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BGH Beschluss vom 22.01.2009 – V ZB 181/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der

7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 2. Oktober 2008 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts

Bottrop vom 19. August 2008 (16 K 40/05) wird bis zur erneuten

Entscheidung über die Beschwerde der Schuldner gegen den Zu-

schlagsbeschluss eingestellt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

175.000 €.

Gründe

I.

1

Die Schuldner sind Eigentümer des im Eingang bezeichneten Grund-

stücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem sie

leben. Am 18. September 2006 wurde über das Vermögen beider Schuldner ein

Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beteiligte zu 3 wurde in beiden Verfahren zum

Verwalter ernannt.

5

Die Beteiligten zu 4 und 5 betreiben aus dinglichen Rechten die Zwangs-

versteigerung des Grundstücks. Im Versteigerungstermin vom 15. Juli 2008

blieb die Beteiligte zu 7 Meistbietende. Mit Beschluss vom 19. August 2008 hat

das Amtsgericht ihr den Zuschlag erteilt.

Gegen diesen haben sich die Schuldner mit der sofortigen Beschwerde

gewandt. Sie machen geltend, psychisch erkrankt zu sein und sich selbst töten

zu wollen, sollten sie aufgrund des Zuschlags ihr Heim verlieren. Das Amtsge-

richt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie als unzu-

lässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Schuldner mit der von dem Land-

gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

1. Das Beschwerdegericht meint, mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens über ihr Vermögen hätten die Schuldner die Befugnis zur Verfügung über

dieses verloren. Das schließe auch die Befugnis der Schuldner aus, den Zu-

schlagsbeschluss anzufechten.

Dem ist der Senat in dem nach der Entscheidung des Beschwerdege-

richts getroffenen Beschluss vom 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, zur Veröf-

fentlichung vorgesehen, entgegengetreten. Der mit der Eröffnung eines Insol-

venzverfahrens verbundene Verlust der Verfügungsbefugnis lässt zwar grund-

sätzlich die Befugnis des Schuldners entfallen, die Entscheidungen des Voll-

streckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten (vgl. Senat,

Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150; Beschl. v. 29. Mai

2008, V ZB 3/08, ZinsO 2008, 741). Das gilt jedoch insoweit nicht, als mit dem

Rechtsmittel die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die Gefahr der

Selbsttötung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen des Schuldners

erstrebt wird, weil nur so dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts aus Art. 2

Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung getragen werden kann (Senat, Beschluss vom

18. Dezember 2008, aaO, Umdruck S. 6 f.; ferner BGH, Beschl. v. 16. Oktober

2008, IX ZB 77/08, NJW 2009, 78 f.).

So verhält es sich hier. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist dar-

auf gestützt, dass ihr Leben durch den Verlust ihres Hauses gefährdet sei. Mit

diesem Vortrag hat sich das Beschwerdegericht, aus seiner Sicht folgerichtig,

nicht auseinandergesetzt. Dies ist nachzuholen.

2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechts-

kraft vollstreckt werden kann (Böttcher, ZVG 4. Aufl. § 93 Rdn. 2; Stöber, ZVG

18. Aufl. § 93 Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerde-

gerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aus-

setzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdege-

richts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdege-

7

richt auszusprechen (Senat, Beschl. v. 18. Dezember 2008, aaO, Umdruck

S. 8).

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Bottrop, Entscheidung vom 19.08.2008 - 16 K 40/05 -

LG Essen, Entscheidung vom 02.10.2008 - 7 T 470/08 -