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BGH Beschluss vom 12.08.2004 – I ZB 1/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 1/04

BESCHLUSS

vom

12. August 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 399 28 523.7

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Bürogebäude

a ) Besteht ein Bildzeichen nur aus der photographischen Abbildung des Ge- genstands, auf den sich die Dienstleistung bezieht, für die der Marken- schutz beansprucht wird, fehlt dem Zeichen regelmäßig jegliche Unter- scheidungskraft.

b) Ruft ein Bildzeichen für die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt ist, positive Assoziationen hervor, die die Art der Dienstleistung nur vage umschreiben (hier: sachlich-professionell, kompetent, zeitgemäß, innovativ, dynamisch, hochwertig), so reicht dies, anders als bei einer wörtlichen Be- schreibung von Dienstleistungen, für die Annahme eines Eintragungshin- dernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht aus.

c) Faßt der Verkehr ein Bildzeichen als Angabe des Ortes auf, an dem die Dienstleistungen erbracht wurden, für die der Schutz beantragt ist, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.

BGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZB 1/04 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelder wird der Beschluß des

33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts

vom 23. September 2003 aufgehoben, soweit die Beschwerde ge-

gen die Zurückweisung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistun-

gen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Versicherungswesen; Finanzwesen; Rechtsberatung und Vertre-

tung" zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-

handlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-

verwiesen. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Anmelder haben mit ihrer am 18. Mai 1999 eingereichten Anmel-

dung die Eintragung der nachstehend dargestellten Bildmarke für die Dienstlei-

stungen

"Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versi-

cherungswesen; Finanzwesen; Immobilienwesen; Rechtsberatung

und Vertretung"

beantragt:

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts

hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorlie-

gens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Der Verkehr verstehe die

Abbildung des Bürogebäudes lediglich als einen Hinweis auf das Gebäude, in

welchem die Dienstleistungen angeboten würden, nicht aber als einen Hinweis

auf ein bestimmtes dienstleistendes Unternehmen.

Die Beschwerde der Anmelder ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR

2004, 334).

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Anmelder ihr

Eintragungsbegehren weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat das Eintragungshindernis gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht und hierzu ausgeführt:

Das angemeldete Zeichen entbehre jeglicher Unterscheidungskraft, weil

es für die angesprochenen Verkehrskreise einen ohne weiteres erkennbaren

und im Vordergrund stehenden Sachbezug zum Gegenstand der jeweiligen

Dienstleistungen aufweise. Für den Bereich "Immobilienwesen" beziehe sich

das Zeichen, das ein Gebäude abbilde, allgemein auf den Gegenstand dieser

Dienstleistungen. Es sei branchenüblich, für Immobiliengeschäfte mit der Dar-

stellung von Gebäuden zu werben. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen

in dem Zeichen deshalb nur die Darstellung eines Bürogebäudes und leiteten

hieraus keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistung ab.

Dem Zeichen fehle auch für die übrigen Dienstleistungen, für die es

Schutz beanspruche, jegliche Unterscheidungskraft. Das Bildzeichen spiegele

von den Abnehmern geschätzte oder wesentliche Eigenschaften der Dienstlei-

stungen wider, die sich für das Publikum ohne weitere analysierende Schritte

aus der Darstellung ergäben. Das in hochwertiger und moderner Architektur

gestaltete Gebäude vermittele den potentiellen Kunden der Anmelder, daß die

so beworbenen Dienstleistungen ihrer Qualität nach diesem Ambiente entsprä-

chen. Mit solchen Bürogebäuden symbolisierten die Anbieter wirtschaftsbezo-

gener Dienstleistungen, daß diese ebenfalls sachlich-professionell, kompetent,

zeitgemäß, innovativ, dynamisch und hochwertig seien. Entsprechend sei der

Einsatz von architektonisch interessanten ansprechenden Gebäuden in der

Werbung für verschiedene Dienstleistungen üblich. Der Verkehr werde in dem

Zeichen deshalb nur eine allgemein gehaltene qualitätsbezogene werbemäßige

Anpreisung und keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistun-

gen sehen.

III. Die Rechtsbeschwerde hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Sie führt

zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Bundespatentge-

richt bei den für die Marke angemeldeten Dienstleistungen "Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen;

Rechtsberatung und Vertretung" vom Vorliegen eines Schutzhindernisses nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgegangen ist. Die weitergehende Rechtsbe-

schwerde hat dagegen keinen Erfolg.

1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-

mittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-

nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn

Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unter-

scheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,

d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden

(st. Rspr.: BGH, Beschl. v. 1.3.2001

- I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violett-

farben; Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 48/98, GRUR 2004, 507, 509 = WRP 2004,

749 - Transformatorengehäuse).

Bei Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware erschöpfen,

für die der Schutz in Anspruch genommen wird, wird im allgemeinen die erfor-

derliche (konkrete) Unterscheidungseignung fehlen. Soweit die Elemente eines

Bildzeichens nur die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstel-

len oder sich in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln erschöpfen, an die

sich der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zei-

chen im allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete

Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer

Herkunft zu unterscheiden. Weist das in Rede stehende Zeichen dagegen nicht

nur die Darstellung von Merkmalen, die für die Ware typisch oder lediglich von

dekorativer Art sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Merk-

male auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft

sieht, so kann die Unterscheidungskraft nicht verneint werden (BGH, Beschl. v.

26.10.2000 - I ZB 3/98, GRUR 2001, 239 f. = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang;

Beschl. v. 16.11.2000 - I ZB 36/98, GRUR 2001, 734, 735 = WRP 2001, 690

- Jeanshosentasche; Beschl. v. 3.7.2003 - I ZB 21/01, GRUR 2004, 331, 332

= WRP 2004, 351 - Westie-Kopf; Beschl. v. 29.4.2004 - I ZB 26/02, GRUR

2004, 683, 684 = WRP 2004, 1040 - Farbige Arzneimittelkapsel). Diese Grund-

sätze gelten auch für Bildmarken, welche die Herkunft der Dienstleistungen be-

zeichnen sollen. Auch hier ist zu fragen, ob das Bildzeichen in der Bildsprache

die Dienstleistung selbst oder einzelne ihrer Merkmale beschreibt oder ob es

darüber hinausgehende graphische Gestaltungselemente enthält, in denen der

Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. Fezer, Marken-

recht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 65 u. Rdn. 75; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markenge-

setz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 165 f.). Davon ist auch das Bundespatentgericht ausge-

gangen.

2. Für den Bereich der Dienstleistung "Immobilienwesen" hat das Bun-

despatentgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, das Zeichen erschöpfe

sich in der Darstellung des wesentlichen Aspekts der Dienstleistung, nämlich in

der photographischen Abbildung eines Bürogebäudes als eines Gegenstandes,

mit dem sich das Immobiliengeschäft typischerweise befaßt. Die Feststellung

des Bundespatentgerichts, der Verkehr entnehme der Abbildung des Büroge-

bäudes keinen Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistung aus einem bestimm-

ten Unternehmen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat

das Bundespatentgericht weder der von der Rechtsbeschwerde betonten eigen-

tümlichen architektonischen Gestaltung des Gebäudes noch dem besonderen

photographischen Blickwinkel eine maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung

der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens beigemessen. An dem

mit der Abbildung der als existent erscheinenden Immobilie dem Verkehr ver-

mittelten Eindruck, es werde damit der Gegenstand der Dienstleistung "Immobi-

lienwesen" bezeichnet, ändert sich nichts dadurch, daß das Objekt in seiner

Architektur auffällt und photographisch originell präsentiert wird. Auf die vom

Bundespatentgericht in seinen zusätzlichen Erwägungen bejahte, von der

Rechtsbeschwerde angegriffene Feststellung, wonach die Darstellung moder-

ner Bürogebäude in der Werbung für Immobiliengeschäfte branchenüblich sei,

kommt es nicht an (vgl. auch BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR

2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN).

3. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde Erfolg, soweit sie sich dagegen

richtet, daß das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft der angemelde-

ten Marke i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch für die Dienstleistungen "Ge-

schäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen;

Finanzwesen; Rechtsberatung und Vertretung" verneint hat.

a) Die Bildmarke weist entgegen der Annahme des Bundespatentge-

richts für die in Rede stehenden Dienstleistungen keine sich für den Verkehr in

den Vordergrund drängende, ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Ei-

genschaften dieser Dienstleistungen auf, wie sie einer wörtlichen Beschreibung

von Eigenschaften zukommt. Vielmehr bleiben die Eigenschaften, die das Bü-

rogebäude für die Dienstleistungen nach den Ausführungen des Bundespatent-

gerichts symbolisieren soll, vage und mehrdeutig. Danach sollen mit dem Bild-

zeichen die in Rede stehenden Dienstleistungen mit "sachlich-professionell",

"kompetent", "zeitgemäß", "innovativ", "dynamisch" und "hochwertig" und damit

keineswegs in einem eindeutigen Sinne beschrieben werden. Daß sämtliche

dieser Merkmale für die weiteren Dienstleistungen, für die die Marke neben

dem Immobilienwesen Schutz beansprucht, positive Assoziationen wecken, hat

für sich genommen nicht zur Folge, daß von einer eindeutig beschreibenden

Aussage über Eigenschaften der Dienstleistungen auszugehen ist. Denn bei

einer Marke schließen sich insoweit die Identifizierungsfunktion und die Werbe-

wirkung nicht gegenseitig aus (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97,

GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999

- I ZB 21/97, GRUR 2000, 323 f. = WRP 2000, 300 - Partner with the Best).

Auch führt der Umstand, daß ein Bild eine Eigenschaft der Dienstleistung cha-

rakterisiert, nicht notwendig zu der Annahme, dem Zeichen fehle jegliche Un-

terscheidungskraft. Ein Bildzeichen kann trotz einer gewissen beschreibenden

Darstellung über charakteristische Merkmale verfügen, die seine Eignung be-

gründen können, auf die Herkunft der Dienstleistung aus einem Unternehmen

hinzuweisen.

b) Gleichwohl kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des

Bundespatentgerichts das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

auch nicht verneinen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat angenommen, bei dem Bild-

zeichen handele es sich um eine Ortsangabe in photographischer Form. Die

angesprochenen Verkehrskreise faßten das Bildzeichen lediglich als Hinweis

auf das Gebäude auf, in dem die die Dienstleistungen erbringenden Unterneh-

men ihren Sitz hätten. Ist von einem derartigen Verkehrsverständnis auszuge-

hen, fehlt dem Bildzeichen als Beschreibung des Ortes, an dem die Dienstlei-

stungen erbracht werden, jegliche Unterscheidungskraft. Denn für das Vorlie-

gen des Schutzhindernisses reicht es aus, daß die angesprochenen Verkehrs-

kreise dem Bildzeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen

eine (eindeutige) Aussage mit beschreibendem Charakter entnehmen (vgl. zu

einer Wortmarke: EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - Rs. C-265/00, GRUR Int. 2004,

410, 412 Tz. 38 - Biomild). Zu einem entsprechenden Verkehrsverständnis hat

das Bundespatentgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststel-

lungen getroffen. Diese kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

nachholen. Das Bundespatentgericht wird daher im wiedereröffneten Be-

schwerdeverfahren zu prüfen haben, ob der Verkehr das angemeldete Bildzei-

chen als eine Ortsangabe auffaßt.

IV. Danach war der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung der

weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und die Sache zur

anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zu-

rückzuverweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann