Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.08.2008 – X ARZ 105/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ARZ 105/08

BESCHLUSS

vom

21. August 2008

in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

Sollen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Ge-

richtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden, ohne dass für den Rechts-

streit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, ist für die

Gerichtsstandsbestimmung

grundsätzlich

das

als

erstes

angerufene

Oberlandesgericht zuständig, auch wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenos-

sen seinen allgemeinen Wohnsitz hat.

BGH, Beschl. v. 21. August 2008 - X ARZ 105/08 - OLG Celle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin

Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Oldenburg bestimmt.

Gründe:

1

2

I. Die Antragstellerinnen beabsichtigen die Antragsgegnerinnen, ihre

Hausbanken, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Sie tragen zur Be-

gründung ihrer Klageforderung vor:

Sie seien Gesellschaften der S. -Gruppe, die sich bis zu ihrem Zu-

sammenbruch im Jahre 2004 mit der Aufzucht und Schlachtung von Enten und

dem Vertrieb von Entenprodukten befasst habe. Aufgrund von Verlusten im

Jahr 2003 sei ein Liquiditätsengpass entstanden, der Anfang 2004 kurzfristig

habe überbrückt werden müssen. Nachdem Gespräche der S. -Gruppe mit

den Antragsgegnerinnen wegen einer Erhöhung des Finanzierungsvolumens

erfolglos geblieben seien, hätten die Antragsgegnerinnen die laufenden Kredite

im März 2004 mit sofortiger Wirkung gekündigt und die S. -Gruppe unter

Fristsetzung zur Rückzahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aufgefordert. Die

Kündigungen seien vertragswidrig. Noch vor Fristablauf hätten die Antragsgeg-

nerinnen die Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der Antrag-

stellerinnen beantragt. Die Insolvenzverwalter hätten die Ansprüche auf Ersatz

des Schadens, der durch die unberechtigten Kündigungen der Kredite entstan-

den sei und noch entstehen werde, zur gerichtlichen Geltendmachung freige-

geben.

3

Die Antragsgegnerin zu 1 hat eine Niederlassung in Hannover und ihren

allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main; die

Antragsgegnerin zu 2 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Land-

gerichts Oldenburg. Die Allgemeinen Geschäftbedingungen der Antragsgegne-

rin zu 1, deren Geltung zwischen ihr und der Antragstellerin zu 1 vereinbart ist,

sehen in Nr. 6 Abs. 2 vor, dass die Antragsgegnerin nur an dem für ihre konto-

führende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden könne. Kontoführende

Stelle war bei Abschluss des Kreditvertrages die Niederlassung der Antrags-

gegnerin in Oldenburg, jetzt ist dies ihre Niederlassung in Hannover. Die An-

tragsgegnerin zu 2 hat mit den Antragstellerinnen eine Gerichtsstandsklausel

vereinbart, wonach sie nur an ihrem allgemeinen Gerichtstand verklagt werden

kann.

4

Die Antragstellerinnen haben zunächst beim Oberlandesgericht Celle

beantragt, das Landgericht Hannover als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Mit weiterem Schriftsatz haben sie beantragt, die Sache an das Oberlandesge-

richt Frankfurt am Main zu verweisen, und angekündigt, dort zu beantragen,

das Landgericht Frankfurt als zuständiges Gericht zu bestimmen.

5

Das Oberlandesgericht Celle hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur

Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hält seine Zuständigkeit

für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für gegeben,

6

7

sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch die Beschlüsse

anderer Oberlandesgerichte gehindert.

II. Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig.

Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zustän-

digkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen,

wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlan-

desgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzun-

gen liegen vor.

8

Das vorlegende Oberlandesgericht vertritt den Standpunkt, es sei als

zuerst angerufenes Oberlandesgericht für die Gerichtsstandsbestimmung zu-

ständig, auch wenn keine der Antragsgegnerinnen in seinem Bezirk ihren all-

gemeinen Gerichtsstand habe. Es sei nicht sachgerecht, wenn ein Oberlan-

desgericht gemäß § 36 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht darauf, dass in seinem Be-

zirk keiner der Beklagten einen allgemeinen Gerichtsstand habe, die Klage

aber bei einem ihm nachgeordneten Land- oder Amtsgericht bereits erhoben

sei, zur Entscheidung über den Antrag zuständig sei, weil das zuerst mit der

Sache befasste Gericht zu seinem Bezirk gehöre, dass es dagegen nicht zu-

ständig sein solle, wenn der Antrag bei ihm vor Klageerhebung gestellt werde.

Denn dann hinge es von der nicht selten zufälligen Reihenfolge ab, in der ein

Antragsteller die Klage einreiche und den Antrag auf Gerichtsstandsbestim-

mung stelle. Es entspreche am ehesten dem gesetzgeberischen Anliegen,

wenn in den Fällen, in denen der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor Kla-

geerhebung gestellt werde, das Oberlandesgericht zuständig sei, welches

durch Antragstellung zuerst mit der Sache befasst sei, ohne dass es darauf

ankomme, ob eine Partei einen allgemeinen Gerichtsstand in seinem Bezirk

habe.

9

Mit dieser Rechtsauffassung würde das Oberlandesgericht Celle jeden-

falls von derjenigen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamburg und des

Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen, nach der, wenn noch kein

Rechtsstreit anhängig ist, das "im Rechtszuge zunächst höhere Gericht" nur

eines derjenigen Gerichte sein kann, bei denen die Antragsgegner ihre allge-

meinen Gerichtsstände haben (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.10.2005, OLGR

2006, 357 f.; OLG Hamburg, Beschl. v. 30.03.2006, OLGR 2006, 567, 568;

BayObLG, Beschl. v. 08.09.1998, MDR 1999, 115). Für die Zulässigkeit der

Vorlage kommt es nicht darauf an, ob die Divergenz das materielle Recht oder

wie hier das Prozessrecht betrifft (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 36

Rdn. 10).

10

III. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte un-

tereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine

Ausweitung solcher Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (Sen.Beschl. v.

19.02.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426). Dies gilt erst recht für das

Bestimmungsverfahren selbst. Diesem Sinn der Vorschrift entspricht es am

ehesten, dass die Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht

erfolgt, das im Bestimmungsverfahren zuerst befasst worden ist, wenn eine

Klage noch nicht erhoben worden ist und es deshalb noch kein mit der Sache

befasstes Gericht gibt.

11

Dies gilt auch im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Auch in einem solchen

Fall kommt es, wenn ein anderer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des

Oberlandesgerichts besteht, nicht darauf an, ob einer der Streitgenossen im

Bezirk des angerufenen Oberlandesgerichts seinen allgemeinen Gerichtsstand

hat. Der Bundesgerichthof hat Ausnahmen von dem Grundsatz, dass regelmä-

ßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verkla-

genden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen ist, zugelas-

sen, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v.

16.04.1986 - IVb ARZ 4/86, NJW 1986, 3209). So kann das für einen Streitge-

nossen ausschließlich zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechts-

streit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden,

wenn dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat

(Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, WM 2008, 1425; BGH, Beschl. v.

09.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439). Ist im Verhältnis zu einem Streit-

genossen ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart und kann dem anderen

Streitgenossen zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei

prorogierten Gericht verklagen zu lassen, kann dieses Gericht entsprechend

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem

Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Ge-

richtsstand hat (BGH, Beschl. v. 19.03.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646,

647). Besteht im Fall der parteierweiternden Widerklage bei dem angerufenen

Gericht kein Gerichtsstand für den bislang nicht am Verfahren Beteiligten, kann

der nicht ausschließliche besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO bestimmt

werden, auch wenn keiner der widerbeklagten Streitgenossen dort seinen all-

gemeinen Gerichtsstand hat (Sen.Beschl. v. 24.06.2008 - X ARZ 69/08, zur

Veröffentlichung vorgesehen).

12

Dieser auf Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie be-

ruhenden Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes der §§ 12 f. ZPO, nach

der ausnahmsweise auch ein anderes als das für den allgemeinen Gerichts-

stand eines der Streitgenossen zuständige Gericht bestimmt werden kann,

würde es nicht gerecht, wenn auf der anderen Seite nur dasjenige Oberlandes-

gericht die Gerichtsstandsbestimmung vornehmen dürfte, in dessen Bezirk sich

der allgemeine Gerichtsstand eines der Streitgenossen befindet. Kann aus

Gründen der Prozessökonomie auch ein von der Wohnsitzzuständigkeit abwei-

chendes Gericht als zuständig bestimmt werden, ist es nicht zu rechtfertigen,

dass es für die Zuständigkeit des bestimmenden Oberlandesgerichts nur auf

die Gerichte des allgemeinen Gerichtsstandes der Streitgenossen ankommen

soll. Dies entspräche auch nicht dem bereits oben dargelegten Sinn der Rege-

lung, eine Ausweitung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden und mög-

lichst rasch zu einem Ergebnis zu gelangen.

13

3. Diesem Sinn der Vorschrift widerspräche es ebenfalls, wenn, wie die

Antragstellerinnen dies beantragt haben, die Sache zunächst an das Oberlan-

desgericht Frankfurt am Main verwiesen würde. Entgegen der Auffassung der

Antragstellerinnen unterliegt es nicht uneingeschränkt ihrer Disposition, dem

mit der Sache befassten Oberlandesgericht die Zuständigkeit wieder zu entzie-

hen. Insoweit ist im öffentlichen Interesse, nämlich zur Vermeidung der mehr-

maligen Befassung von Gerichten mit dem gleichen Rechtsstreit, die Parteidis-

position eingeschränkt. Dieser übergeordnete Grundsatz, wie er in § 261 Abs. 3

Nr. 2 ZPO niedergelegt ist (vgl. BGHZ 173, 47 Tz. 10; BGH, Beschl. v.

16.01.1962 - III ARZ 123/62, NJW 1963, 585, 586, zur Gerichtsstandsvereinba-

rung nach Rechtshängigkeit), beansprucht erst recht Geltung im Verfahren

nach § 36 ZPO, das gerade dazu bestimmt ist, die alsbaldige Beschäftigung

des zuständigen Gerichts mit der Sache selbst zu ermöglichen (vgl. BGHZ 71,

69, 74).

14

IV. Es erscheint dem Senat zweckmäßig, die Zuständigkeit des Landge-

richts Oldenburg zu begründen. Die Antragsgegnerin zu 2 hat dort ihren allge-

meinen Gerichtsstand. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antrags-

gegnerin zu 1 sehen vor, dass die Antragsgegnerin nur an dem für die konto-

führende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden kann, was bei Abschluss

des Kreditvertrags die Niederlassung in Oldenburg war. Unabhängig von der

Frage, ob damit das Landgericht Oldenburg wirksam als zuständiges Gericht

vereinbart wurde, ist bei ihm jedenfalls ein Anknüpfungspunkt vorhanden. Dies

lässt es zweckmäßig erscheinen, dass der Rechtsstreit in Oldenburg geführt

wird.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 12.03.2008 - 4 AR 1/08 -