Schlechterteilung grundsätzlich nur dann entbehr- lich werden, wenn der Schuldner die Mängelbeseitigung bereits verweigert hat, bevor diese durch den Gläubiger erfolgt.

Wie der Schuldner sich nach der Mängelbeseitigung durch den Gläubiger verhält, kann nur dann von Bedeutung sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rück- schluss erlaubt oder hierzu beiträgt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Män- gelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert war.

BGH, Urt. v. 20. Januar 2009 - X ZR 45/07 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Scharen, Dr. Lemke, Asendorf und Gröning

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 13. März 2007 verkünde-

te Urteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts

Frankfurt am Main aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Juni 2006 verkünde-

te Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (31 C 187/05-23) teil-

weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.166,64 €

zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2004 zu zah-

len.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben

die Klägerin 35/100 und der Beklagte 65/100 zu tragen.

Der Beklagte hat die im Berufungs- und Revisionsverfahren ent-

standenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als vereinbarte Vergütung für

die Herstellung und die Lieferung von Betonfertigteilen Zahlung von 1.166,64 €.

Gegenüber diesem Anspruch und einem weiteren Zahlungsanspruch, der nicht

mehr Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens war bzw. ist,

hat der Beklagte mit einer Zahlungsforderung in Höhe von 1.200,-- € die Auf-

rechnung erklärt. Die nach einem bestimmten Verlegeplan herzustellenden Be-

tonfertigteile hätten nicht dem Schnitt dieses Plans entsprochen. Infolgedessen

habe er Ausklinkungsarbeiten an den gelieferten Betonfertigteilen vornehmen

lassen müssen, wofür ihm Kosten in Höhe von 1.200,-- € entstanden seien.

Das Amtsgericht hat die Klage einschließlich des von der Klägerin zu-

sätzlich geltend gemachten Zahlungsanspruchs abgewiesen. Das Landgericht

hat die Berufung, die nur wegen der Vergütung in Höhe von 1.166,64 € nebst

Zinsen durchgeführt worden ist, zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-

rin ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 1.166,64 € nebst Zinsen weiter.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

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I. Die wegen Grundsätzlichkeit der Sache durch den Einzelrichter des

Landgerichts (Berufungsgerichts) ausgesprochene Zulassung der Revision ist

statthaft (BGH, Urt. v. 16.07.2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.).

II. Die in rechter Form und Frist erhobene Revision hat in der Sache Er-

folg. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten, soweit über die

Klage noch zu befinden ist.

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie

folgt begründet: Der Vergütungsanspruch der Klägerin sei durch die vom Be-

klagten erklärte Aufrechnung erloschen. Die tatsächlichen Feststellungen des

Amtsgerichts zur Mangelhaftigkeit der streitgegenständlichen Betonfertigteile

seien von der Berufung nicht angegriffen worden. Dem Beklagten stehe des-

halb der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch zu. Eine Fristset-

zung zur Nacherfüllung sei entbehrlich gewesen. Denn das nachhaltige Bestrei-

ten der gerügten Mängel im Prozess stelle eine ernsthafte und endgültige Erfül-

lungsverweigerung im Sinne von § 281 Abs. 2 1. Altern. BGB dar. Dem stehe

nicht entgegen, dass der Beklagte den Mangel habe beheben lassen, ohne ihn

zuvor der Klägerin überhaupt anzuzeigen. Es seien keinerlei Umstände ersicht-

lich, die darauf schließen ließen, dass die Klägerin auf eine Fristsetzung hin die

geltend gemachten Mängel - anders als später im Prozess - anerkannt und be-

seitigt haben würde.

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2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

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a) Das Berufungsgericht hat auf den Vertrag, aus dessen Schlechterfül-

lung der Beklagte die zur Aufrechnung gestellte Forderung herleitet, allerdings

zu Recht Kaufrecht angewendet (§ 651 Satz 1 BGB). Die Anwendung dieses

Rechts hat jedoch zur Folge, dass dem Beklagten als Besteller kein aufrechen-

barer Anspruch wegen der Ausklinkungsarbeiten und dafür aufgewendeter Kos-

ten zusteht, weil er der Klägerin als Unternehmer eine angemessene Frist zur

Nacherfüllung nicht gesetzt hat.

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b) Das Recht des Käufers (Bestellers), wegen eines Sachmangels den

Kaufpreis (die Vergütung) zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen, setzt

voraus, dass der Käufer (Besteller) dem Verkäufer (Unternehmer) unter Set-

zung einer angemessenen Nachfrist erfolglos Gelegenheit zur Nacherfüllung

gegeben hat, bevor er den behaupteten Mangel selbst beseitigt oder beseitigen

lässt (§ 437 i.V.m. § 281 Abs. 1 bzw. § 323 Abs. 1 BGB; BGHZ 162, 219; BGH,

Urt. v. 21.02.2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195). Auf die Erfüllung der sich

für den Käufer (Besteller) hiernach ergebenden Obliegenheit kommt es freilich

nicht an, wenn einer der (nunmehr auch) gesetzlich festgeschriebenen Tatbe-

stände gegeben ist, in denen die Fristsetzung eine reine Förmelei darstellte o-

der sonstwie schlechterdings unzumutbar wäre. Angesichts des grundsätzlich

bestehenden Vorrangs der Nacherfüllung durch den Verkäufer (Unternehmer)

kann der insoweit vom Landgericht herangezogene Tatbestand der ernsthaften

und endgültigen Leistungsverweigerung (§ 281 Abs. 2 1. Altern. bzw. § 323

Abs. 2 Nr. 1 BGB) jedoch seinerseits nur eingreifen, wenn feststeht, dass der

Verkäufer (Unternehmer) die Leistung bereits verweigert hat, bevor die Mängel-

beseitigung durch den Käufer (Besteller) erfolgt. Eine lediglich nachträgliche

Leistungsverweigerung kann nicht ausreichen, weil aus dem grundsätzlichen

Vorrang der Nacherfüllung durch den Verkäufer (Unternehmer) ein Nacherfül-

lungsrecht dieser Vertragspartei folgt (BGHZ 162, 219, 227) und dieses zunich-

te gemacht würde, wenn der Käufer (Besteller) vor der Leistungsverweigerung

des Verkäufers (Unternehmers) auf dessen Kosten zur Mängelbeseitigung

schreiten dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195,

1197). Wie der Verkäufer (Unternehmer) sich nach der Mängelbeseitigung

durch den Käufer (Besteller) verhält, kann deshalb nur dann von Bedeutung

sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rückschluss erlaubt oder hierzu bei-

trägt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Nacherfüllung ernsthaft und

endgültig verweigert war.

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c) Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das

Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, dass die Klägerin im Prozess und

damit erst nach Beseitigung der behaupteten Mängel durch den Beklagten die

Mangelhaftigkeit ihrer Lieferung nachhaltig bestritten hat. Gleichwohl hat es

diese Feststellung nicht dahin gewürdigt, ob aus dem festgestellten nachträgli-

chen Verhalten zwingend auf eine Leistungsverweigerung schon vor der Besei-

tigung der behaupteten Mängel zu schließen sei. Es hat dies vielmehr als

selbstverständlich behandelt, wie daran deutlich wird, dass es für ausreichend

angesehen hat, dass keinerlei Umstände ersichtlich seien, die darauf schließen

ließen, dass die Klägerin - anders als im Prozess - vorprozessual auf eine Frist-

setzung hin den geltend gemachten Mangel anerkannt und beseitigt haben

würde.

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3. Die unterbliebene Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, weil

nicht zu erwarten ist, dass eine Zurückverweisung der Sache insoweit zur Fest-

stellung weiterer entscheidungserheblicher Tatumstände führen könnte. Die

Würdigung ist dahin zu treffen, dass das Bestreiten des Beklagten im Prozess

im Streitfall keine verlässlichen Rückschlüsse darauf zulässt, dass die Klägerin

vor der Beseitigung der behaupteten Mängel die Erfüllung ihrer vertraglichen

Pflichten eindeutig und endgültig verweigert hat. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGH, Sen.Urt. v. 12.01.1993 - X ZR 63/91, NJW-RR 1993,

882, 883; Urt. v. 21.12.2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195) liegt in dem

Bestreiten eines Mangels nicht ohne Weiteres eine endgültige Verweigerung

der Nacherfüllung; denn das Bestreiten - auch das nachhaltige - ist das prozes-

suale Recht des Schuldners. Dies gilt ganz besonders, wenn der Schuldner mit

seinem Bestreiten erstmals im Prozess hervorgetreten ist. In einem solchen Fall

müssen deshalb zu dem bloßen Bestreiten weitere Umstände hinzutreten, die

einer von Anfang an bestehenden Weigerungshaltung Ausdruck geben, so dass

ausgeschlossen erscheint, dass der Schuldner sich von einer Fristsetzung zur

Nacherfüllung hätte umstimmen lassen. Solche Umstände sind im Streitfall je-

doch nicht ersichtlich.

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4. Eine Zurückverweisung der Sache ist auch nicht deshalb geboten, weil

tatrichterliche Feststellungen dazu fehlen, ob im Streitfall besondere Umstände

bestanden, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das sofortige Tä-

tigwerden des Beklagten rechtfertigten (§ 281 Abs. 2 2. Altern. bzw. § 323

Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die insoweit erhobene Gegenrüge des Beklagten ist unbe-

rechtigt. Der Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 geltend ge-

macht, die nach § 281 Abs. 2 2. Altern. BGB erforderliche Interessenabwägung

müsse zu seinen Gunsten ausfallen, und diese Berufung auf besondere Um-

stände, die eine Nachfristsetzung entbehrlich machen, auch mit einigen Tatsa-

chenbehauptungen begründet. Mangels Beweisantritts des Beklagten hierfür

bestand aber schon für das Amtsgericht keine Veranlassung, diesem Vorbrin-

gen nachzugehen, weil die Klägerin innerhalb des Zeitraums, in dem Schriftsät-

ze noch eingereicht werden konnten, mit ihrem an diesem Tag beim Amtsge-

richt eingegangenen Schriftsatz vom 12. Juni 2006 dieses Vorbringen bestritten

hatte. Letztlich kann das aber auch dahinstehen. Jedenfalls dem Berufungsge-

richt kann nämlich nicht als Rechtsfehler vorgeworfen werden, das Vorbringen

des Beklagten unberücksichtigt gelassen zu haben, nachdem die Klägerin ihr

Bestreiten in der Berufungsschrift wiederholt hatte. Denn die Revisionserwide-

rung macht nicht geltend, dass in zweiter Instanz der erforderliche Beweisantritt

erfolgt wäre. Für das Berufungsgericht bestand schließlich entgegen der im

Verhandlungstermin vom Beklagten geäußerten Ansicht auch keine Veranlas-

sung, nach § 139 ZPO zu verfahren. In einem als Anwaltsprozess zu führenden

Verfahren kann die Notwendigkeit geeigneten Beweisantritts durch die beweis-

belastete Partei als auf der Hand liegend angesehen werden, wenn Behauptun-

gen dieser Partei wiederholt bestritten worden sind.

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5. Da eine Anrechnung der vom Verkäufer (Unternehmer) ersparten Auf-

wendungen für die Mängelbeseitigung auf den Kaufpreis (die Vergütung) ge-

mäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) ebenfalls nicht in Betracht

kommt, wenn der Käufer (Besteller) den Mangel ohne die erforderliche vorheri-

ge Nachfristsetzung beseitigt hat (BGHZ 162, 219, 224 ff.), hat mithin die Auf-

rechnung des Beklagten nicht zum vollständigen oder teilweisen Erlöschen der

Klageforderung geführt. Diese ist vielmehr in Höhe des in der Revisionsinstanz

noch streitigen Betrags von 1.166,64 € gemäß §§ 651 Satz 1, 433 Abs. 2 BGB

begründet.

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6. Die beanspruchten Zinsen schuldet der Beklagte, weil er in Verzug ist

(§§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB).

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Melullis

Scharen

Lemke

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.06.2006 - 31 C 187/05-23 -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.03.2007 - 2/24 S 202/06 -