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BGH Beschluss vom 19.07.2007 – IX ZB 86/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 86/07

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 19. Juli 2007

beschlossen:

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Frist zu Einlegung und Begründung der Rechts-

beschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Land-

gerichts Braunschweig vom 2. November 2006 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 2. November

2006 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beru-

fung gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom

14. Februar 2006 gewährt.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-

rückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.405,72 € fest-

gesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsge-

bühren für zwei Mandate, die sie jeweils wegen fehlenden Kostenvorschusses

niedergelegt hat. Mit Versäumnisurteil vom 10. November 2005 verurteilte das

Amtsgericht die Beklagte. Auf Einspruch der Beklagten erging am 14. Februar

2006 ein Urteil des Amtsgerichts, in dem das Versäumnisurteil aufrechterhalten

wurde. Das Urteil wurde der Beklagten am 18. Februar 2006 zugestellt.

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Am 17. März 2006 hat die Beklagte Prozesskostenhilfe für ein beabsich-

tigtes Berufungsverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2006 hat das

Landgericht das Gesuch zurückgewiesen, weil die Berufung keine Aussicht auf

Erfolg habe. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 7. Juli 2006 zugestellt wor-

den. Am Montag, 24. Juli 2006, hat die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt Be-

rufung eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs-

frist gestellt. Mit Schriftsatz eines anderen Anwalts, der am 7. August 2006 ein-

gegangen ist, hat die Beklagte eine Berufungsbegründung abgegeben.

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Mit Beschluss vom 2. November 2006 hat das Landgericht die Berufung

und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist als unzulässig ver-

worfen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten

am 14. November 2006 zugestellt.

Auf Antrag der Beklagten vom 14. Dezember 2006 hat der Senat der Be-

klagten mit Beschluss vom 19. April 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzah-

lung für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Land-

gerichts bewilligt. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 26. April 2007 zuge-

stellt worden. Sie hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 4. Mai

2007 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung

der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom

2. November 2006 beantragt sowie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss

des Landgerichts eingelegt und begründet.

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Der Beklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen

II.

Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zu gewähren. Die

Beklagte war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung und Be-

gründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, weil sie aus finanziellen Gründen

nicht in der Lage war, innerhalb der Einlegungs- und Begründungsfrist einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu

beauftragen (§ 233 Abs. 1 ZPO). Sie hat jedoch innerhalb offener Rechtsbe-

schwerdefrist (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 575 Abs. 1 ZPO) Prozesskostenhilfe für

das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt und die erforderlichen Unterlagen

vorgelegt. Dem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19. April 2007 stattge-

geben. Das Hindernis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde entfiel mit der Zu-

stellung des Beschlusses am 26. April 2007. Die Wiedereinsetzung in die ver-

säumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist inner-

halb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO formgerecht (§ 236 ZPO) beantragt und die

versäumte Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nachgeholt wor-

den, § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO.

III.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuläs-

sig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Sie ist begründet.

1. Das Berufungsgericht meint, die Wiedereinsetzungsfrist des § 234

Abs. 2 ZPO sei hinsichtlich der Einlegung der Berufung nicht gewahrt worden,

da der Antrag nicht rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Behebung des Hin-

dernisses gestellt worden sei, sondern erst am 24. Juli 2006. Fristbeginn für die

zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist sei Freitag, der 7. Juli 2006 gewesen, da

der Beklagten an diesem Tag die ablehnende Entscheidung über die beantragte

Prozesskostenhilfe bekannt gegeben worden sei. Eine der Wiedereinsetzungs-

frist vorgeschaltete Überlegungsfrist sei der Beklagten nicht zu gewähren.

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Die Berufung sei außerdem als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht

rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Monaten (§ 520 Abs. 2 ZPO) begründet

und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungs-

frist nicht gestellt worden sei.

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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Die Beklagte hatte die Berufungsfrist versäumt, aber innerhalb dieser

Frist Prozesskostenhilfe beantragt. Der die Prozesskostenhilfe ablehnende Be-

schluss war ihr am 7. Juli 2006 zugestellt worden. Die Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist zur Einlegung der Berufung betrug gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1

ZPO zwei Wochen und begann gemäß § 234 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mit der

Zustellung des ablehnenden Beschlusses. Die Frist von zwei Wochen hätte

deshalb am Freitag, dem 21. Juli 2006 geendet. Nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs ist aber der Prozesskostenhilfe beantragenden

Partei im Falle, dass Prozesskostenhilfe versagt wird, zunächst eine zusätzliche

Überlegungsfrist von ca. drei Tagen zuzubilligen, damit sich die mit Prozesskos-

tenhilfe rechnende Partei darüber schlüssig werden kann, ob sie das Rechtsmit-

tel nun auf eigene Kosten durchführen will (BGH, Beschl. v. 10. November 1998

- VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123, 1124 m.w.N.; v. 26. April 2001 - IX ZB 25/01,

WM 2001, 1274, 1275). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht keine

Veranlassung. Jedenfalls durfte sie die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtig-

ter der Berechnung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung zugrunde

legen.

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b) Auch die zweite Begründung des Landgerichts, nämlich dass die Be-

rufung unzulässig, weil nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2

ZPO begründet worden sei, ist nicht tragfähig. Die Begründungsfrist lief ab Zu-

stellung des Urteils, also ab 18. Februar 2006. Sie war damit bei Einreichung

der Berufungsbegründung am 7. August 2006 abgelaufen. Die Beklagte hat

zwar keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Sie hat aber die Prozesshand-

lung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat gemäß § 234

Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt. Deshalb konnte ihr gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2

ZPO Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden.

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Da der Wille der Partei, den Rechtsstreit fortführen zu wollen, deutlich

und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung aktenkundig waren, musste

Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden. Da das Landgericht diese

Entscheidung unterlassen hat, kann sie der Bundesgerichtshof im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens treffen (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92,

VersR 1993, 713, 714; Urt. v. 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993,

1091, 1093; Beschl. v. 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590; v.

4. Februar 2004 - VIII ZB 77/03, BGHRep 2004, 846, 847).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Helmstedt, Entscheidung vom 14.02.2006 - 3 C 343/05 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 02.11.2006 - 8 S 145/06 (010) -