BGH Urteil vom 26.01.2009 – II ZR 213/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
Verkündet am: 26. Januar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
HGB § 129 a; GmbHG § 32 a Abs. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 - jeweils in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung
a) Auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haften- der Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist § 129 a HGB a.F. entspre- chend anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft vor Inkrafttreten des MoMiG (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet wurde.
b) Wird ein Gesellschafterdarlehen durch "Stehenlassen" in der Krise der Ge- sellschaft in funktionales Eigenkapital umqualifiziert und steht fest, dass der Gesellschafter, dem die Gesellschaft für dieses Darlehen eine Sicherheit eingeräumt hat, seine - vom Gesetz in der Insolvenz der Gesellschaft zu- rückgestufte - Darlehensrückzahlungsforderung dauerhaft nicht mehr durch- setzen kann, ist er wegen Wegfalls des Sicherungszwecks auf Verlangen der Gesellschaft zur Freigabe der Sicherheit verpflichtet (vgl. Sen.Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115).
BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 213/07 - OLG Naumburg LG Magdeburg
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 26. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und
Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 5. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Juli 2007 aufge-
hoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mag-
deburg vom 21. März 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im
Grundbuch von Ma. , Blatt 1 , in Abteilung III zu
laufenden Nummern 4, 5 und 6 eingetragenen Grund-
schulden,
jeweils
lautend auf den Betrag von
5.000.000,00 DM mit 18 % Zinsen jährlich ab Eintra-
gung auf eigene Kosten zu bewilligen und die Grund-
schuldbriefe an den Kläger herauszugeben.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem im Dezember 2003 eröffneten Insolvenz-
verfahren über das Vermögen der L. GbR (nachfolgend Schuldnerin),
deren Gesellschaftszweck der Erwerb von Grundstücken in Ma. , die Errich-
tung eines Einkaufszentrums mit Gastronomie und Hotelbetrieb sowie die Ver-
mietung und Verpachtung des Immobilienvermögens war. Gesellschafterinnen
der Schuldnerin waren mit einem Anteil von 5 % die G. Gesellschaft zur
Generalübernahme von schlüsselfertigen Bauten mbH (nachfolgend G.
GmbH) und von 95 % die M. AG (nachfolgend M. AG),
über deren Vermögen am 5. November 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet
und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Ein Insolvenzantrag
über das Vermögen der G. GmbH wurde im Dezember 2003 mangels
Masse abgewiesen.
Die Schuldnerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in Ma. , auf
denen sie das so genannte L. , ein Einkaufszentrum mit angeschlos-
senem Hotelbetrieb und gastronomischen Einrichtungen, errichtet hat. Die
Grundstücke sind nachrangig zur Sicherung von Darlehensforderungen der
M. AG mit drei Grundschulden in Höhe von jeweils 5 Millionen DM belastet, die
insgesamt noch in Höhe von ca. 2 Millionen € valutieren. Die offenen Darle-
hensforderungen hat der Beklagte als Insolvenzverwalter der M. AG im Insol-
venzverfahren der Schuldnerin zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Kläger hat
die Forderungen bestritten und in erster Linie geltend gemacht, dass den - von
Ende Dezember 1999 bis zur Insolvenzeröffnung im Dezember 2003 in nahezu
unveränderter Höhe von ca. 2 Millionen € fortbestehenden - Darlehen Eigenka-
pitalersatzfunktion zukomme. Dies sei jedenfalls deshalb der Fall, weil die
M. AG die Darlehen in der Krise der Schuldnerin stehen gelassen habe.
Das Landgericht hat die auf Bewilligung der Löschung der Grundschul-
den und Herausgabe der Grundschuldbriefe gerichtete Klage abgewiesen und
der Widerklage auf Feststellung der vom Beklagten angemeldeten Darlehens-
forderungen zur Insolvenztabelle der Schuldnerin stattgegeben. Die Berufung
des Klägers blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der - von dem
erkennenden Senat zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Verur-
teilung des Beklagten und zur Abweisung der Widerklage.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Der Kläger könne von dem Beklagten nicht verlangen, die Löschung der
Grundschulden zu bewilligen, weil den durch sie abgesicherten Forderungen
der M. AG keine dauernde Einrede analog § 129 a HGB i.V.m. § 32 a Abs. 1
GmbHG bzw. i.V.m. § 242 BGB entgegenstehe. § 129 a HGB sei auf die Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts nicht entsprechend anwendbar, auch wenn dies
in Teilen der Literatur teilweise uneingeschränkt, teilweise jedenfalls bei unter-
nehmenstragenden Gesellschaften befürwortet werde. Eine analoge Anwen-
dung der Vorschrift scheitere daran, dass keine ungewollte Regelungslücke
bestehe. Daran habe auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zur Partei- und Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Au-
ßengesellschaft nichts geändert, die nur die Haftungsverhältnisse der Gesell-
schaft und ihrer Gesellschafter zu Dritten, nicht aber Ansprüche im Innenver-
hältnis betreffe. Ebenso wenig stehe der Geltendmachung der durch die Grund-
schulden gesicherten Darlehen § 242 BGB entgegen.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet § 129 a HGB
a.F. auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechende Anwendung, die
weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als Gesellschafter hat, bei
der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
a) Der Anwendung des § 129 a HGB a.F. steht im vorliegenden Fall nicht
schon entgegen, dass die Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung des
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Okto-
ber 2008 (BGBl. I S. 2026) aufgehoben wurde. § 129 a HGB a.F. ist - ebenso
wie die Eigenkapitalersatzvorschriften der §§ 32 a und 32 b GmbHG a.F., deren
Geltung er für die OHG ohne natürliche Person als Gesellschafter anordnet -
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden, wenn das Insolvenzver-
fahren - wie hier - vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde (Art. 103 d Satz 1
EGInsO).
b) Entgegen dem Wortlaut des § 129 a HGB a.F., der ausdrücklich nur
eine Regelung für die OHG trifft, gelten die Eigenkapitalersatzregelungen auch
für atypische (Außen-) Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die weder unmittel-
bar noch mittelbar über eine natürliche Person als Gesellschafter verfügen. Der
Senat stellt in seiner Rechtsprechung die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen
Rechts hinsichtlich der Haftungsverfassung und der persönlichen Haftung der
Gesellschafter
für Verbindlichkeiten der Gesellschaft der OHG gleich
(BGHZ 154, 370, 376; BGHZ 146, 341; BGHZ 142, 315). Haften danach die
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber Dritten analog
den - ihrem Wortlaut nach nur für die OHG geltenden - Vorschriften der
§§ 128 f., 130 HGB, kann folgerichtig die Frage, ob auch § 129 a HGB a.F. für
(Außen-) Gesellschaften bürgerlichen Rechts entsprechend gilt, nicht anders
beantwortet werden. Darauf, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Trägerin
eines Unternehmens i.S.v. § 14 BGB ist, kommt es für die Anwendung des
§ 129 a HGB a.F. nicht an, auch wenn dies bei einer - von § 129 a HGB a.F.
vorausgesetzten - Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne natürliche Person als
unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter in der Regel der Fall sein wird.
Maßgeblich ist allein, dass die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt.
Durch die Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften auf die Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts ohne natürliche Person als Gesellschafter wird die
bisher noch vorhandene Lücke in dem nach der Rechtsprechung des Senats
bestehenden Haftungssystem der BGB-Gesellschaft sachgerecht geschlossen.
Der Zweck des § 129 a HGB a.F., im Interesse des Gläubigerschutzes zu ver-
hindern, dass die Eigenkapitalersatzregeln durch Gründung von atypischen
Personengesellschaften umgangen werden, bei denen keine natürliche Person
unbeschränkt
für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet
(Hillmann
in
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 129 a Rdn. 1), gilt für die Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts ohne natürliche Person als Gesellschafter in glei-
cher Weise wie für eine derartige OHG (MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl.
ternehmenstragende Gesellschaften bürgerlichen Rechts; Staub/Habersack,
HGB 4. Aufl. § 129 a Rdn. 3; Habersack, ZHR 162, 201, 215; vgl. auch
Heymann/Emmerich, HGB 2. Aufl. § 129 a Rdn. 3; a.A. Baumbach/Hopt, HGB
33. Aufl. § 129 a Rdn. 1).
Die Notwendigkeit dieser Gleichstellung von OHG und BGB-Gesellschaft
wird dadurch bestätigt, dass sich jedenfalls bei gewerblich tätigen Gesellschaf-
ten der Übergang von der Rechtsform der GbR zu derjenigen der OHG und
umgekehrt bei fehlender Registereintragung vor allem in Abhängigkeit vom Um-
fang der Geschäfte oft unmerklich vollzieht, und die dadurch bei einer unter-
schiedlichen Beurteilung der Anwendbarkeit des § 129 a HGB a.F. für die OHG
und die BGB-Gesellschaft eintretende Rechtsunsicherheit nicht hingenommen
werden kann (vgl. BGHZ 154, 370, 376).
c) Anders als die Revisionserwiderung meint, steht der Anwendung des
§ 129 a HGB a.F. auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht der Wille des
Gesetzgebers entgegen. Zwar fehlt für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
eine ausdrückliche, § 129 a HGB a.F. entsprechende Vorschrift. Dies rechtfer-
tigt jedoch nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber die Anwendung der Regeln
über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterhilfen bei Gesellschaften bürgerli-
chen Rechts, die nicht über eine natürliche Person als Gesellschafter verfügen,
schlechthin ausschließen wollte. Für eine solche Regelung bestand bei der
Schaffung des § 129 a HGB a.F. für die OHG durch die GmbH-Novelle des Jah-
res 1980 keine Veranlassung, weil die BGB-Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt
noch nicht als konkursfähig beurteilt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Ge-
setzgeber die Insolvenzrechtsreform bewusst nicht zum Anlass genommen hat,
die Vorschrift des § 129 a HGB a.F. ausdrücklich auf die Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts zu erstrecken, sind nicht erkennbar.
Die am 1. November 2008 in Kraft getretene, für Insolvenzverfahren, die
nach diesem Zeitpunkt eröffnet wurden, anwendbare Vorschrift des § 39 Abs. 1
Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 InsO spricht nicht gegen diese Beurteilung. Sie stellt viel-
mehr Gesellschaften bürgerlichen Rechts ohne natürliche Person als persönlich
haftenden Gesellschafter Gesellschaften anderer Rechtsformen gleich, die die-
se Voraussetzung erfüllen. Dafür, dass der Gesetzgeber erst mit dieser Neure-
gelung die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hinsichtlich des Gläubigerschutzes
in der Insolvenz den Personengesellschaften des Handelsrechts gleichstellen
wollte, fehlen in den Gesetzesmaterialien jegliche Hinweise. Im Gegenteil
spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Neufassung deklaratorisch
klarstellen wollte, was er als schon bisher geltend angesehen hat.
2. Als stehen gelassene Gesellschafterhilfen sind die Darlehensforde-
rungen der M. AG nicht durchsetzbar. Der Beklagte ist deshalb mit diesen For-
derungen auf die nachrangige Teilnahme am Insolvenzverfahren beschränkt
(§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F.). Ebenso ist er verpflichtet, die zu ihrer Sicherung
bestellten Grundschulden frei zu geben.
Die M. AG hat der Schuldnerin in der Krise eine Gesellschafterhilfe ge-
währt, indem sie trotz jedenfalls zum 31. Dezember 2002 erkennbarer Über-
schuldung - die Grundstücke waren nach dem unbestrittenen Vortrag des Klä-
gers in der Handelsbilanz schon mit dem Verkehrswert angesetzt, sonstige stille
Reserven sind nicht ersichtlich - die ihr gegebenen Darlehen über diesen Zeit-
punkt hinaus stehen ließ. Hierdurch wurden die Gesellschafterdarlehen in funk-
tionales Eigenkapital umqualifiziert mit der Folge, dass sie in der Insolvenz der
Schuldnerin nur nachrangig geltend gemacht werden können (§ 129 a HGB a.F.
analog, § 32 a Abs. 1 GmbHG a.F.).
Steht wie hier außerdem fest, dass der - in der Insolvenz der Gesell-
schaft vom Gesetz mit seiner eigenkapitalersatzrechtlich verstrickten Darle-
hensforderung zurückgestufte - Gesellschafter (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F.),
dem die Gesellschaft für dieses Darlehen eine Sicherheit eingeräumt hat, we-
gen der Höhe der Gläubigerforderungen seine Rückzahlungsforderung dauer-
haft nicht mehr durchsetzen und keinerlei Zahlung erwarten kann, ist er auf Ver-
langen der Gesellschaft verpflichtet, die Sicherheit freizugeben (Sen.Urt. v.
27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115; Goette/Kleindiek, Eigenkapi-
talersatzrecht in der Praxis 5. Aufl. Rdn. 168; Löwisch, Eigenkapitalersatzrecht
(2007) Rdn. 296). In einem solchen Fall wird der Sicherheit die vertragliche
Rechtsgrundlage entzogen, weil sich der Sicherungszweck erledigt hat. Der
Beklagte ist deshalb verpflichtet, die Löschung der Grundschulden zu bewilligen
und die Grundschuldbriefe herauszugeben.
III. Aus den aufgezeigten Gründen unterliegt das Berufungsurteil der Auf-
hebung. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen und
damit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat unter Abän-
derung des landgerichtlichen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563
Abs. 3 ZPO) und den Beklagten auf die Klage antragsgemäß zu verurteilen und
seine Widerklage abzuweisen.
Goette Kurzwelly Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 21.03.2007 - 11 O 1742/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 5 U 40/07 -