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BGH Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 52/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 52/08
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2009
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 42 994
Nachschlagewerk: BGHZ: nein BGHR: ja
ja
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
DeutschlandCard
Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: "Deutschland" als Angabe des Einsatzgebiets einer als "Deutschland- Card" bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Senats (Mar-
ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. April
2008 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
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I. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Marken-
amts hat die Anmeldung der Wortmarke
DeutschlandCard
für folgende Waren und Dienstleistungen wegen Fehlens jeglicher Unterschei-
dungskraft zurückgewiesen:
Klasse 9: magnetische und optische Datenträger; codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smart- cards); Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Datenträger; Computersoft- ware, insbesondere Computersoftware für Kundenbindungsprogramme (gespei- chert);
Klasse 16: Druckereierzeugnisse;
Klasse 35: Entwicklung, Organisation und Durchführung von Kundenbindungs- systemen zu Werbezwecken; Zusammenstellen, Pflege und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken;
Klasse 36: Ausgabe von Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme, mit Bonus- oder Zahlungsfunktion;
Klasse 38: Betreiben einer Plattform für ein Kundenbindungsprogramm, insbe- sondere ein Bonus- oder Prämienprogramm, in einem Computernetzwerk;
Klasse 41: Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar);
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Softwareberatung; Entwurf und Entwicklung von Computerdatenbanken; Datenverwaltung auf Ser- vern.
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Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR
2008, 1005).
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechts-
beschwerde.
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass der Eintragung der
angemeldeten Marke für die genannten Waren und Dienstleistungen der Klas-
sen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Un-
terscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Zur Begrün-
dung hat es ausgeführt:
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Die aus den Begriffen "Deutschland" und "Card" zusammengesetzte An-
meldemarke werde von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern unmittelbar
(wörtlich) als "Deutschland-Karte" oder "Deutschlandkarte" verstanden. Dies
gelte sowohl für die allgemeinen Durchschnittskonsumenten, an die sich zum
Beispiel magnetische und optische Datenträger (Smartcards), Druckereier-
zeugnisse, elektronische Publikationen oder Plattformen für ein Kundenbin-
dungsprogramm richteten, als auch und insbesondere für die Spezialverkehrs-
kreise des Handels und der Publikumsunternehmen, die sich an derartige Kun-
denbindungssysteme angeschlossen hätten und zu deren Betrieb sie Datenle-
segeräte, einschlägige Computersoftware sowie weitere auf Kundenbindungs-
systeme spezialisierte wirtschaftliche und technische Dienstleistungen benötig-
ten.
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Unter einer solchen "DeutschlandKarte" werde naheliegend eine Karte
mit Bezug zu Deutschland verstanden. Welcher Art dieser Bezug genau sei,
gehe zwar bei isolierter Betrachtung aus der Wortzusammensetzung noch nicht
hervor. Eine solche isolierte Beurteilung sei jedoch nicht maßgeblich, weil die
Unterscheidungskraft aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bei
einem branchenüblichen Einsatz von Marken als Herkunftshinweis im Hinblick
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sei. Wenn die
angemeldete Marke dem Verkehrsteilnehmer als Kennzeichnung der konkreten
Waren oder Dienstleistungen entgegentrete, wisse er nicht nur, um welche Wa-
re oder Dienstleistung es gehe, sondern auch, wie die Bezeichnung
"DeutschlandCard" in Bezug darauf zu verstehen sei. Daher spiele es auch kei-
ne Rolle, dass die Marke aus sich heraus nicht deutlich mache, ob es sich zum
Beispiel um eine Telefon-, Mitglieds-, Kreditkarte oder eine andere Karte han-
dele.
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Es bestehe vorliegend ein enger beschreibender Bezug der Bezeichnung
"DeutschlandCard" zu den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen
im Sinne einer in Deutschland einsetzbaren Multifunktionskarte, die neben Aus-
weis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkartenfunktionen auch Informations-
und Service-, Bonus-, Prämien- und Zahlungsfunktionen erfülle.
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III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-
schwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht ange-
nommen, dass die Eintragung des Zeichens "DeutschlandCard" für die in Rede
stehenden Waren und Dienstleistungen wegen des Schutzhindernisses des
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen
ist.
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1. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Wa-
ren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es
auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH, Urt. v.
7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19
- Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR Int. 2005, 42
Tz. 23 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005,
763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche
Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistun-
gen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 =
GRUR Int. 2005, 44 Tz. 24 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19
- Maglite). Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3
Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eig-
nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in
Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Un-
ternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen
somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR
Int. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel;
BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005,
490 - BerlinCard, m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-
währleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-
gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, so-
dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutz-
hindernis zu überwinden.
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a) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreiben-
den Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemel-
deten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter-
scheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es
keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungs-
mittel versteht (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006, m.w.N.).
Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleis-
tung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn
durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Wa-
ren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerecht-
fertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne
weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unter-
scheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistun-
gen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468
= WRP 1998, 492 - BONUS). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer
Herkunft nach zu unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache beste-
hen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder
in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-
den werden (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschl.
v. 28.8.2003 - I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050, 1051 = WRP 2003, 1429 - Cityser-
vice; Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08 Tz. 27 - My World, m.w.N.).
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b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausge-
gangen und hat angenommen, die angemeldete Marke verfüge deshalb nicht
über die erforderliche Unterscheidungskraft, weil der Verkehr ohne weiteres
und ohne Unklarheiten einen beschreibenden Begriffsinhalt der Marke hinsicht-
lich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen erfasse. Dass der Marke
auch unabhängig von einem für bestimmte Waren oder Dienstleistungen be-
schreibenden Begriffsinhalt die Unterscheidungskraft fehlt, weil sich die Zu-
sammensetzung "DeutschlandCard" schon als solche nicht als Unterschei-
dungsmittel eignet, etwa weil aus dem Begriff "Card" und einer geografischen
Angabe zusammengesetzte Bezeichnungen von Kartensystemen inzwischen
üblich geworden und vom Verkehr generell nicht als Hinweis auf die Herkunft
aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden, hat das Bundespa-
tentgericht in dem angefochtenen Beschluss dagegen nicht festgestellt.
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aa) Das Bundespatentgericht hat einen engen beschreibenden Bezug
der Bezeichnung "DeutschlandCard" für die Waren
magnetische Datenträger; codierte Informations- und Servicekarten mit Ma- gnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards) und Druckerei- erzeugnisse
daraus hergeleitet, dass diese Waren zumindest oberbegrifflich auch Multifunk-
tionskarten sowie spezielle Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkar-
ten umfassten und die angemeldete Marke daher für diese Waren schlicht eine
Angabe über die Art der Waren (Karten) und das für sie vorgesehene Einsatz-
gebiet (Deutschland) darstelle.
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Diese tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, der ange-
meldeten Marke fehle wegen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts für
die Waren
magnetische Datenträger; codierte Informations- und Servicekarten mit Ma- gnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards) und Druckerei- erzeugnisse
jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, lässt keinen
Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, die weitgehend
lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt,
wendet sich ohne Erfolg gegen die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet
liegende Beurteilung.
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(1) Hinsichtlich der vorstehend genannten Waren rügt die Rechtsbe-
schwerde, die Feststellungen des Bundespatentgerichts seien widersprüchlich,
weil es zum einen die angemeldete Marke als schlichte Warenangabe für das
vorgesehene Einsatzgebiet (Deutschland) begreife, zum anderen aber das vor-
gesehene Einsatzgebiet nicht unbedingt im Sinne einer regionalen Beschrän-
kung verstanden wissen wolle. Sei indes die Bestimmung des Einsatzgebietes
unmöglich, weil letztlich nur eine Bedeutung in einem übertragenen Sinn mit
durchaus unterschiedlichem Gehalt festgestellt werden könne, dann fehle es
schon deshalb an einer glatt beschreibenden Bezeichnung des vorgesehenen
Einsatzgebiets. Zudem lasse der Hinweis "Card" auch im Bezug auf die Waren
"codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrier-
ten Schaltkreisen (Smartcards)" neben dem Format, also der äußeren Beschaf-
fenheit der Karte, auch völlig offen, ob man es mit einer Kundenkarte, einer
Kreditkarte, einer Ausweiskarte, einer Rabattkarte oder einer andersartigen
"Karte" zu tun habe und welcher geschäftliche Bereich sich dahinter verberge.
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(2) Damit vermag die Rechtsbeschwerde einen Rechtsfehler des Bun-
despatentgerichts nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass nach den Feststellun-
gen des Bundespatentgerichts der mit der Angabe "Deutschland" verbundene
Bezug auf das Einsatzgebiet der Karte von einzelnen Verkehrsteilnehmern un-
terschiedlich verstanden werden kann (einsetzbar in ganz Deutschland oder nur
in Teilen Deutschlands, eventuell auch zusätzlich in bestimmten Nachbarlän-
dern oder auch deutschlandweite Marktdurchdringung), steht der Annahme,
dass der Bezeichnung für die genannten Waren die Unterscheidungskraft fehlt,
schon deshalb nicht entgegen, weil die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte
jeweils für sich betrachtet beschreibender Art sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004
- I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT).
Im Übrigen reicht es für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004
- C-265/00, Slg. 2004, I-1699 = GRUR 2004, 680 Tz. 38 - Campina Melkunie/
Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH, Beschl. v. 12.8.2004 - I ZB 1/04,
GRUR 2005, 257, 258 = WRP 2005, 217 - Bürogebäude). Entgegen der Auf-
fassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht widersprüchlich, wenn das
Bundespatentgericht einerseits von einer schlichten Angabe über die Art der
Waren und deren Einsatzgebiet und andererseits davon spricht, es spiele keine
Rolle, wie genau diese Bestimmung des Einsatzgebietes aussehe. Die mit einer
wie hier lediglich allgemein gehaltenen Umschreibung verbundene begriffliche
Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht
entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 =
WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt).
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bb) Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen wendet sich die
Rechtsbeschwerde gleichfalls ohne Erfolg gegen die tatrichterliche Beurteilung
des Bundespatentgerichts, der Anmeldemarke fehle wegen ihrer insoweit be-
schreibenden Bedeutung die Unterscheidungskraft.
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(1) Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Waren der Klasse 9
Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Datenträger; Computersoftware, insbesondere Computersoftware für Kundenbindungsprogramme (gespeichert)
hat das Bundespatentgericht angenommen, mit der Anmeldemarke würden
diese Waren als Geräte und Software beschrieben, die für die an das System
angeschlossenen Unternehmen dem Auslesen und der Verarbeitung von Daten
dienten, die in Zusammenhang mit in Deutschland einsetzbaren Karten gewon-
nen oder benötigt würden. Die übrigen streitgegenständlichen Dienstleistungen
der Klassen 35, 36, 38, 41 und 42 würden mit der Anmeldemarke in der Weise
beschrieben, dass sie - je nach Dienstleistung - in wirtschaftlicher oder techni-
scher Hinsicht der Vorbereitung, Durchführung, Verwaltung und Verwertung
des Einsatzes von Karten dienten, die in Deutschland einsetzbar seien oder
einen sonstigen Bezug zu Deutschland hätten. Die streitgegenständlichen Wa-
ren und Dienstleistungen bezögen sich damit entweder bereits nach ihrer For-
mulierung konkret auf Daten enthaltende Karten, Kundenkarten und Kunden-
bindungssysteme oder sie stellten Oberbegriffe dar, die diese Bereiche wirt-
schaftlich-technisch mit erfassten. Darüber hinaus handele es sich bei der an-
gemeldeten Marke sogar um eine direkte Angabe über Merkmale der Waren
und Dienstleistungen, nämlich über deren Art, Eignung und Bestimmung.
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Begegne dem Verkehr zum Beispiel ein magnetischer Datenträger in
Form einer Kunden-, Berechtigungs-, Mitglieds- oder Kreditkarte mit der Auf-
schrift "DeutschlandCard", so erkenne er ohne weiteres einen beschreibenden
Bezug. Dass hinter solchen Karten ein EDV-Kartensystem stehen müsse, um
sie einsetzen zu können, entspreche der Natur solcher Waren und bedürfe kei-
ner weiteren Überlegung. Dies gelte ähnlich für Peripheriegeräte wie Datenle-
segeräte zum Lesen der genannten Datenträger. Würden solche Geräte mit
"DeutschlandCard" gekennzeichnet, so werde der Verkehr davon ausgehen,
dass damit Karten mit Bezug zu Deutschland ausgelesen werden könnten und
sollten. Dass dahinter ein EDV-Kartensystem stehen werde, für dessen Betrieb
das Gerät erforderlich sei, liege für einen normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auf der Hand. Im
Übrigen könne dies für das Erkennen des beschreibenden Charakters der Mar-
ke "DeutschlandCard" in Bezug auf das Lesegerät auch keine Rolle spielen, da
selbst ohne dahinter stehendes Kartensystem bereits eine Merkmalsbezeich-
nung vorliege. Gleiches gelte für die vorliegend weiter streitgegenständlichen
technischen Waren und Dienstleistungen wie
Computersoftware, Druckereierzeugnisse, Zusammenstellen, Pflege und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken sowie Entwurf und Ent- wicklung von Computersoftware und Datenbanken,
die oberbegrifflich auch Software, Druckereierzeugnisse, Daten- und Entwick-
lungsdienstleistungen mit umfassten, die auf den Einsatz solcher Karten spe-
zialisiert sein könnten. Erst recht gelte dies für Dienstleistungen, die regelmäßig
schon (ober-)begrifflich ein Kartensystem mit erfassten, wie etwa
Entwicklung, Organisation und Durchführung von Kundenbindungssystemen zu Werbezwecken; Ausgabe von Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogram- me, mit Bonus- und Zahlungsfunktion; Betreiben einer Plattform für ein Kun- denbindungsprogramm, insbesondere ein Bonus- oder Prämienprogramm, in einem Computernetzwerk.
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(2) Den dagegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde bleibt der
Erfolg versagt. Das Bundespatentgericht hat tatrichterlich festgestellt, für den
normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch-
schnittsverbraucher liege es auf der Hand und bedürfe es daher keiner geson-
derten Überlegung, dass hinter den mit "DeutschlandCard" gekennzeichneten
Karten und Geräten ein entsprechendes EDV-Kartensystem stehe. Das Vor-
bringen der Rechtsbeschwerde erschöpft sich insoweit weitgehend in der blo-
ßen Behauptung der gegenteiligen Auffassung, dazu bedürfe es einer weiteren
Überlegung, so dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt nicht ohne
weiteres und ohne Unklarheiten erfassen könne. Die Rechtsbeschwerde ver-
mag dagegen nicht aufzuzeigen, dass die vom Bundespatentgericht seiner Ent-
scheidung zugrunde gelegte Feststellung auf einem Rechtsfehler beruht. Der
Annahme des Bundespatentgerichts, der Verkehr sehe in der Bezeichnung
"DeutschlandCard" die Angabe des Verwendungszwecks der hier in Rede ste-
henden Peripheriegeräte sowie der weiteren technischen Waren und Dienstleis-
tungen der Klassen 35, 36, 38, 41 und 42, steht, anders als die Rechtsbe-
schwerde meint, nicht entgegen, dass dazu der Schluss auf ein hinter dem
Begriff "DeutschlandCard" stehendes EDV-Kartensystem erforderlich ist. Die
Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die weitere Feststellung des Bundes-
patentgerichts, ein solcher Schluss liege für den angesprochenen Durch-
schnittsverbraucher auf der Hand, auf Rechtsfehlern beruht, insbesondere er-
fahrungswidrig ist. Die Auffassung des Bundespatentgerichts, bei solchen auf
der Hand liegenden Annahmen sei von einem derart engen beschreibenden
Bezug auszugehen, dass das Zeichen vom Verkehr nicht als Unterschei-
dungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen ver-
standen werde und ihm daher jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG fehle, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die
Feststellung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist darauf abzustellen, ob
es dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durch-
schnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen er-
möglicht, diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise
sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-218/01; Slg. = GRUR 2004,
428 Tz. 53 - Henkel). Geht der Durchschnittsverbraucher aufgrund von auf der
Hand liegenden Annahmen von einem beschreibenden Begriffsinhalt aus, so
fehlt dem Zeichen die Eignung, vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der
so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstanden zu werden.
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3. Auf das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat das
Bundespatentgericht seine Entscheidung nicht gestützt. Es hat die Zurückwei-
sung der Beschwerde der Anmelderin vielmehr ausschließlich damit begründet,
dass die angemeldete Marke für die streitgegenständlichen Waren und Dienst-
leistungen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Auf die
Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es
schon aus diesem Grunde nicht an.
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IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90
Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen.
Bornkamm
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.04.2008 - 33 W(pat) 13/07 -