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BGH Beschluss vom 06.04.2009 – VI ZB 88/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 88/08

BESCHLUSS

vom

6. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen,

den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2008

wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € fest-

gesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für den

Antrag auf Feststellung, dass die von ihr im Insolvenzverfahren gegen den Be-

klagten angemeldete Forderung in Höhe von 55.957,72 € auf einer vorsätzli-

chen unerlaubten Handlung beruht. Das Landgericht hat mit Beschluss vom

22. September 2008 den Streitwert auf 25 % des Nennwerts der angemeldeten

Forderung festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandes-

gericht den Streitwert auf den Nennwert der Klageforderung angehoben. Es hat

die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit der Rechts-

beschwerde verfolgt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses und die Zu-

rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

II.

2

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Ge-

richtshof des Bundes nicht statt. Daran ändert auch die Zulassung der Rechts-

beschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. etwa BGHZ 154, 102 ff.

für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB

271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003,

69 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07 - MDR 2009, 45 ff.). Eine Bindung

des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2

ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung ent-

zogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl.

BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - VersR 2003, 482).

Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbe-

schwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574

Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzun-

gen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Zöller/Heßler ZPO, 27. Aufl., § 574

Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen,

dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.

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2. Daran ändert auch nichts, dass die Streitwertfestsetzung durch das

Oberlandesgericht nicht im Einklang mit dem inzwischen ergangenen Be-

schluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2009

- IX ZR 235/08 - (z.V.b.) steht. Danach bemisst sich der Streitwert einer Klage,

mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf

einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nicht nach dem Nennwert

der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussich-

ten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der

Erteilung der Restschuldbefreiung. Sind diese als gering anzusehen, kann ein

Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung, wie dies im vorliegenden

Fall das Landgericht gemacht hat, durchaus angemessen sein (BGH, Be-

schluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08). Es bleibt der Klägerin unbe-

nommen, beim Oberlandesgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Änderung

des angegriffenen Beschlusses anzuregen.

Müller

Zoll

Diederichsen

Pauge

von Pentz

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 22.09.2008 - 1 O 225/08 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 4 W 56/08 -