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BGH Beschluss vom 22.01.2009 – V ZB 165/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Septem-

ber 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

8.000 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Herausgabe eines Kraft-

fahrzeugs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht

hat die von Rechtsanwalt Dr. M. als Vertreter der Klägerin für diese rechtzeitig

eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, weil es an der nach §§ 519

Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO notwendigen Unterzeichnung der Berufungsschrift fehle.

Der anzutreffende Schriftzug beschränke sich auf Fragmente zweier Buchsta-

ben und erlaube keine Abgrenzung zu einer Paraphe.

II.

3

Die gegen den Beschluss des Berufungsgerichts gerichtete Rechtsbe-

schwerde der Klägerin ist statthaft, zulässig und begründet. Der angefochtene

Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten

Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.

Die zur Wirksamkeit eines bestimmenden Schriftsatzes notwendige Un-

terschrift verlangt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kenn-

zeichnenden Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die

Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wie-

dergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erken-

nen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Ab-

schleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann

selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuer-

kennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner

auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbe-

tracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person

aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab

anzulegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 9. November 1988, I ZR 149/87,

NJW 1989, 588; Urt. v. 10. Juli 1997, XI ZR 24/97, NJW 1997, 3380, 3381;

Beschl. v. 28. September 1998, II ZB 19/98, NJW 1999, 60, 61; Beschl. v.

27. September 2005, VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775, 3776; Urt. v.

23. September 2008, XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, 2159).

4

Diesen Anforderungen genügt der Schriftzug von Dr. M. unter der Beru-

fungsschrift. An der Urheberschaft von Dr. M. gibt es keinen Zweifel. Sie er-

gibt sich aus dem unter dem Schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen Zu-

satz "Dr. O. M. , Rechtsanwalt (für RA C. M. )". Dem Schriftzug

fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht an der er-

forderlichen Individualität und der erkennbaren Absicht einer vollen Unter-

schriftsleistung. Die Unterschrift besteht aus zwei kurzen, aber markanten Zei-

chen: Das erste Zeichen beginnt mit einem mageren Aufstrich und endet mit

einem fetten, nach rechts gekrümmten Abstrich; das zweite durch einen Zwi-

schenraum von dem ersten getrennte Zeichen besteht in einem fetten Abstrich,

der in die Unterlänge reicht. Der Schriftzug weist keine willkürlichen Striche,

Linien oder Punkte auf, sondern lässt Andeutungen des ersten und des letzten

Buchstabens des aus nur drei Buchstaben bestehenden Familiennamens von

Dr. M. erkennen. Die Linienführung und die Plazierung der Schriftzeichen sind

individuell, ermöglichen ohne weiteres die Unterscheidung von anderen Unter-

schriften und entsprechen der Art, in der Rechtsanwalt Dr. M. von ihm gefer-

tigte Schriftsätze üblicherweise unterschreibt.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 07.05.2008 - 13 O 1338/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.09.2008 - 3 U 11/08 -