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BGH Beschlüsse vom 05.12.2007 – IV ZA 17/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZA 17/07

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2007

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 5. Dezember 2007

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskos-

tenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivil-

senats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

25. September 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung, die die

Beklagte aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld über nomi-

nal 128.000 € betreibt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die

Berufung der Klägerin, mit der sie - nach teilweiser Rücknahme des

Rechtsmittels - die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen eines

Betrages von mehr als 26.718,47 € nebst Zinsen, hilfsweise von mehr als

44.530,47 € nebst Zinsen, erstrebte, hatte insoweit Erfolg, als das Beru-

fungsgericht die Zwangsvollstreckung wegen eines 103.074,63 € über-

steigenden Betrages nebst Zinsen für unzulässig erklärte. Das die wei-

tergehende Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des Oberlan-

desgerichts, welches die Revision gegen seine Entscheidung nicht zuge-

lassen hat, wurde der Klägerin zu Händen ihrer zweitinstanzlichen Pro-

zessbevollmächtigten am 5. Oktober 2007 zugestellt. Mit per Fax am

5. November 2007 (Montag) um 18.08 Uhr beim Bundesgerichtshof ein-

gegangenem Schriftsatz ihrer jetzigen Bevollmächtigten hat die Klägerin

Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens über die Nicht-

zulassungsbeschwerde beantragt unter Beiordnung eines beim Bundes-

gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Zugleich hat sie angekündigt,

eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

mit den erforderlichen Belegen nachzureichen und nach Bewilligung von

Prozesskostenhilfe durch den Senat einen Antrag auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zu stellen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurück-

zuweisen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Hand-

lung, wie hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen der

Frist des § 544 Abs. 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet ver-

säumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiederein-

setzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie

bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen-

den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles

in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzö-

gerung sachlich entschieden werden kann

(Senatsbeschluss vom

24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 - unter II 1; BGHZ 148, 66, 68 f.; BGH,

Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006, 1522 unter 1

m.w.N.; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II).

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Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht

nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozess-

kostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der

Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1

Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch

im höheren Rechtszug

- gegebenenfalls erneut - beizufügen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober

2007 aaO; BGHZ 148, 66, 69). Das ist durch die Klägerin oder ihre Ver-

fahrensbevollmächtigten nicht geschehen.

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In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in zweiter In-

stanz vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte

oder ob in der Zwischenzeit in den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen der Klägerin erhebliche Änderungen eingetreten sind. Zur

Darlegung der Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO kann es zwar

ausreichen, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu

nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hier-

auf unmissverständlich hingewiesen wird

(Senatsbeschluss vom

24. Oktober 2007 aaO unter II 2; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004

aaO). Einen solchen unmissverständlichen Hinweis enthält der innerhalb

der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesge-

richtshof eingegangene Schriftsatz jedoch nicht.

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III. Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit ihres Prozesskostenhilfe-

gesuchs konnte der Klägerin nicht mehr rechtzeitig erteilt werden. Das

folgt schon daraus, dass der den Prozesskostenhilfeantrag enthaltende

Schriftsatz am Tag des Fristablaufs nach Dienstschluss um 18.08 Uhr

per Fax beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Er lag dem für die Ein-

tragung von Neueingängen zuständigen Rechtspfleger, der nicht

zugleich für die Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs zuständig war,

erst nach Fristablauf am 6. November 2007 vor. Aus diesem Ablauf er-

gibt sich ohne weiteres, dass eine Prüfung des Prozesskostenhilfean-

trags durch den dafür zuständigen (anderen) Rechtspfleger des Senats

nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf binnen offener Rechtsmittelfrist

nicht mehr erfolgen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007

aaO unter III 2; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO unter III).

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt

nach alledem nicht in Betracht. Die Klägerin war aus den genannten

Gründen nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung

der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden

ihrer Verfahrensbevollmächtigten wäre ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-

rechnen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; BGH, Beschluss

vom 7. Oktober 2004 aaO).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 O 1104/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 25.09.2007 - 5 U 186/06 -