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BGH Urteil vom 11.06.2026 – III ZR 179/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110626UIIIZR179.25.0
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. August 2025 teilweise aufgehoben und zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. November 2024, berichtigt durch Beschluss vom 2. Januar 2025, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.314 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2023 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 1.134,55 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Revision des Klägers wird verworfen.
Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde als zuständige Passbehörde wegen einer gescheiterten Auslandsreise aus Amtshaftung in Anspruch.
Der Kläger meldete bei der Beklagten im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen. Nach seinem Vortrag fand er den Pass noch am selben Tag wieder und teilte dies der Beklagten umgehend mit.
Der Kläger hat weiter behauptet, im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine Reise im November 2022 nach Neuseeland gebucht zu haben. Im Oktober 2022 habe ihn sein Reisebüro benachrichtigt, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehnt worden sei. Der Hinflug nach Neuseeland sei deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht worden. In Melbourne sei ihm schließlich aufgrund des noch zur Fahndung ausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseeland verweigert worden.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Bediensteten der Beklagten hätten amtspflichtwidrig gegen mehrere passrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie hätten es versäumt, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister als "verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerk" einzutragen und die Mitteilung des Wiederauffindens an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasste. Überdies sei ihm nicht empfohlen worden, bei Anzeige des Verlusts einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen. Die Amtspflichtverletzungen seien für das Fortbestehen der Fahndung nach seinem Reisepass und dafür ursächlich gewesen, dass der Hinflug habe umgebucht werden müssen und er nicht in Neuseeland habe einreisen können.
Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich die Erstattung des Reisepreises (12.714 €) und der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs (1.600 €), Ersatz von Telefonkosten seiner Ehefrau (216,06 €) sowie eine Entschädigung für fünf vertane Urlaubstage (1.000 €) nebst Zinsen verlangt. Zudem hat er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (1.134,55 €) begehrt.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der für fünf entgangene Urlaubstage geltend gemachten Entschädigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.600 € nebst Zinsen sowie anteiliger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufrechterhalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte strebt mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage an.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie dagegen Erfolg. Die Anschlussrevision ist unbegründet.
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Amtspflichtverletzungen der Bediensteten der beklagten Gemeinde festgestellt habe. Ihnen habe gemäß Nr. 21.2.1, 4. Spiegelstrich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV) vom 16. Dezember 2019 (GMBl. 2020, S. 24) in der seinerzeit geltenden Fassung (aF; seit dem 1. August 2024 Nr. 21.2.1 lit. d PassVwV) die Amtspflicht oblegen, das Wiederauffinden des Reisepasses des Klägers im Register als "verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerk" zu speichern, nachdem zuvor bereits der Verlust eingetragen worden sei. Das Landgericht sei im Ergebnis zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass ein solcher Bearbeitungsvermerk von den Mitarbeitern der Beklagten vorliegend nicht eingetragen worden sei. Neben der Pflicht zur Eintragung eines verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerks zum Wiederauffinden des Passes bestehe außerdem die Pflicht, die Mitteilung darüber an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem veranlasse (Nr. 15.0.2.3 PassVwV). Dies sei ebenfalls nicht geschehen. Dieses Fehlverhalten - Löschung des Express-Antrags des Klägers auf Ausstellung eines neuen Reisepasses ohne Eintragung eines verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerks zum Wiederauffinden des Passes und ohne Weiterleitung dieser Information an die Polizeibehörde zwecks Löschung der Fahndung - reiche zur Annahme von Amtspflichtverletzungen aus.
Der Kläger selbst sei dagegen seinen Anzeigepflichten nach § 15 Nr. 3 PassG nachgekommen.
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten seien die verletzten Amtspflichten drittschützend. Jedenfalls habe die Mitteilungspflicht gemäß Nr. 15.2.0.3 PassVwV die erforderliche Außenwirkung und diene gerade auch dem Schutz des Passinhabers. Ohne diese Mitteilung sei der wiedergefundene Pass - wie der Fall des Klägers anschaulich zeige - für Reisen in das Ausland praktisch nutzlos, weil das Dokument weiterhin zur Sachfahndung ausgeschrieben sei.
Der Schutz des Passinhabers beschränke sich nicht darauf, in die Bundesrepublik aus- beziehungsweise einreisen zu dürfen. Zwar übernehme das Passamt nicht die Gewähr, mit dem Dokument in andere Länder einreisen zu können, denn dafür könne es weitere Erfordernisse (etwa Visumspflicht etc.) geben. Die Passämter seien jedoch im Verhältnis zum Bürger verpflichtet, alles ihrerseits Erforderliche zu tun, um jedenfalls die notwendigen Voraussetzungen, die in ihrem Zuständigkeits-/Verantwortungsbereich lägen, zu schaffen. Ein zu Unrecht weiterhin zur Fahndung ausgeschriebener Reisepass mache Reisen ins Ausland - sofern dort lediglich Reisepässe als Einreisedokument akzeptiert würden - praktisch unmöglich.
Das pflichtwidrige Handeln der Bediensteten der Beklagten sei schuldhaft erfolgt.
Der (Berufungs-)Senat sei - wie schon das Landgericht - davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Amtspflichtverletzungen dazu geführt hätten, dass dem Kläger infolge der fortbestehenden Fahndungsausschreibung zum Reisepass die Einreise nach Neuseeland nicht gestattet worden sei und er seinen Urlaub deswegen nicht habe antreten können. Die erforderliche Kausalität sei damit gegeben.
Dem Kläger sei durch die Amtspflichtverletzungen ein ersatzfähiger Schaden entstanden, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Reisekosten für Neuseeland seien als frustrierte Aufwendungen nicht ersatzfähig. Die Telefonkosten seien nicht zuzusprechen, weil sie der Ehefrau des Klägers entstanden seien. Die Umbuchungskosten seien hingegen ersatzfähig. Der (Berufungs-)Senat sei davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Einreisegenehmigung in die USA im Rahmen des ESTA-Verfahrens dem Kläger wegen der fortbestehenden Fahndung nach seinem Reisepass verweigert worden sei. Es handele sich bei den nachträglichen Umbuchungskosten folglich um kausale Mehrkosten, die nur wegen der Amtspflichtverletzungen der Beklagten entstanden seien.
Die Revision sei "zur Frage der Ersatzfähigkeit des sog. Frustrationsschadens im Rahmen einer Amtspflichtverletzung" zuzulassen, weil das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilweise anders entschieden habe. Im Übrigen sei zur Problematik der frustrierten Aufwendungen in Fällen der Amtshaftung - soweit ersichtlich - noch keine einschlägige höchstrichterliche Entscheidung ergangen.
B.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand. Die Anschlussrevision erweist sich hingegen insgesamt als unbegründet.
I. Revision des Klägers
1. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 543 Abs. 1, § 552 Abs. 1 ZPO), soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der Telefonkosten seiner Ehefrau verneint hat. Insoweit ist die Revision mangels Zulassung nicht statthaft. Das Berufungsgericht hat die Zulassung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beschränkt. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 8. November 2018 - III ZR 191/17, juris Rn. 14 und vom 11. Dezember 2025 - III ZR 438/23, WM 2026, 182 Rn. 24; jeweils mwN), klar und eindeutig aus den Urteilsgründen. Das Berufungsgericht hat die Frage "der Ersatzfähigkeit des sog. Frustrationsschadens" und die Problematik "der frustrierten Aufwendungen in Fällen der Amtshaftung", mit denen es ausschließlich die Zulassung der Revision begründet hat, allein im Zusammenhang mit der vom Kläger beanspruchten Erstattung des Reisepreises erörtert. Es hat damit die Nachprüfung erkennbar auf diese Forderung beschränkt und den Streit über die Erstattungsfähigkeit der Telefonkosten von der Zulassung ausgenommen.
Diese Beschränkung ist wirksam. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senat Urteile vom 8. November 2018 aaO Rn. 15 und vom 11. Dezember 2025 aaO; jew. mwN). Der Anspruch des Klägers auf Erstattung des Reisepreises betrifft einen derart selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs. Insbesondere kann er unabhängig von der Frage eines Anspruchs auf Erstattung der Telefonkosten beurteilt werden.
2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG auf Erstattung des Reisepreises von 12.714 € und auf die insoweit bislang nicht zugesprochenen Nebenforderungen.
a) Das Berufungsgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Mitarbeiter der Beklagten fahrlässig eine Amtspflicht verletzt haben, weil sie es nach seinen nicht angegriffenen Feststellungen unterlassen haben, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes zu unterrichten.
Gemäß § 15 Nr. 3 PassG ist der Inhaber eines Passes verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen. Die auf derartige Anzeigen von der zuständigen Passbehörde zu treffenden Maßnahmen ergeben sich aus der Passverwaltungsvorschrift. Für den Fall einer Verlustanzeige gehört dazu nach Nr. 15.0.2.1 Abs. 1 PassVwV die unverzügliche Unterrichtung der örtlich zuständigen Polizeidienststelle über den Verlust, damit eine Speicherung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem vorgenommen werden kann. Umgekehrt hat die Passbehörde die örtliche Polizeidienstelle nach Nr. 15.0.2.3 Abs. 1 Satz 1 PassVwV ebenso unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes zu unterrichten, die ihrerseits dann die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem zu veranlassen hat. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt dieser Unterrichtungspflicht im Anschluss an die Anzeige des Klägers über das Wiederauffinden seines Passes nachgekommen wären. Dies wird von der Revisionserwiderung auch nicht in Frage gestellt.
b) Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die verletzte Amtspflicht auch im Interesse des Klägers als Passinhaber bestanden hat.
aa) Ob eine Amtspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Pflicht - wenngleich nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die maßgebliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat; die Amtshandlung muss entweder auch im Interesse des geschädigten Dritten vorgenommen werden oder in seine Rechtsstellung eingreifen. Für die Frage, ob der Geschädigte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die Pflicht mitgeschützt werden sollen, oder ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der nur im öffentlichen Interesse liegenden Pflichten begünstigt wird, kommt es wesentlich darauf an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind (st. Rspr. zB Senat, Urteile vom 5. April 2018 - III ZR 211/17, NJW 2018, 2264 Rn. 11, vom 15. August 2019 - III ZR 18/19, BGHZ 223, 72 Rn. 41 und vom 14. August 2025 - III ZR 125/24, ZfIR 2025, 510 Rn. 22; jew. mwN).
bb) Daran gemessen handelt es sich bei der in Nr. 15.0.2.3 Abs. 1 Satz 1 PassVwV normierten Pflicht, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes zu unterrichten, um eine den Passinhaber schützende Amtspflicht.
(1) Der Bürger darf grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen; er darf darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun, und braucht zunächst nicht in Betracht zu ziehen, dass die Behörde falsch handeln werde, solange er nicht hinreichend Anlass zu Zweifeln hat (Senat, Urteil vom 21. November 2013 - III ZR 113/13, VersR 2014, 1331 Rn. 20 mwN). Durch die Ausstellung eines Reisepasses begründet die Passbehörde indessen darüber hinaus einen besonderen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Nutzbarkeit dieses Passes, vor allem für Auslandsreisen.
Der Reisepass hat als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde nach internationaler Übung eine Identifikations- und Legitimationsfunktion. Er ermöglicht unter anderem den Nachweis, dass der Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (vgl. BVerwG, NWVBl. 2026, 188 Rn. 18 mwN). Von besonderer Bedeutung ist der Pass für den zwischenstaatlichen Personenverkehr. Als anerkanntes Reisedokument dient er der ungehinderten Einreise in andere Staaten, soweit dort keine besonderen Einreisebestimmungen bestehen (vgl. Regierungsentwurf des Passgesetzes, BT-Drucks. 10/3303 S. 11 aE; BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 5 B 25.884, juris Rn. 17; Süßmuth in Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, September 2025, PassG Einführung Rn. 1 f; Jansen, VerwArchiv 1999, 267, 272 f).
Korrespondierend dazu wird von den Passbehörden bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung eines Passes, der Identifizierung der antragstellenden Personen sowie der Datenerhebung eine besondere Sorgfalt gefordert. Bei den diesbezüglichen Regelungen in § 6 PassG sowie den hierzu erlassenen Hinweisen und Vorgaben in der Passverwaltungsvorschrift handelt es sich um einen "Sicherheitsanker des Systems" (Beimowski/Gawron in Beimowski/Gawron, Passgesetz Personalausweisgesetz, § 6 PassG Rn. 1; Hornung in Hornung/Möller, Passgesetz Personalausweisgesetz, § 6 PassG Rn. 2). Umgekehrt ist der Antragsteller gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 2 Nr. 1 PassG bußgeldbewehrt verpflichtet, in seinem Antrag auf Ausstellung eines Passes richtige Angaben zu den Tatsachen zu machen, die zur Feststellung seiner Person und seiner Staatsangehörigkeit notwendig sind.
Vor diesem Hintergrund darf der Antragsteller, der seinerseits die gesetzlichen Vorgaben einhält, darauf vertrauen, dass sein Reisepass seine Identifikations- und Legitimationsfunktion erfüllt und als Reisedokument keinen aus der Sphäre der Passbehörde stammenden Einschränkungen unterliegt.
(2) Die der Passbehörde bei Wiederauffinden eines Passes obliegende Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Polizeibehörde dient folgerichtig - zumindest auch - dem Zweck, die Interessen des betroffenen Passinhabers zu wahren. Durch die insoweit bezweckte Veranlassung der Löschung des Verlustvermerks im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem sollen gerade die durch die Ausschreibung zur Fahndung beeinträchtigten Funktionen seines Passes möglichst wiederhergestellt werden.
Unerheblich ist der Einwand der Revisionserwiderung, es liege nicht allein in der Hand der Passbehörde, ob und wann die Pass-Verlustanzeige in der INPOL- und in der SIS-Datenbank gelöscht werde. Ebenso wenig steht der Drittgerichtetheit der Amtspflicht entgegen, dass die Löschung der Verlustmeldung aus beiden Systemen keine Garantie dafür bietet, dass der wieder aufgefundene Pass nach erfolgter Löschung außerhalb des Schengenraums weiter genutzt werden kann. Dies ändert nichts daran, dass (auch) im Interesse des Passinhabers die vorgegebene Mitteilung an die örtliche Polizeibehörde zu erfolgen hat, weil für den Fall der Weiternutzung des wiederaufgefundenen Passes überhaupt nur auf diese Weise eine - wenn auch möglicherweise eingeschränkte (vgl. Nr. 15.0.2 Abs. 1 Sätze 4 und 5 PassVwV) - Wiederherstellung der aufgrund der Fahndungsausschreibung beeinträchtigten Passfunktionen in Betracht kommt.
c) Das pflichtwidrige Unterlassen der Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle über das Wiederauffinden des Passes war auch ursächlich dafür, dass dem Kläger die Einreise nach Neuseeland verweigert wurde. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass eine entsprechende Mitteilung an die Polizeibehörde Ende August 2021 (gemeint 2022) zur Löschung der Fahndungsausschreibung unter anderem im INPOL- und im SIS-System geführt hätte und dass der Kläger in diesem Fall nach Neuseeland hätte einreisen können. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden.
Ohne Erfolg wendet die Revisionserwiderung ein, dass die Unterrichtung der örtlichen Polizeibehörde über das Wiederauffinden des Passes zur Löschung des Verlustvermerks in der INPOL- und der SIS-Datenbank geführt hätte, erlaube nicht den Schluss, dass dem Kläger im Falle einer zuvor erfolgten Löschung des dortigen Verlustvermerks die Einreise nach Neuseeland gestattet worden wäre. Die tatrichterliche Würdigung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung dahin, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; zB Senat, Urteile vom 23. Januar 2025 - III ZR 371/23, juris Rn. 17 und vom 8. Mai 2025 - III ZR 398/23, WM 2025, 1435 Rn. 21; jew. mwN).
Solche Verstöße sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die von der Passbehörde gemäß Nr. 15.0.2.3 PassVwV vorzunehmende Unterrichtung der örtlichen Polizeibehörde über das Wiederauffinden eines Passes bezieht sich zwar im Ausgangspunkt auf die Löschung des Verlustvermerks im (nationalen) INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts war der Pass des Klägers jedoch ebenfalls in der "Inter Stolen or Lost Travel Document Database" weltweit zur Fahndung ausgeschrieben. Wie sich aus den von der Revisionserwiderung selbst zitierten Regelungen der Passverwaltungsvorschrift ergibt, kann die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem auch nicht "allenfalls" zum Wegfall der Verwendungsbeschränkung innerhalb Deutschlands und des Schengenraums führen. Lediglich "kann" es dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen (Nr. 15.0.2 Abs. 1 Satz 5 PassVwV). Dass für die neuseeländischen Behörden die fortdauernde Fahndungsausschreibung für die Einreiseverweigerung ausschlaggebend war, hat das Berufungsgericht indessen unter Würdigung der Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung, der Zeugenaussage seiner Ehefrau, der E-Mail der Fluggesellschaft vom 25. November 2022 sowie der dem Kläger vor Reiseantritt durch die neuseeländische Einwanderungsbehörde erteilten Einreiseerlaubnis festgestellt. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
d) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen in Bezug auf den nach seinen Feststellungen vor dem 30. August/1. September 2022 gezahlten Reisepreis in Höhe von 12.714 € einen ersatzfähigen Schaden des Klägers verneint. Dabei kann auf sich beruhen, ob, wie die Revision meint, in Fällen, in denen der Geschädigte entgeltlich einen vertraglichen Anspruch auf eine Leistung erwirbt, der durch das schädigende Ereignis umfassend und endgültig entwertet wird, weil die Leistung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Anspruch genommen werden kann, Ersatz des Werts der Leistung in Gestalt des Marktpreises zu gewähren ist. Das Berufungsgericht geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass mit Blick auf das allgemeine Deliktsrecht allein der Frustrationsgedanke nach überwiegender Meinung im Grundsatz ungeeignet ist, einen ersatzfähigen Vermögensschaden zu begründen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2025 - 2 U 13/25, juris Rn. 26; BeckOGK BGB/Brand, 1. März 2024, § 251 Rn. 91; jew. mwN). Allerdings erfasst der dem Kläger durch das Amtshaftungsrecht gewährte Vermögensschutz seine fehlgeschlagenen Aufwendungen für die in Rede stehende Reise, weil er auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen durfte.
aa) Beim Ausgleich staatlichen Unrechts ist vorrangig auf den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht abzustellen. Er dient der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Amtshaftung. Der Ersatzanspruch hängt dementsprechend davon ab, dass gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden sollte (st. Rspr.; zB Senat, Urteile vom 10. März 1994 - III ZR 9/93, BGHZ 125, 258, 269 und vom 22. Januar 2009 - III ZR 197/08, VersR 2009, 1362 Rn. 11). Stehen begünstigende Maßnahmen in Rede, ist darauf abzustellen, ob sie nach ihrer Art geeignet sind, eine "Verlässlichkeitsgrundlage" für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen und dergleichen zu bilden (Senat, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06, VersR 2008, 252 Rn. 17, vgl. auch Senat, Urteil vom 22. Januar 2009 aaO). Dementsprechend hat der Senat wiederholt entschieden, dass der Geschädigte Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die er im Vertrauen auf eine derartige Verlässlichkeitsgrundlage getätigt hat (vgl. zB Senat, Urteile vom 26. Januar 1989 - III ZR 194/87, BGHZ 106, 323, 333 ff; vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02, VersR 2004, 1557, 1558 f; vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 12 ff und vom 19. Januar 2023 - III ZR 234/21, VersR 2023, 451 Rn. 16, 37 ff).
bb) Ausgehend hiervon wird die Zahlung des Klägers für die Neuseelandreise vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst. Aus den oben (unter B I 2 b bb (1)) genannten Gründen bildete sein Reisepass in Bezug auf den Besitz eines anerkannten Reisedokuments eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die Buchung der Neuseelandreise und die insoweit getätigten Aufwendungen. Überdies diente die in Nr. 15.0.2.3 Abs. 1 Satz 1 PassVwV normierte Pflicht, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes zu unterrichten, gerade dem - insoweit mit Blick auf das Vertrauen in die Nutzbarkeit des Passes und das Erreichen des Aufwendungszwecks - schützenswerten Interesse des Klägers, (vorbehaltlich besonderer Einreisebestimmungen) unter Verwendung seines Reisepasses weiterhin in ausländische Staaten einreisen zu können.
cc) Der Ersatzfähigkeit des Reisepreises steht nicht entgegen, dass zwischen der in Rede stehenden Amtspflichtverletzung und der Zahlung des Reisepreises insoweit kein Kausalzusammenhang besteht, als der Kläger die Reise nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor der Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten bezahlt hatte. In den Fällen, in denen der Senat bislang die auf eine Verlässlichkeitsgrundlage gestützten Aufwendungen für ersatzfähig erachtet hat, wurden zwar die Grundlage selbst amtspflichtwidrig geschaffen und die entsprechenden Dispositionen daher erst nach der jeweiligen Amtspflichtverletzung vorgenommen (vgl. Urteile vom 26. Januar 1989; vom 9. Oktober 2003; vom 11. Oktober 2007 und vom 19. Januar 2023; jew. aaO). Die Ersatzfähigkeit muss jedoch erst recht bestehen, wenn die Verlässlichkeitsgrundlage - wie hier - zum Zeitpunkt der Aufwendungen rechtmäßig bestand, dem dadurch begründeten Vertrauen aber nachträglich durch ein amtspflichtwidriges Verhalten die Grundlage entzogen wird.
Die Reisepreiszahlung ist demnach von dem durch das Amtshaftungsrecht dem Kläger gewährten Vermögensschutz erfasst, weil der Reisepass des Klägers insoweit eine geeignete Verlässlichkeitsgrundlage gebildet hat. Der durch die Ausstellung des Passes begründete Vertrauenstatbestand bildet neben der Amtspflichtverletzung den Haftungsgrund. Dieser Haftungsgrund und die für die Reise getätigten Aufwendungen stehen in einem Kausalzusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, 200 f). Die Amtspflichtverletzung der Beklagten ist ursächlich dafür geworden, dass die vom Kläger im schützenswerten Vertrauen in die Nutzbarkeit seines Passes getätigten Aufwendungen fehlgeschlagen sind.
dd) Vom geleisteten Reisepreis sind entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die auf den Hin- und Rückflug nach Melbourne entfallenden anteiligen Kosten nicht abzuziehen. Ungeachtet der Inanspruchnahme dieser Flüge handelt es sich mit Blick auf die im Vertrauen auf die Nutzbarkeit des Passes gebuchte Reise um fehlgeschlagene Aufwendungen, weil der Kläger die Reise aufgrund der verweigerten Einreise nach Neuseeland letztlich nicht durchführen konnte.
ee) Ebenso wenig ist von dem Reisepreis ein Teilbetrag für Reiseleistungen in Abzug zu bringen, welche die Ehefrau des Beklagten hätte in Anspruch nehmen können, weil ihr die Einreise nach Neuseeland nicht verwehrt wurde. Entgegen dem insoweit von der Revisionserwiderung erstmalig in der Revisionsverhandlung erhobenen Einwand sind die darauf entfallenden Aufwendungen des Klägers nicht vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht ausgenommen. Das durch Nr. 15.0.2.3 Abs. 1 Satz 1 PassVwV geschützte Interesse an der Nutzbarkeit eines Reisepasses ist nicht auf Individualreisen beschränkt, sondern erstreckt sich zumindest auf die Durchführung von Familienreisen, bei denen - wie hier - ein Ehegatte die Reise für die gemeinsam reisenden Eheleute bucht (vgl. BeckOGK BGB/Alexander, 1. November 2023, § 651a Rn. 185 ff zu den Vertragsbeziehungen beim Pauschalreisevertrag in einem solchen Fall).
ff) Schließlich kann die Beklagte dem Kläger die unterlassene Inanspruchnahme von Reiseleistungen durch seine Ehefrau auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten. Dies ergibt sich schon daraus, dass weder dem Kläger noch seiner Ehefrau zuzumuten gewesen ist, dass jene die gebuchte gemeinsame Reise alleine durchführt.
e) Ob den Bediensteten der Beklagten weitere Amtspflichtverletzungen anzulasten sind, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.
II. Anschlussrevision der Beklagten
Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.600 € aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wegen der Umbuchung des Hinflugs rechtsfehlerfrei bejaht.
1. Die Mitarbeiter der Beklagten haben fahrlässig eine gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht verletzt, weil sie es entgegen Nr. 15.0.2.1 Abs. 1 PassVwV unterlassen haben, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes zu unterrichten. Auf die vorstehenden Ausführungen (unter B I 2 a und b) wird Bezug genommen.
2. Das pflichtwidrige Unterlassen der Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle über das Wiederauffinden des Passes war ursächlich dafür, dass dem Kläger die ESTA-Einreisegenehmigung in die USA verweigert wurde und er deshalb den Hinflug umbuchen musste. An die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Senat ebenfalls gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Berufungsgericht hat auch insoweit die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO gewahrt. Die von der Anschlussrevision "vorsorglich" erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
3. Der durch die Umbuchung entstandene Vermögensschaden des Klägers beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1.600 €. Dagegen bringt die Anschlussrevision nichts vor.
C.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
Herrmann Böttcher Herr Richter am Bundesgerichtshof Ostwaldt ist wegen Urlaubs verhindert zu signieren. Liepin Herrmann