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BGH Beschluss vom 19.07.2007 – IX ZB 86/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 19. Juli 2007
beschlossen:
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist zu Einlegung und Begründung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Land-
gerichts Braunschweig vom 2. November 2006 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 2. November
2006 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beru-
fung gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom
14. Februar 2006 gewährt.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.405,72 € fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsge-
bühren für zwei Mandate, die sie jeweils wegen fehlenden Kostenvorschusses
niedergelegt hat. Mit Versäumnisurteil vom 10. November 2005 verurteilte das
Amtsgericht die Beklagte. Auf Einspruch der Beklagten erging am 14. Februar
2006 ein Urteil des Amtsgerichts, in dem das Versäumnisurteil aufrechterhalten
wurde. Das Urteil wurde der Beklagten am 18. Februar 2006 zugestellt.
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Am 17. März 2006 hat die Beklagte Prozesskostenhilfe für ein beabsich-
tigtes Berufungsverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2006 hat das
Landgericht das Gesuch zurückgewiesen, weil die Berufung keine Aussicht auf
Erfolg habe. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 7. Juli 2006 zugestellt wor-
den. Am Montag, 24. Juli 2006, hat die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt Be-
rufung eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs-
frist gestellt. Mit Schriftsatz eines anderen Anwalts, der am 7. August 2006 ein-
gegangen ist, hat die Beklagte eine Berufungsbegründung abgegeben.
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Mit Beschluss vom 2. November 2006 hat das Landgericht die Berufung
und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist als unzulässig ver-
worfen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten
am 14. November 2006 zugestellt.
Auf Antrag der Beklagten vom 14. Dezember 2006 hat der Senat der Be-
klagten mit Beschluss vom 19. April 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzah-
lung für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Land-
gerichts bewilligt. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 26. April 2007 zuge-
stellt worden. Sie hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 4. Mai
2007 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung
der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom
2. November 2006 beantragt sowie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
des Landgerichts eingelegt und begründet.
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Der Beklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
II.
Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zu gewähren. Die
Beklagte war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung und Be-
gründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, weil sie aus finanziellen Gründen
nicht in der Lage war, innerhalb der Einlegungs- und Begründungsfrist einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu
beauftragen (§ 233 Abs. 1 ZPO). Sie hat jedoch innerhalb offener Rechtsbe-
schwerdefrist (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 575 Abs. 1 ZPO) Prozesskostenhilfe für
das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt und die erforderlichen Unterlagen
vorgelegt. Dem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19. April 2007 stattge-
geben. Das Hindernis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde entfiel mit der Zu-
stellung des Beschlusses am 26. April 2007. Die Wiedereinsetzung in die ver-
säumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist inner-
halb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO formgerecht (§ 236 ZPO) beantragt und die
versäumte Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nachgeholt wor-
den, § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO.
III.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuläs-
sig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Sie ist begründet.
1. Das Berufungsgericht meint, die Wiedereinsetzungsfrist des § 234
Abs. 2 ZPO sei hinsichtlich der Einlegung der Berufung nicht gewahrt worden,
da der Antrag nicht rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Behebung des Hin-
dernisses gestellt worden sei, sondern erst am 24. Juli 2006. Fristbeginn für die
zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist sei Freitag, der 7. Juli 2006 gewesen, da
der Beklagten an diesem Tag die ablehnende Entscheidung über die beantragte
Prozesskostenhilfe bekannt gegeben worden sei. Eine der Wiedereinsetzungs-
frist vorgeschaltete Überlegungsfrist sei der Beklagten nicht zu gewähren.
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Die Berufung sei außerdem als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht
rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Monaten (§ 520 Abs. 2 ZPO) begründet
und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungs-
frist nicht gestellt worden sei.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Die Beklagte hatte die Berufungsfrist versäumt, aber innerhalb dieser
Frist Prozesskostenhilfe beantragt. Der die Prozesskostenhilfe ablehnende Be-
schluss war ihr am 7. Juli 2006 zugestellt worden. Die Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist zur Einlegung der Berufung betrug gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1
ZPO zwei Wochen und begann gemäß § 234 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mit der
Zustellung des ablehnenden Beschlusses. Die Frist von zwei Wochen hätte
deshalb am Freitag, dem 21. Juli 2006 geendet. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs ist aber der Prozesskostenhilfe beantragenden
Partei im Falle, dass Prozesskostenhilfe versagt wird, zunächst eine zusätzliche
Überlegungsfrist von ca. drei Tagen zuzubilligen, damit sich die mit Prozesskos-
tenhilfe rechnende Partei darüber schlüssig werden kann, ob sie das Rechtsmit-
tel nun auf eigene Kosten durchführen will (BGH, Beschl. v. 10. November 1998
- VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123, 1124 m.w.N.; v. 26. April 2001 - IX ZB 25/01,
WM 2001, 1274, 1275). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht keine
Veranlassung. Jedenfalls durfte sie die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtig-
ter der Berechnung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung zugrunde
legen.
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b) Auch die zweite Begründung des Landgerichts, nämlich dass die Be-
rufung unzulässig, weil nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2
ZPO begründet worden sei, ist nicht tragfähig. Die Begründungsfrist lief ab Zu-
stellung des Urteils, also ab 18. Februar 2006. Sie war damit bei Einreichung
der Berufungsbegründung am 7. August 2006 abgelaufen. Die Beklagte hat
zwar keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Sie hat aber die Prozesshand-
lung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat gemäß § 234
Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt. Deshalb konnte ihr gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2
ZPO Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden.
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Da der Wille der Partei, den Rechtsstreit fortführen zu wollen, deutlich
und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung aktenkundig waren, musste
Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden. Da das Landgericht diese
Entscheidung unterlassen hat, kann sie der Bundesgerichtshof im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens treffen (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92,
VersR 1993, 713, 714; Urt. v. 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993,
1091, 1093; Beschl. v. 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590; v.
4. Februar 2004 - VIII ZB 77/03, BGHRep 2004, 846, 847).
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: AG Helmstedt, Entscheidung vom 14.02.2006 - 3 C 343/05 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 02.11.2006 - 8 S 145/06 (010) -