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BGH Beschluss vom 21.01.2009 – Xa ARZ 273/08

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Xa ARZ 273/08

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2009

in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 durch

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und

die Richter Asendorf und Dr. Achilles

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Verden bestimmt.

Gründe:

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I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung in Höhe von

41.254,71 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist eine Arbeitsgemein-

schaft, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind. Die Beklagte zu 2 hat

ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Verden; die Beklagte

zu 3 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Stuttgart.

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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie habe mit der Beklag-

ten zu 1 im Oktober 2005 einen Vertrag über die Betankung von Lkw und Geräten

in Henningsdorf und Eberswalde geschlossen. In ihren auf der Rückseite des An-

gebots abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei bestimmt:

"Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand beider Par-

teien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis erge-

benden Streitigkeiten - auch aus Urkunden und Schecks - Bad Freienwalde. Wir sind

jedoch - nach unserer Wahl - berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor

demjenigen Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der

Wohnort oder der Sitz des Kunden befindet."

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Für Lieferungen im Zeitraum vom 4. April bis 25. Juli 2006 an die Beklagte

zu 1 seien noch zwölf Rechnungen in Höhe der Klageforderung offen.

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Die Klägerin hat Klage zum Amtsgericht Bad Freienwalde erhoben. Das

Amtsgericht hat auf den Antrag der Klägerin die Sache dem vorlegenden Bran-

denburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor-

gelegt.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 hat das Oberlandesgericht die Sache dem

Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hält

seine Zuständigkeit für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3

ZPO für gegeben, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch

die Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte gehindert.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. August 2008 ist das Insol-

venzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 3 eröffnet worden.

II.

Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig.

1.

Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zu-

ständigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzule-

gen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlan-

desgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen

liegen vor.

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Das vorlegende Oberlandesgericht meint, es sei nach § 36 Abs. 1 Nr. 3

analog i.V.m. Abs. 2 ZPO für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig, weil das

zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Bad Freienwalde bislang als einziges

Gericht mit der Sache befasst sei. Der Umstand, dass im Bezirk dieses Amtsge-

richts keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, ändere daran

nichts.

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Mit dieser Rechtsauffassung weicht das Brandenburgische Oberlandesge-

richt jedenfalls von derjenigen des Oberlandesgerichts Karlsruhe ab, nach der für

die Feststellung des nächsthöheren Gerichts auch dann nur auf die allgemeinen

Gerichtsstände der Streitgenossen abzustellen ist, wenn bereits ein Gericht mit

der Sache befasst ist (OLG Karlsruhe OLGR 2006, 357 f.).

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2. Wie sich aus dem nach dem Vorlagebeschluss des Brandenburgi-

schen Oberlandesgerichts ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom

21. August 2008 (X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789) ergibt, ist die Auffassung des

vorlegenden Oberlandesgerichts zutreffend, dass es für seine Zuständigkeit nicht

darauf ankommt, ob in dem Bezirk des angerufenen Amtsgerichts (oder demjeni-

gen des übergeordneten Landgerichts) einer der Streitgenossen seinen Wohn-

oder Geschäftssitz hat. Es genügt jedenfalls, dass die nicht offensichtlich unwirk-

same Gerichtsstandsvereinbarung einen möglichen Anknüpfungspunkt für die Zu-

ständigkeit des Amtsgerichts Bad Freienwalde bzw. des Landgerichts Frankfurt an

der Oder bildet. Aufgrund der zulässigen Vorlage bleibt gleichwohl der Bundesge-

richtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.

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III.

Einer Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass gemäß

§ 240 Satz 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsstreit

gegen die Beklagte zu 3 unterbrochen ist. Die Unterbrechung des Rechtsstreits

hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht

(BayObLGZ 1985, 314, 315). Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO be-

trifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur

vorbereitenden Charakter (BayObLGZ 1985, 314, 315 f.; Musielak/Stadler, ZPO,

6. Aufl., § 249 Rdn. 5; vgl. auch zum Prozesskostenhilfeverfahren BGH, Beschl. v.

23.3.1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126).

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IV. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da die

als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten bei verschiedenen Ge-

richten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und ein gemeinschaftlicher aus-

schließlicher oder besonderer Gerichtsstand nicht zuverlässig festgestellt werden

kann, was für eine Gerichtsstandsbestimmung genügt (BGH, Beschl. v. 20.5.2008

- X ARZ 98/08, BGH-Report 2008, 976, 977).

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1.

Ein gemeinschaftlicher ausschließlicher Gerichtsstand für alle Be-

klagten ist nicht durch die von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 verwen-

deten Gerichtsstandsklausel, wonach vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand

"Bad Freienwalde" ist, bei dem Amtsgericht Bad Freienwalde oder - streitwertbe-

dingt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.7.1996 - X ARZ 683/96, MDR 1997, 91) - bei dem

Landgericht Frankfurt an der Oder begründet worden.

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Die gegenüber der Beklagten zu 1 verwendete Gerichtsstandsklausel wür-

de nur dann nach § 128 HGB auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 als ihren

Gesellschaftern wirken (zur Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf die

Gesellschafter: BGH, Urt. v. 8.7.1981 - VIII ZR 256/80, NJW 1981, 2644, 2646;

Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 128 Rdn. 41), wenn die Beklagte zu 1 Kauf-

mann wäre und damit die Gerichtsstandsklausel ihr gegenüber gemäß § 38 Abs. 1

ZPO überhaupt wirksam hätte vereinbart werden können. Für die Qualifikation der

Beklagten zu 1 als OHG und damit als Kaufmann bestehen jedoch keine sicheren

Anhaltspunkte.

2.

Auch ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand des Erfül-

lungsortes gemäß § 29 ZPO lässt sich nicht ohne weiteres feststellen.

Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Zahlung des

Kaufpreises für die in Rechnung gestellten Lieferungen ist gemäß §§ 270, 269

BGB der Sitz des Schuldners. Sitz des Schuldners ist auch der "Sitz" einer Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.9.2003

- 5 W 153/03, juris; BayObLG ZIP 2002, 1998). Der sich hieraus ergebende Erfül-

lungsort für die Verbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auch für

die Haftung der Gesellschafter maßgeblich (vgl. BayObLG ZIP 2002, 1998 f.; OLG

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Saarbrücken aaO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 29 Rdn. 25 "Handelsge-

sellschaft und GbR").

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Im Streitfall lässt sich jedoch ein Sitz der Beklagten zu 1, der als Erfül-

lungsort einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand für alle Beklagten begründen

könnte, nicht zuverlässig feststellen. Dem auszugsweise vorgelegten Dach-

Arbeitsgemeinschaftsvertrag ist die Angabe eines Sitzes im Sinne des § 17 Abs. 1

Satz 1 ZPO nicht zu entnehmen. Fehlt es an einem solchen festgelegten Sitz, gilt

nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO als Sitz der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufe-

nen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der

Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt wer-

den (BGHZ 97, 269, 272). Auch hierfür bestehen keine sicheren Anhaltspunkte.

Die Beklagte zu 1 hat ihre Geschäftsführung als "kaufmännische" und "technische"

Geschäftsführung zwischen ihren beiden Gesellschaftern aufgeteilt. Dementspre-

chend wird ihre Geschäftsführung nicht im Sinne einer einheitlichen Verwaltung

von einem Ort aus geführt.

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V.

Es erscheint zweckmäßig, von den in Betracht kommenden Landge-

richten Verden und Stuttgart das Landgericht Verden als zuständiges Gericht zu

bestimmen. Das Verfahren gegen die im Bezirk des Landgerichts Stuttgart ansäs-

sige Beklagte zu 3 ist nach § 240 ZPO unterbrochen. Im Bezirk des Landgerichts

Verden hat die Beklagte zu 2 ihren Sitz, deren Anschrift die Beklagte zu 1 der Klä-

gerin als maßgeblich mitgeteilt hat. Dorthin hat die Klägerin dementsprechend

auch die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Ver-

trages stehende Korrespondenz gerichtet.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf

Achilles

Vorinstanz:

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 1 AR 22/08 -