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BGH Beschluss vom 12.03.2009 – V ZB 155/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 10. September

2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts

Essen vom 11. Juli 2008 (183 K 30/04) wird bis zur erneuten Ent-

scheidung über die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zu-

schlagsbeschluss eingestellt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

440.000,00 €.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin ist Eigentümerin des im Eingang des Beschlusses be-

zeichneten Grundstücks. Auf Antrag der Beteiligten zu 3 wurde im Jahre 2004

die Zwangsversteigerung angeordnet. Die Beteiligten zu 4 und zu 5 sind dem

Verfahren als weitere Gläubiger beigetreten. Im Verlauf des Zwangsversteige-

rungsverfahrens wurde im Dezember 2007 das Insolvenzverfahren über das

Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beteiligte zu 2 zum Insolvenzver-

walter ernannt.

2

Das Versteigerungsgericht hat nach einem am 11. Juli 2008 durchge-

führten Versteigerungstermin das Grundstück mit Beschluss vom gleichen Ta-

ge den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden zugeschlagen. Gegen den Zu-

schlagsbeschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt, die sie unter

Hinweis auf ein von ihr vorgelegtes nervenfachärztliches Attest mit einer akuten

Gefahr der Selbsttötung begründet hat.

3

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht

hat sie als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin

mit ihrer vom dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Das Beschwerdegericht meint, dass die Schuldnerin nach Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht mehr aus eigenem Recht befugt

sei, einen Schuldnerschutzantrag nach § 765a ZPO in Bezug auf ein zur Masse

gehörendes Grundstück zu stellen, auch wenn der Antrag mit der Gefahr der

Selbsttötung begründet sei.

5

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und

nach § 575 ZPO im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung

III.

des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das

Beschwerdegericht.

6

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 (V ZB 57/08,

WM 2009, 358 ff.; ebenso: Beschl. v. 22. Januar 2009, V ZB 181/08, Rz. 5)

entschieden, dass mit dem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

§ 80 Abs. 1 InsO eintretenden Verlust des Rechts des Schuldners, das zur

Masse gehörende Vermögen zu verwalten, zwar auch dessen Befugnis er-

lischt, Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungs-

verfahren anzufechten (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, ZfIR

2008, 150; Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, WM 2008, 1789). Das gilt je-

doch nur, soweit es um dessen Vermögen geht; davon unberührt bleibt die Be-

fugnis, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen der Gefahr der Selbsttö-

tung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen zu beantragen, weil nur so

dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1

GG Rechnung getragen werden kann (Senat, Beschl. v. 18. Dezember 2008, V

ZB 57/08, WM 2009, 358, 359; ebenso für das Insolvenzverfahren: BGH,

Beschl. v. 16. Oktober 2008, IX ZR 77/08, NJW 2009, 78, 79). Zur weiteren

Begründung wird auf diese Entscheidungen Bezug genommen.

7

Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben, da das Beschwer-

degericht - aus seiner Sicht folgerichtig - den von der Schuldnerin mit der Ge-

fahr der Selbsttötung begründeten Einstellungsantrag nach § 765a ZPO sach-

lich nicht geprüft hat. Das wird nachzuholen sein, wobei das Beschwerdege-

richt nicht nur die Schuldnerin, sondern - wie von dem Senat für das Rechtsbe-

schwerdeverfahren bereits durchgeführt - auch die das Verfahren betreibenden

Gläubiger, die Ersteher und den Insolvenzverwalter der Schuldnerin an dem

Beschwerdeverfahren zu beteiligen hat.

8

2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechts-

kraft vollstreckt werden kann (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 93 Rdn. 2; Stöber,

ZVG, § 93 Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdege-

richts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aus-

setzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdege-

richts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdege-

richt auszusprechen (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Dezember 2008, V ZB 57/08,

WM 2009, 358, 360 m.w.N.).

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Essen, Entscheidung vom 11.07.2008 - (184) 183 K 30/04 -

LG Essen, Entscheidung vom 10.09.2008 - 7 T 427/08 -