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BGH Beschluss vom 21.01.2009 – IV ZA 17/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZA 17/08

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,

Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter

Felsch

am 21. Januar 2009

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-

tenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen

die Beschlüsse des 26. Zivilsenats des Kammergerichts

vom 8. August 2008 und 17. September 2008 wird zurück-

gewiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt Pflichtteilsergänzung. Er hat den Beklagten

als testamentarischen Erben im Wege der Stufenklage auf Auskunftser-

teilung und Rechnungslegung über etwaige Zuwendungen in Anspruch

genommen, die seitens des im Februar 1997 verstorbenen Erblassers an

den Beklagten oder einen Dritten erfolgt sind, beantragt, erforderlichen-

falls die Vollständigkeit und Richtigkeit der begehrten Auskunft an Eides

statt zu versichern, und einen bis zur Auskunftserteilung zunächst unbe-

stimmten Zahlungsantrag gestellt. Das Landgericht hat die Klage abge-

wiesen; das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des

Klägers am 16. Juni 2008 zugestellt worden. Am 16. Juli 2008, dem Tag

des Ablaufs der Berufungsfrist, hat der Kläger persönlich um 20.19 Uhr

dem Landgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

per Telefax übermittelt mit dem Zusatz "zur Vorlage beim Kammerge-

richt". Das Original der Antragsschrift lag dem Landgericht am 17. Juli

2008 vor. Das Landgericht hat die Antragsschrift im Original und im Tele-

faxausdruck an das Kammergericht weitergeleitet.

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Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 8. August 2008, den

Prozessbevollmächtigten zugestellt am 13. August 2008, den Antrag zu-

rückgewiesen. Dem beabsichtigten Rechtsmittel fehle die Erfolgsaus-

sicht, da es bereits unzulässig wäre. Zwar könne einer Partei Wiederein-

setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ge-

währt werden, wenn über ihren Prozesskostenhilfeantrag nicht vor Ablauf

der Berufungs- bzw. Berufungsbegründungsfrist entschieden sei. Das

setze indes voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag seinerseits inner-

halb der Berufungsfrist ordnungsgemäß gestellt sei. Das sei hier nicht

der Fall, weil der Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Kam-

mergericht als Berufungsgericht eingegangen sei. Der Eingang beim

erstinstanzlichen Gericht genüge zur Fristwahrung nicht, zumal der Klä-

ger mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Berufungsgericht nicht

habe rechnen können, weil das Telefax erst nach Dienstschluss am

16. Juli 2008 an das Landgericht übermittelt worden sei. Unter gleichen

Umständen wäre eine Berufung daher zu verwerfen.

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Der Kläger persönlich hat daraufhin beim Kammergericht am

26. August 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Aufhe-

bung des Beschlusses vom 8. August 2008 beantragt. Ihm sei nicht be-

kannt gewesen, dass eine Berufung - anders als etwa eine Beschwerde -

nur beim nächst höheren Gericht eingelegt werden könne. In den ihm

von den Justizbehörden zur Verfügung gestellten Hinweisen zum Pro-

zesskostenhilfeverfahren finde sich dazu nichts; auf die Vollständigkeit

und Richtigkeit dieser Hinweise habe er sich jedoch verlassen dürfen,

zumal ein Rechtsanwalt immer erst nach Bewilligung von Prozesskos-

tenhilfe beigeordnet werde.

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Das Kammergericht hat am 17. September 2008, dem Kläger zu-

gestellt am 1. Oktober 2008, den Antrag zurückgewiesen. Der Kläger

hätte sich über die unterschiedlichen Verfahrensweisen bei der Be-

schwerde einerseits (§ 569 ZPO) und der Berufung andererseits (§ 519

ZPO) informieren müssen und habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass

für beide Rechtsmittel dieselben Bestimmungen gälten. Seitens der Jus-

tizbehörden in Berlin werde auch nicht der Eindruck erweckt, die dort an-

sässigen Gerichte würden wechselseitig und fristwahrend Schriftsätze

annehmen. Ein etwaiges Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozess-

bevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen, weil deren

Pflichten nach Beendigung einer Instanz auch die Beratung über die

form- und fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels umfassten.

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Mit Telefax vom 1. November 2008 (Samstag) hat der Kläger um

21.53 Uhr beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe und Beiordnung

eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt

zum Zwecke der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die beiden Be-

schlüsse des Kammergerichts. Beigefügt war der Entwurf einer - in der

letzten Seite unvollständig übermittelten - Begründung der Rechtsbe-

schwerde; im Original lag der Schriftsatz dem Bundesgerichtshof am

6. November 2008 vor. Der zuständige Rechtspfleger hat den Kläger mit

Verfügung vom 3. November 2008 (Montag) darauf hingewiesen, dass

dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse nebst Belegen nicht beigefügt sei. Am 21. November 2008

hat der Kläger per Telefax geantwortet, auf seinen PKH-Antrag in

I. Instanz Bezug genommen, für die ihm Prozesskostenhilfe bewilligt

worden sei, und zudem einen PKH-Vordruck mit aktuellen Einträgen ein-

gereicht; als Beleg hat er den Einkommensteuerbescheid des Finanzam-

tes in Aussicht gestellt.

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II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurück-

zuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. August 2008

ist nach dem Gesetz die Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen (§ 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist vom Kammergericht auch nicht zuge-

lassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO); diese Entscheidung über

die Nichtzulassung ist ebenfalls nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom

10. Januar 2008 - IX ZB 109/07 - WuM 2008, 113 Tz. 2). Ein entspre-

chendes Rechtsmittel wäre daher von vornherein nicht statthaft.

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2. Gegen den ihm Wiedereinsetzung versagenden Beschluss vom

17. September 2008 steht dem Kläger die Rechtsbeschwerde kraft Ge-

setzes offen (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO); sie ist indes gemäß § 574

Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn einer der dort genannten Gründe gege-

ben ist. Das ist hier nicht erkennbar. Weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Rechts-

beschwerdegerichts. Die Entscheidung des Kammergerichts erweist sich

schon deshalb als zutreffend, weil der selbst nicht postulationsfähige

Kläger nach der ablehnenden Entscheidung über die von ihm beantragte

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Prozesskostenhilfe die von ihm versäumte Prozesshandlung - die Einle-

gung der Berufung - nicht durch seine Prozessbevollmächtigten nachge-

holt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli

2007 - IX ZB 86/07 - MDR 2008, 99 Tz. 10 m.w.N.).

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat aber

auch aus anderen Gründen keinen Erfolg.

a) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden

Handlung, wie hier die Einlegung der Rechtsbeschwerde binnen der Frist

des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet ver-

säumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiederein-

setzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie

bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen-

den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles

in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzö-

gerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschlüsse vom

5. Dezember 2007 - IV ZA 17/07 - Tz. 3; vom 24. Oktober 2007 - IV ZA

9/07 - Tz. 3, jeweils unter juris abrufbar m.w.N.). Das ist durch den Klä-

ger hier nicht geschehen, was in Bezug auf die angestrebte Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. August

2008 offensichtlich, aber auch für den Beschluss vom 17. September

2008 zu bejahen ist.

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Denn dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittel-

frist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der

Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilli-

gung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt

(§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch im höheren

Rechtszug - gegebenenfalls erneut - beizufügen (Senatsbeschlüsse vom

5. Dezember 2007 und 24. Oktober 2007 aaO; BGHZ 148, 66, 69), was

der Kläger versäumt hat.

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In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in erster In-

stanz vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen konnte

oder ob in der Zwischenzeit in den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Klägers erhebliche Änderungen eingetreten sind. Zur

Darlegung der Voraussetzungen des § 114 ZPO kann es zwar ausrei-

chen, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen,

wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmiss-

verständlich hingewiesen wird (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember

2007 und 24. Oktober 2007 aaO jeweils Tz. 4). Das ist dem beim Bun-

desgerichtshof per Telefax eingegangenen ersten Schriftsatz des Klä-

gers jedoch nicht zu entnehmen.

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b) Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit seines Prozesskostenhil-

fegesuches konnte dem Kläger nicht mehr rechtzeitig erteilt werden. Das

folgt schon daraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag am Samstag, dem

1. November 2008, in den Abendstunden und damit außerhalb der übli-

chen Dienstzeiten beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Er lag dem

zuständigen Rechtspfleger erst am 3. November 2008, dem nächstfol-

genden Werktag und zugleich dem Tag des Fristablaufs, zur Bearbeitung

vor. Ausweislich des vom Rechtspfleger gefertigten Aktenvermerkes wa-

ren weder eine E-Mail-Adresse noch eine Telefonnummer zu ermitteln,

unter der der Kläger zu erreichen gewesen wäre; das von ihm übermittel-

te Telefax weist die Faxnummer des absendenden Gerätes nicht aus, so

dass auch dieser Kommunikationsweg nicht zur Verfügung stand. Der

Rechtspfleger hat den Kläger daher noch am gleichen Tage durch ein

entsprechendes Schreiben darauf hingewiesen, dass sein Prozesskos-

tenhilfeantrag unvollständig war, soweit es um die Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem gemäß § 117

Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck ging. Der Kläger hat darauf nach

mehr als zwei Wochen mit einem am 21. November 2008 an den Bun-

desgerichtshof per Telefax übersandten Schreiben geantwortet. Schon

deshalb war eine abschließende Prüfung des Prozesskostenhilfeantra-

ges binnen noch offener Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich; überdies

zeigt die verspätete Antwort des Klägers, dass er auch sonst nicht alles

in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über seinen Antrag ohne

Verzögerung sachlich entschieden werden konnte.

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c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen

die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kommt nach al-

ledem nicht in Betracht. Der Kläger war aus den genannten Gründen

auch nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der

Rechtsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden seiner Pro-

zessbevollmächtigten wäre ihm, wie das Kammergericht zutreffend er-

kannt hat, nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senatsbeschlüsse vom

5. Dezember 2007 aaO Tz. 6 und 24. Oktober 2007 aaO Tz. 8).

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 29.05.2008 - 33 O 59/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 08.08.2008 - 26 U 122/08 -