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BGH Beschluss vom 18.12.2008 – V ZB 57/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Schuldner ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Ver-

mögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse

gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Sui-

zidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.

BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08 - LG Stuttgart

AG Stuttgart

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der

19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. April 2008

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts

Stuttgart vom 8. Februar 2008 (Az. 3 K 383/04) wird bis zur erneu-

ten Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners gegen

den Zuschlagsbeschluss eingestellt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

71.500 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat im November 2004 die

Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, mit

einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks angeordnet. Das Grundstück

stand bis zur Zuschlagserteilung im Eigentum des Schuldners. Über dessen

Vermögen hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - im Januar 2005 das Insol-

venzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter be-

stellt.

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In dem Versteigerungstermin am 18. Januar 2008 hat der Schuldner be-

antragt, die Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO vorläufig einzustellen. Er

hat den Antrag mit dem schlechten Gesundheitszustand seiner in dem zu ver-

steigernden Haus wohnenden, 1911 geborenen Mutter begründet und dazu ein

fachärztliches Attest vorgelegt, nach dem bei seiner Mutter mit einer erhebli-

chen Suizidgefahr zu rechnen sei. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss

vom 8. Februar 2008 den Antrag des Schuldners zurückgewiesen und der Be-

teiligten zu 4 den Zuschlag erteilt.

3

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne

Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen

Antrag weiter, den Zuschlagsbeschluss aufzuheben. Die Beteiligte zu 2 bean-

tragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

4

Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde des Schuldners

sei unzulässig. Der Schuldner sei nicht prozessführungsbefugt. Die Eröffnung

des Insolvenzverfahrens habe dazu geführt, dass die Prozessführungsbefugnis

für auf die Insolvenzmasse bezogene Verfahren auf den Insolvenzverwalter

übergegangen sei.

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An dieser Beurteilung ändere sich nichts dadurch, dass der Schuldner

den Einstellungsantrag mit einer Gefahr für das Leben seiner hochbetagten

Mutter begründe. Der Schuldner könne mangels eigener Prozessführungsbe-

fugnis während des Insolvenzverfahrens keinen Einstellungsantrag stellen. Da-

bei komme es weder darauf an, ob der Insolvenzverwalter einen Einstellungs-

antrag gestellt habe, noch darauf, ob der Antrag auf die Gefahr der Vermö-

gensverschleuderung oder auf eine Gesundheits- oder Lebensgefahr gestützt

werde. Nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG gelte nichts anderes, da auch

der Insolvenzverwalter eine Lebensgefahr für einen nahen Angehörigen des

Schuldners geltend machen könne.

III.

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Das hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übri-

gen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-

schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht

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1. Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen,

dass der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Ver-

mögen und der Bestellung eines Insolvenzverwalters grundsätzlich die Befugnis

verliert, in Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens

Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen (Senat, Beschl. v. 18. Oktober

2007, V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150; Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, ZInsO

2008, 741).

8

Der Schuldner ist daher von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

sein Vermögen an grundsätzlich nicht mehr Beteiligter des Zwangsvollstre-

ckungsverfahrens; seine Stelle wird von dem Insolvenzverwalter eingenommen

(Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, aaO; Beschl. v. 29. Mai

2008, V ZB 3/08, aaO m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn der Insolvenzver-

walter den Vollstreckungsgegenstand freigibt (Senat, Beschl. v. 18. Oktober

2007, V ZB 141/06, aaO), wofür hier weder etwas festgestellt noch ersichtlich

ist.

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2. Streitig ist jedoch, ob ein Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens über sein Vermögen noch befugt ist, Vollstreckungsschutz nach

§ 765a ZPO zu beantragen. Die wohl herrschende Auffassung verneint dies

gemäß dem vorstehend genannten Grundsatz, wonach alle das zur Insolvenz-

masse gehörende Vermögen betreffenden Befugnisse durch den Verwalter

ausgeübt werden

(MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 765a Rdn. 77;

Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765a Rdn. 19; Zöller/Stöber, ZPO,

26. Aufl., § 765a Rdn. 19; Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einl. Rdn. 53.1; Jaeger/

Windel, InsO, § 80 Rdn. 198; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 80 Rdn. 68; ebenso

zur Konkursordnung OLG Braunschweig NJW 1968, 164; LG Köln KTS 1968,

59, 60; AG und LG Hannover Rpfleger 1987, 166; Mohrbutter/Drischler, Die

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 6. Aufl., Anm. 5 zu Mus-

ter 30; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 541;

Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 765a

Rdn. 12; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl.,

§ 30c Rdn. 7; zweifelnd Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,

ZPO, 66. Aufl. § 765a Rdn. 7). Nach der Gegenansicht führt der Übergang des

Rechts zur Verwaltung und zur Verfügung über das zur Insolvenzmasse gehö-

rende Vermögen auf den Verwalter nach § 80 Abs. 1 InsO nicht zum Verlust der

Befugnis, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu beantragen, weil es sich

dabei um eine Sondervorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen handele und

dieser Schutz dem Schuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

erhalten bleibe (vgl. OLG Celle ZIP 1981, 1005, 1006 - zur Konkursordnung;

AK-ZPO/Schmidt-von Rhein, § 765a Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO,

3. Aufl., § 765a Rdn. 19; ebenso Keller, ZfIR 2008, 134, 137, für Fälle, in denen

die Entscheidung Rechte des Schuldners betrifft, die über das Insolvenzverfah-

ren hinausgehen).

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3. Der Senat tritt der letztgenannten Meinung für den Fall bei, dass der

Schuldner den Vollstreckungsschutzantrag auf eine Gefahr für Leben und kör-

perliche Unversehrtheit stützt.

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a) Im Grundsatz ist zwar daran festzuhalten, dass der Schuldner mit der

Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Verwalters in die-

sem Verfahren die Befugnis verloren hat, im Zwangsversteigerungsverfahren

über massezugehörige Bestandteile des Vermögens Anträge zu stellen und

Rechtsmittel einzulegen (Senat, Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, ZInsO

2008, 741). Die damit verbundene Einschränkung der aus dem Eigentum des

Schuldners folgende Rechte nach Art. 14 Abs. 1 GG ist deshalb gerechtfertigt,

weil das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger durch die Verwertung des

Vermögens gemeinsam zu befriedigen, anders nicht erreicht werden kann

(BVerfGE 51, 405, 408 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 150, 155; 25, 112, 117;

42, 263, 295, 305; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, aaO). Die Eigen-

tumsrechte des Schuldners werden dadurch gewahrt, dass er den Eröffnungs-

beschluss anfechten kann (BVerfGE 51, 405, 408). Werden der Eröffnungsbe-

schluss und die Ernennung eines Verwalters bestandskräftig, wird der Schuld-

ner von der Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen ausgeschlossen,

soweit dieses zur Masse gehört, weil von dem Schuldner weder erwartet wer-

den kann, dass er sein Vermögen in der gebotenen Weise verwaltet oder dass

er in dieser Weise hierüber verfügt, noch dass er sein Vermögen zur gleichmä-

ßigen Befriedigung der Gläubiger einsetzt. Entsprechend der Einschränkung

der materiellen Rechtsstellung des Schuldners gehen auch seine Befugnisse in

gerichtlichen Verfahren über massezugehöriges Vermögen auf den Verwalter

über. Das ist hinzunehmen, weil der Mangel der Fähigkeit des Schuldners zur

Erfüllung seiner Verbindlichkeiten mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlus-

ses festgestellt ist und der Schuldner überdies nicht schutzlos ist, da die in § 60

Abs. 1 InsO angeordnete Haftung des Verwalters für ihn wirkt (Senat, Beschl. v.

29. Mai 2008, V ZB 3/08, aaO m.w.N.).

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b) Alle diese Erwägungen greifen aber nicht, wenn der Schuldner Voll-

streckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder ei-

nen nahen Angehörigen beantragt.

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aa) Verfassungsrechtlich betroffenes Schutzgut ist in diesem Fall nicht

das Eigentum des Schuldners (Art. 14 Abs. 1 GG), sondern das Recht auf Le-

ben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Vollstre-

ckungsschutzantrag betrifft nur mittelbar die Verwaltung und Verfügung über

das massezugehörige Vermögen, indem er dessen Zwangsversteigerung (zeit-

weilig) einschränkt. Das Recht des Schuldners auf Leben und körperliche Un-

versehrtheit wird - anders als seine Eigentumsrechte - nicht dadurch gewahrt,

dass er den Eröffnungsbeschluss anfechten kann. Auch die Haftung des Insol-

venzverwalters auf Schadensersatz nach § 60 Abs. 1 InsO bietet insofern kei-

nen hinreichenden Schutz.

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bb) Dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1

GG ist bei der Auslegung und Anwendung der Verfahrensvorschriften ange-

messen Rechnung zu tragen. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfah-

rensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Verfassungsver-

letzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst auszuschließen.

Das Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist so durchzuführen, dass der sich

aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutz-

pflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (BVerfGE 52, 214, 219 ff.; BVerfG

NJW 1991, 3207; NJW 1994, 1719 f.; NJW 1998, 295, 296; NJW-RR 2001,

1523; NZM 2005, 657, 658; NJW 2007, 2910; Senat, Beschl. v. 24. November

2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507).

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Nach diesem Maßstab darf ein Vollstreckungsschutzantrag eines Schuld-

ners, der mit einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen begrün-

det wird, auch dann, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren er-

öffnet wurde, nicht unter Hinweis auf eine fehlende Prozessführungsbefugnis

als unzulässig zurückgewiesen werden. Das Vollstreckungsgericht und das Be-

schwerdegericht dürfen nicht vor der Gefahr einer Selbsttötung die Augen ver-

schließen und - ohne Sachprüfung - eine Entscheidung zum Fortgang des Ver-

fahrens treffen oder bestehen lassen, die möglicherweise Ursache für den Tod

des Schuldners oder eines nahen Angehörigen sein kann. Eine derartige Ver-

fahrensgestaltung wird dem Wert des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

nicht gerecht (vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW

2006, 505, 507).

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cc) Auch das Vollstreckungsinteresse der Gläubiger steht der Annahme

einer Antragsbefugnis des Schuldners in diesen Fällen nicht entgegen. Unter-

bleibt die Zwangsversteigerung aufgrund eines Vollstreckungsschutzantrags,

wird zwar in das Grundrecht der Gläubiger auf Schutz ihres Eigentums (Art. 14

Abs. 1 GG) eingegriffen und ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf wirksamen

Rechtsschutz ihres Eigentums (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt (vgl. Senat,

Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506). Das ist im

Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Vollstreckungsschutzantrags des

Schuldners zu berücksichtigen (dazu BVerfG NJW 1994, 1719; NJW 1998, 295,

296; NJW 2007, 2910, 2911; BGHZ 163, 66, 72 ff.; Senat, Beschl. v. 24. No-

vember 2005, V ZB 99/05, aaO; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM

2007, 1667, 1668; Beschl. v. 6. Dezember 2007, V ZB 67/07, NJW 2008, 586;

Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1835). Für die Frage

der Zulässigkeit des Antrags ist das jedoch ohne Belang.

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dd) Schließlich werden die Befugnisse des Insolvenzverwalters, der

selbst keinen Vollstreckungsschutz beantragt, durch die Anerkennung der An-

tragsbefugnis des Schuldners in der vorliegenden Fallgestaltung nicht unzuläs-

sig beeinträchtigt. Ob der Schuldner auch dann befugt ist, Vollstreckungsschutz

nach § 765a ZPO zu beantragen, wenn er den Antrag auf andere Gründe als

eine Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit stützt oder wenn bei der

Entscheidung über den Antrag des Schuldners auch ein Vollstreckungsschutz-

antrag des Insolvenzverwalters vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Beides ist

hier nicht der Fall. Dasselbe gilt für die Frage, ob und unter welchen Vorausset-

zungen der Insolvenzverwalter Vollstreckungsschutz erlangen kann.

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4. Vorliegend hat der Schuldner den Vollstreckungsschutzantrag darauf

gestützt, das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Mutter, also einer

nahen Angehörigen (vgl. dazu BGHZ 163, 66, 72), sei gefährdet. Nach den

oben aufgestellten Grundsätzen ist er antrags- und, da er die Zuschlagsbe-

schwerde damit begründet hat, diesem Antrag sei zu Unrecht nicht stattgege-

ben worden, in den Verfahren über die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde

auch beschwerdebefugt.

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Die angefochtene Entscheidung, die die Antrags- und Beschwerdebe-

fugnis des Schuldners rechtsfehlerhaft verneint, ist daher aufzuheben und die

Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1

ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif im Sinne von § 577 Abs. 5

Satz 1 ZPO, weil das Beschwerdegericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus

folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, auf deren Grundlage dem Se-

nat eine Prüfung der Voraussetzungen von § 765a ZPO möglich wäre. Lägen

diese Voraussetzungen vor, hätte die Zuschlagsbeschwerde nach § 100 Abs. 1,

3, § 83 Nr. 6 ZVG Erfolg (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03,

NJW-RR 2003, 1648, 1649; Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05,

NJW 2006, 505, 507; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667,

1668).

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5. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechts-

kraft vollstreckt werden kann (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 93 Rdn. 2; Stöber, ZVG,

§ 93 Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts

dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung

der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gem.

§§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht auszu-

sprechen (vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667,

1669; BVerfG NJW 1994, 1719, 1720; NJW 2004, 49, 50; NZM 2005, 657, 659).

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6. Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, dass sich die

Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht

als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen, was einer

Anwendung der §§ 91 ff. ZPO grundsätzlich entgegensteht (st. Rspr., vgl. Se-

nat, BGHZ 170, 378, 381).

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7. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht

dem Wert einer Zuschlagsbeschwerde des Schuldners, die auf der Zurückwei-

sung eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO beruht. Diesen Wert

bemisst der Senat mit einem Bruchteil von 1/10 des nach dem Versteigerungs-

ergebnis anzunehmenden Zuschlagswertes (vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni

2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1669; Beschl. v. 18. September 2008, V ZB

22/08, Rz. 15 - in juris veröffentlicht).

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2008 - 3 K 383/04 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.04.2008 - 19 T 97/08 -