Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2009 – IX ZR 235/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 184;

ZPO § 3

Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete

Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst

sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren

Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenz-

verfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering an-

zusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung an-

gemessen sein.

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 22. Januar 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

23. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor-

fen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.481,19 € festge-

setzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO),

aber unzulässig. Die Klägerin begehrt gegenüber dem beklagten Schuldner die

Feststellung, ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung beruhe auf einer

vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners. Ihre Beschwer beträgt,

wie vom Berufungsgericht in tatrichterlich vertretbarer Würdigung angenom-

men, 11.481,19 € und erreicht nicht den für die Zulässigkeit der Beschwerde

maßgeblichen Wert von über 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Heraufset-

zungsantrag der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

2

1. Die Frage, nach welchen Maßstäben der Streitwert einer Klage, mit

der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf ei-

ner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), zu bestimmen

ist, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unter-

schiedlich beurteilt. Einhelligkeit besteht nur darin, dass die Bestimmung des

§ 182 InsO, nach der für den Wert der Insolvenzfeststellungsklage gegen den

Insolvenzverwalter oder einen bestreitenden Gläubiger ausschließlich die zu

erwartende Insolvenzquote maßgeblich ist, auf die Klage nach § 184 InsO nicht

anzuwenden ist (FK-InsO/Kießner, 5. Aufl. § 182 Rn. 11; MünchKomm-InsO/

Schumacher, 2. Aufl. § 182 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 182 Rn. 10;

Graf-Schlicker, InsO § 182 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Herchen, 2. Aufl. § 182

Rn. 3; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 182 Rn. 11).

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a) Eine Ansicht geht davon aus, der Streitwert bemesse sich nach dem

Nominalwert der geltend gemachten Forderung abzüglich einer etwaigen Insol-

venzquote. Das Interesse des Feststellungsklägers bestehe in erster Linie darin

zu verhindern, dass der Insolvenzschuldner nach Abschluss der Wohlverhal-

tensperiode von der - bereits titulierten - Schuld befreit wird. Dieses Interesse,

den titulierten Anspruch materiell zu erhalten, werde unabhängig von den kon-

kreten Befriedigungsmöglichkeiten durch dessen Höhe bestimmt. Der Streitwert

sei daher nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 2, 3 ZPO) zu bestimmen (OLG

Hamm NZI 2007, 249; OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 648; LG Mühlhausen

ZVI 2004, 504; FK-InsO/Kießner, aaO § 182 Rn. 11a; MünchKomm-InsO/

Schumacher, aaO § 184 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Herchen, aaO; Braun/

Specovius, aaO; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. § 3 Rn. 30 Stichwort Insol-

venzverfahren).

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b) Nach anderer Auffassung ist nicht der Nominalwert der Insolvenzfor-

derung maßgeblich, sondern auf die späteren Vollstreckungsaussichten des

Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung

der Restschuldbefreiung abzustellen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass

es sich lediglich um eine Feststellungsklage handele und der Schuldner nicht

die Forderung an sich bestreite, sondern nur die geltend gemachte vorsätzliche

Begehungsweise. Müssten die künftigen Vollstreckungsaussichten "eher zu-

rückhaltend" beurteilt werden, so sei ein deutlicher Abschlag von 75 % gerecht-

fertigt (OLG Celle ZInsO 2007, 42 [4. ZS]; NZI 2007, 473 [7. ZS]). Diesem An-

satz folgt auch das OLG Rostock (NZI 2007, 358). Es hat jedoch aus einzelfall-

bezogenen Erwägungen in der angeführten Entscheidung die späteren Vollstre-

ckungsaussichten als sehr günstig angesehen und deshalb nur einen Abschlag

von 20 % für gerechtfertigt angesehen. Das LG Kempten (ZInsO 2006, 888) hat

den Abschlag auf 80 % bemessen. Auch im Schrifttum wird diese Beurteilung

geteilt

(HK-InsO/Depré, 5. Aufl. § 182 Rn. 1; Pape,

in Kübler/Prütting/

Bork, InsO, § 184 Rn. 113 f).

2. Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich

bei einer Feststellungsklage die Beschwer des Beklagten danach bemisst, wie

hoch oder gering das Risiko einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den

Feststellungskläger ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 - VI ZR 43/57, VersR

1958, 318; Beschl. v. 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, AnwBl 1992, 451; Urt.

v. 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, NJW-RR 2001, 316, 317). Die zweifel-

hafte Realisierbarkeit des festzustellenden Anspruchs ist auch für die Festset-

zung des Streitwerts maßgeblich (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15 Feststel-

lungsklage; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. Stichwort Feststellungsklagen). Dies

6

gilt ebenfalls für die hier in Rede stehende Feststellungsklage nach § 184 InsO.

Bei der Mehrzahl der insolventen Verbraucher wird dann, wenn ein Vollstre-

ckungstitel von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, nach Abschluss

des Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung gegen den Schuldner nicht möglich

sein, so dass das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Anspruchs-

grundes als auf unerlaubter Handlung beruhend nicht allzu hoch ist. Dieser all-

gemein bekannten Erfahrung muss bei der Bemessung des Streitwerts einer

Feststellungsklage angemessen Rechnung getragen werden, indem die späte-

ren Vollstreckungsaussichten des Feststellungsklägers nach Erteilung der

Restschuldbefreiung für den Schuldner konkret bewertet werden. Können diese

anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die

Zeit nach Erteilung der Restschuld nicht als günstig angesehen werden, sind

deutliche Abschläge vom Nominalwert der Deliktsforderung sachlich gerechtfer-

tigt.

7

3. Diesen Maßstäben entspricht die Streitwertfestsetzung des Beru-

fungsgerichts. Sie beruht offensichtlich auf den aus dem Prozessstoff erkennba-

ren wirtschaftlichen Gegebenheiten des Schuldners. Der Umstand, dass diese,

den landgerichtlichen Beschluss abändernde Entscheidung verfahrensfehlerhaft

erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung getroffen wurde, hat sich nicht

zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Sie hat weder in ihrer Streitwertbe-

schwerde noch in der Nichtzulassungsbeschwerde Anknüpfungstatsachen vor-

getragen oder Gesichtspunkte aufgezeigt, nach denen die Vollstreckungsaus-

sichten gegenüber dem Beklagten günstiger beurteilt werden könnten. Es be-

steht mithin keine Veranlassung, ihr Feststellungsinteresse abweichend von der

berufungsgerichtlichen Wertfestsetzung zu beurteilen.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.07.2007 - 10 O 537/06 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.04.2008 - 7 U 180/07 -