Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 12.08.2004 – I ZB 1/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. August 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 399 28 523.7
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Bürogebäude
a ) Besteht ein Bildzeichen nur aus der photographischen Abbildung des Ge- genstands, auf den sich die Dienstleistung bezieht, für die der Marken- schutz beansprucht wird, fehlt dem Zeichen regelmäßig jegliche Unter- scheidungskraft.
b) Ruft ein Bildzeichen für die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt ist, positive Assoziationen hervor, die die Art der Dienstleistung nur vage umschreiben (hier: sachlich-professionell, kompetent, zeitgemäß, innovativ, dynamisch, hochwertig), so reicht dies, anders als bei einer wörtlichen Be- schreibung von Dienstleistungen, für die Annahme eines Eintragungshin- dernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht aus.
c) Faßt der Verkehr ein Bildzeichen als Angabe des Ortes auf, an dem die Dienstleistungen erbracht wurden, für die der Schutz beantragt ist, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.
BGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZB 1/04 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelder wird der Beschluß des
33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 23. September 2003 aufgehoben, soweit die Beschwerde ge-
gen die Zurückweisung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistun-
gen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Versicherungswesen; Finanzwesen; Rechtsberatung und Vertre-
tung" zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-
verwiesen. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Anmelder haben mit ihrer am 18. Mai 1999 eingereichten Anmel-
dung die Eintragung der nachstehend dargestellten Bildmarke für die Dienstlei-
stungen
"Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versi-
cherungswesen; Finanzwesen; Immobilienwesen; Rechtsberatung
und Vertretung"
beantragt:
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts
hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorlie-
gens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Der Verkehr verstehe die
Abbildung des Bürogebäudes lediglich als einen Hinweis auf das Gebäude, in
welchem die Dienstleistungen angeboten würden, nicht aber als einen Hinweis
auf ein bestimmtes dienstleistendes Unternehmen.
Die Beschwerde der Anmelder ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR
2004, 334).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Anmelder ihr
Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das Eintragungshindernis gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht und hierzu ausgeführt:
Das angemeldete Zeichen entbehre jeglicher Unterscheidungskraft, weil
es für die angesprochenen Verkehrskreise einen ohne weiteres erkennbaren
und im Vordergrund stehenden Sachbezug zum Gegenstand der jeweiligen
Dienstleistungen aufweise. Für den Bereich "Immobilienwesen" beziehe sich
das Zeichen, das ein Gebäude abbilde, allgemein auf den Gegenstand dieser
Dienstleistungen. Es sei branchenüblich, für Immobiliengeschäfte mit der Dar-
stellung von Gebäuden zu werben. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen
in dem Zeichen deshalb nur die Darstellung eines Bürogebäudes und leiteten
hieraus keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistung ab.
Dem Zeichen fehle auch für die übrigen Dienstleistungen, für die es
Schutz beanspruche, jegliche Unterscheidungskraft. Das Bildzeichen spiegele
von den Abnehmern geschätzte oder wesentliche Eigenschaften der Dienstlei-
stungen wider, die sich für das Publikum ohne weitere analysierende Schritte
aus der Darstellung ergäben. Das in hochwertiger und moderner Architektur
gestaltete Gebäude vermittele den potentiellen Kunden der Anmelder, daß die
so beworbenen Dienstleistungen ihrer Qualität nach diesem Ambiente entsprä-
chen. Mit solchen Bürogebäuden symbolisierten die Anbieter wirtschaftsbezo-
gener Dienstleistungen, daß diese ebenfalls sachlich-professionell, kompetent,
zeitgemäß, innovativ, dynamisch und hochwertig seien. Entsprechend sei der
Einsatz von architektonisch interessanten ansprechenden Gebäuden in der
Werbung für verschiedene Dienstleistungen üblich. Der Verkehr werde in dem
Zeichen deshalb nur eine allgemein gehaltene qualitätsbezogene werbemäßige
Anpreisung und keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistun-
gen sehen.
III. Die Rechtsbeschwerde hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Sie führt
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Bundespatentge-
richt bei den für die Marke angemeldeten Dienstleistungen "Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen;
Rechtsberatung und Vertretung" vom Vorliegen eines Schutzhindernisses nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgegangen ist. Die weitergehende Rechtsbe-
schwerde hat dagegen keinen Erfolg.
1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-
nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unter-
scheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,
d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden
(st. Rspr.: BGH, Beschl. v. 1.3.2001
- I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violett-
farben; Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 48/98, GRUR 2004, 507, 509 = WRP 2004,
749 - Transformatorengehäuse).
Bei Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware erschöpfen,
für die der Schutz in Anspruch genommen wird, wird im allgemeinen die erfor-
derliche (konkrete) Unterscheidungseignung fehlen. Soweit die Elemente eines
Bildzeichens nur die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstel-
len oder sich in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln erschöpfen, an die
sich der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zei-
chen im allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete
Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer
Herkunft zu unterscheiden. Weist das in Rede stehende Zeichen dagegen nicht
nur die Darstellung von Merkmalen, die für die Ware typisch oder lediglich von
dekorativer Art sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Merk-
male auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft
sieht, so kann die Unterscheidungskraft nicht verneint werden (BGH, Beschl. v.
26.10.2000 - I ZB 3/98, GRUR 2001, 239 f. = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang;
Beschl. v. 16.11.2000 - I ZB 36/98, GRUR 2001, 734, 735 = WRP 2001, 690
- Jeanshosentasche; Beschl. v. 3.7.2003 - I ZB 21/01, GRUR 2004, 331, 332
= WRP 2004, 351 - Westie-Kopf; Beschl. v. 29.4.2004 - I ZB 26/02, GRUR
2004, 683, 684 = WRP 2004, 1040 - Farbige Arzneimittelkapsel). Diese Grund-
sätze gelten auch für Bildmarken, welche die Herkunft der Dienstleistungen be-
zeichnen sollen. Auch hier ist zu fragen, ob das Bildzeichen in der Bildsprache
die Dienstleistung selbst oder einzelne ihrer Merkmale beschreibt oder ob es
darüber hinausgehende graphische Gestaltungselemente enthält, in denen der
Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. Fezer, Marken-
recht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 65 u. Rdn. 75; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markenge-
setz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 165 f.). Davon ist auch das Bundespatentgericht ausge-
gangen.
2. Für den Bereich der Dienstleistung "Immobilienwesen" hat das Bun-
despatentgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, das Zeichen erschöpfe
sich in der Darstellung des wesentlichen Aspekts der Dienstleistung, nämlich in
der photographischen Abbildung eines Bürogebäudes als eines Gegenstandes,
mit dem sich das Immobiliengeschäft typischerweise befaßt. Die Feststellung
des Bundespatentgerichts, der Verkehr entnehme der Abbildung des Büroge-
bäudes keinen Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistung aus einem bestimm-
ten Unternehmen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat
das Bundespatentgericht weder der von der Rechtsbeschwerde betonten eigen-
tümlichen architektonischen Gestaltung des Gebäudes noch dem besonderen
photographischen Blickwinkel eine maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung
der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens beigemessen. An dem
mit der Abbildung der als existent erscheinenden Immobilie dem Verkehr ver-
mittelten Eindruck, es werde damit der Gegenstand der Dienstleistung "Immobi-
lienwesen" bezeichnet, ändert sich nichts dadurch, daß das Objekt in seiner
Architektur auffällt und photographisch originell präsentiert wird. Auf die vom
Bundespatentgericht in seinen zusätzlichen Erwägungen bejahte, von der
Rechtsbeschwerde angegriffene Feststellung, wonach die Darstellung moder-
ner Bürogebäude in der Werbung für Immobiliengeschäfte branchenüblich sei,
kommt es nicht an (vgl. auch BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR
2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN).
3. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde Erfolg, soweit sie sich dagegen
richtet, daß das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft der angemelde-
ten Marke i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch für die Dienstleistungen "Ge-
schäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen;
Finanzwesen; Rechtsberatung und Vertretung" verneint hat.
a) Die Bildmarke weist entgegen der Annahme des Bundespatentge-
richts für die in Rede stehenden Dienstleistungen keine sich für den Verkehr in
den Vordergrund drängende, ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Ei-
genschaften dieser Dienstleistungen auf, wie sie einer wörtlichen Beschreibung
von Eigenschaften zukommt. Vielmehr bleiben die Eigenschaften, die das Bü-
rogebäude für die Dienstleistungen nach den Ausführungen des Bundespatent-
gerichts symbolisieren soll, vage und mehrdeutig. Danach sollen mit dem Bild-
zeichen die in Rede stehenden Dienstleistungen mit "sachlich-professionell",
"kompetent", "zeitgemäß", "innovativ", "dynamisch" und "hochwertig" und damit
keineswegs in einem eindeutigen Sinne beschrieben werden. Daß sämtliche
dieser Merkmale für die weiteren Dienstleistungen, für die die Marke neben
dem Immobilienwesen Schutz beansprucht, positive Assoziationen wecken, hat
für sich genommen nicht zur Folge, daß von einer eindeutig beschreibenden
Aussage über Eigenschaften der Dienstleistungen auszugehen ist. Denn bei
einer Marke schließen sich insoweit die Identifizierungsfunktion und die Werbe-
wirkung nicht gegenseitig aus (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97,
GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999
- I ZB 21/97, GRUR 2000, 323 f. = WRP 2000, 300 - Partner with the Best).
Auch führt der Umstand, daß ein Bild eine Eigenschaft der Dienstleistung cha-
rakterisiert, nicht notwendig zu der Annahme, dem Zeichen fehle jegliche Un-
terscheidungskraft. Ein Bildzeichen kann trotz einer gewissen beschreibenden
Darstellung über charakteristische Merkmale verfügen, die seine Eignung be-
gründen können, auf die Herkunft der Dienstleistung aus einem Unternehmen
hinzuweisen.
b) Gleichwohl kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des
Bundespatentgerichts das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
auch nicht verneinen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat angenommen, bei dem Bild-
zeichen handele es sich um eine Ortsangabe in photographischer Form. Die
angesprochenen Verkehrskreise faßten das Bildzeichen lediglich als Hinweis
auf das Gebäude auf, in dem die die Dienstleistungen erbringenden Unterneh-
men ihren Sitz hätten. Ist von einem derartigen Verkehrsverständnis auszuge-
hen, fehlt dem Bildzeichen als Beschreibung des Ortes, an dem die Dienstlei-
stungen erbracht werden, jegliche Unterscheidungskraft. Denn für das Vorlie-
gen des Schutzhindernisses reicht es aus, daß die angesprochenen Verkehrs-
kreise dem Bildzeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen
eine (eindeutige) Aussage mit beschreibendem Charakter entnehmen (vgl. zu
einer Wortmarke: EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - Rs. C-265/00, GRUR Int. 2004,
410, 412 Tz. 38 - Biomild). Zu einem entsprechenden Verkehrsverständnis hat
das Bundespatentgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststel-
lungen getroffen. Diese kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
nachholen. Das Bundespatentgericht wird daher im wiedereröffneten Be-
schwerdeverfahren zu prüfen haben, ob der Verkehr das angemeldete Bildzei-
chen als eine Ortsangabe auffaßt.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung der
weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zu-
rückzuverweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann