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BGH Urteil vom 29.01.2009 – III ZR 99/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 1. April 2008 - 18 U 4305/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: bis 290.000 €

Gründe

I.

1

Der Kläger zeichnete am 13. November 2000 nach Beratung durch den

Anlageberater G. - unter Einschaltung der D. GmbH als Treu-

händerin - eine Kommanditeinlage über 500.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an

dem Filmfonds V. Dritte KG. Die Fonds-

gesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Pro-

duktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus,

dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlan-

gen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen

nicht abgeschlossen waren.

2

Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um

Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des

eingezahlten Betrags von noch 260.758,85 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher

Rechtsanwaltsgebühren, wobei er im Hinblick auf eine Ausschüttung die Haupt-

sache in Höhe von 7.669,38 € für erledigt erklärt hat. Der Kläger hält die

Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als

(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der

Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-

tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie

der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-

rin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden

und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der

Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat

der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufge-

tragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat

der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen. Das Beru-

fungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde begehrt

der Kläger die Zulassung der Revision in Richtung auf die Beklagte zu 1 (im

Folgenden: Beklagte).

II.

4

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Zulassung der Revision; insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf

Wahrung seines rechtlichen Gehörs verletzt worden.

5

1.

Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung

an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-

prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte,

als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger

nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines

Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat

darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329,

1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Hiervon geht

auch das Berufungsgericht aus. Prospekthaftungsansprüche sieht es indes als

verjährt an. Das ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, dass Prospekt-

haftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-

gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-

pekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5

AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-

nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch

in drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008

- III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 1365, 1366 f Rn. 12 m.w.N.), nicht zu bean-

standen. Auch die Beschwerde nimmt dies hin.

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2.

a) Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn verneint das Berufungs-

gericht mit näherer Begründung, weil es insoweit an einem schlüssigen Vortrag

zur Inanspruchnahme von konkretem Vertrauen fehle. Weder habe die Beklagte

die Stellung eines künftigen Vertragspartners gehabt noch ergebe sich aus ihrer

Funktion als Vertriebskoordinatorin und Einzahlungstreuhänderin ein Vertrau-

enstatbestand. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. Januar 2008

seinen Anspruch auf Verletzung eines Auskunftsvertrages gestützt habe, sei

das Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen; es sei

nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht bereits in erster Instanz vorgetragen

habe, die Beklagte habe gegenüber einem überschaubaren Kreis von Interes-

senten ein Angebot auf Abschluss eines Auskunftsvertrages abgegeben und

von der Weitergabe von Informationen durch Dritte an die Anleger gewusst. Die

Beschwerde führt hiergegen an, sämtliche Umstände, die der Kläger für die An-

nahme eines Auskunftsvertrages von Bedeutung gehalten habe, seien Gegens-

tand des erstinstanzlichen Vorbringens gewesen und hätten sich aus dem vor-

gelegten Zeichnungsschein und dem überreichten Verkaufsprospekt ergeben.

Aus diesen Umständen folge zudem eine Haftung nach den Grundsätzen der

Prospekthaftung im weiteren Sinne.

b) Die damit angesprochenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Hier-

nach scheidet eine vertragliche Haftung der Beklagten aus.

aa) Dass die Beklagte nach den Senatsurteilen vom 14. Juni 2007

als prospektverantwortliche Mitinitiatorin oder Hintermann in Betracht kommt

(III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13; III ZR 125/06 aaO S. 1505 f

Rn. 17-22), bedeutet nicht, dass sie ohne weitere Voraussetzungen auch nach

den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde (vgl.

BGH, Urteil vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84 - WM 1984, 889). Während die ei-

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gentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen anknüpft, kommt es für die

Prospekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grundsätzen der

culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden

ist. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher insoweit, wer Ver-

tragspartner ist oder werden soll oder - was hier allerdings von vornherein nicht

in Betracht kommt - als ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter

(Sachwalter) aufgetreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch

genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil

vom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80 - WM 1981, 1021, 1022). Die Beklagte hatte mit

dem Kläger keinen persönlichen Kontakt. Sie hatte auch - anders als in dem

dem Senatsurteil vom 13. Juli 2006 (III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407

Rn. 9) zugrunde liegenden Fall, auf den sich die Beschwerde bezieht - keine

Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat oder dessen

Beitritt sie im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken hatte. Der Kläger war,

wie sich aus dem vorgelegten Zeichnungsschein ergibt, kein Direktkommanditist

(zu einer solchen Fallkonstellation vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2009

- III ZR 74/08 - zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern trat der Gesellschaft

als Treugeber über die D. GmbH bei, mit der er durch einen Treuhand-

vertrag verbunden war und die nach § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags be-

rechtigt war, ihr Recht zur Einlagenerhöhung durch einseitige Erklärung gegen-

über der persönlich haftenden Gesellschafterin auszuüben. Die Beklagte war

zwar eingeschaltet, um den Zeichnungsschein in Empfang zu nehmen und die

Einlage sowie das Agio "auf Bitte" des Anlegers per Lastschrift im Abbuchungs-

verfahren einzuziehen und an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Die Stellung

als Einzahlungstreuhänderin hatte die Beklagte indes auf der Grundlage ihres

mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Vertrages über die Eigenkapitalver-

mittlung. Dass der Anleger nach dem Inhalt des Zeichnungsscheins und des

Gesellschaftsvertrags unter diesen Voraussetzungen der Fondsgesellschaft

beitrat, begründet im Verhältnis der Parteien zueinander keine nähere vertragli-

che Beziehung, aus der sich für die Beklagte Aufklärungspflichten ergeben

konnten. Auch die weiteren im Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aufgeführten

Umstände, auf die sich die Beschwerde bezieht (vgl. III ZR 125/06 aaO S. 1505

Rn. 20), betreffen nur die Frage, ob und inwieweit die Beklagte als Prospekt-

verantwortliche angesehen werden kann, und besagen nichts dazu, in welcher

qualifizierten, persönliches Vertrauen begründenden Weise sie den Anlegern

gegenüber getreten ist.

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bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Beru-

fungsgericht nicht näher behandelten Gesichtspunkt des (stillschweigenden)

Abschlusses eines Auskunftsvertrages. Die Beklagte war zwar von der Fonds-

gesellschaft allgemein mit der Koordination des Eigenkapitalvertriebs betraut

worden, hat den Kläger aber nicht selbst vermittelt. Sie hat ihn daher nicht über

die für seinen Anlageentschluss bedeutsamen Umstände informiert, was übli-

cherweise Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Vermittlers aus einem Aus-

kunftsvertrag sein kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Anlageberater

G. für die Beklagte Erklärungen abgegeben hätte und hierzu von ihr be-

vollmächtigt gewesen wäre. Dementsprechend knüpft die Beschwerde an den

Vortrag des Klägers an, die für seinen Anlageentschluss erheblichen Informati-

onen hätten sich unmittelbar aus dem Prospekt ergeben; die Beklagte sei inso-

weit sachkundig gewesen und habe an der Einwerbung von Kommanditanteilen

ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse gehabt. Angesichts einer Min-

destanlagesumme von 100.000 DM habe sich der Verkaufsprospekt nur an ei-

nen überschaubaren Interessentenkreis gewendet.

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Für die Annahme eines Auskunftsvertrages ist regelmäßig - wie bei der

Haftung wegen eines Verhandlungsverschuldens, aber anders als bei der Pros-

pekthaftung im engeren Sinne - ein Kontakt zwischen den Parteien erforderlich,

der im Hinblick auf die intendierte rechtsgeschäftliche Haftung dahin gehen

muss, dass eine als verbindliche Willenserklärung anzusehende Auskunft ge-

genüber einem Interessenten erteilt wird, der sie zur Grundlage seiner Ent-

schließung machen möchte. Allerdings sind in der Rechtsprechung auch Kons-

tellationen behandelt worden, in denen geprüft worden ist, ob der Auskunftsge-

ber auch ohne eine dahingehende Anfrage und Kontaktaufnahme gegenüber

einem überschaubaren Kreis von Interessenten ein Angebot auf Abschluss ei-

nes Auskunftsvertrages abgibt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1979 - II ZR

177/77 - NJW 1979, 1595 f; vom 22. September 1982 - IVa ZR 322/80 - NJW

1983, 276 und IVa ZR 323/80 - VersR 1982, 1143 f; vom 25. September 1985

- IVa ZR 237/83 - VersR 1986, 35 f). Dies ist etwa für die Kreditauskunft einer

Bank und die Bestätigung eines Lebensversicherungsunternehmens ange-

nommen worden, die sich an noch unbekannte Personen richteten, die als Dar-

lehensgeber für ein Projekt in Betracht kamen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli

1998 - XI ZR 375/97 - NJW-RR 1998, 1343, 1344), hingegen in einem Fall ver-

neint worden, in dem ein Vertriebsbeauftragter Werbeunterlagen verwendet

hatte, in denen der in Anspruch genommene Beklagte als erfolgreicher Unter-

nehmer dargestellt wurde. Hier steht einer rechtsgeschäftlichen Verbindung der

Parteien - über die zum fehlenden Verhandlungsverschulden bereits angespro-

chenen Gesichtspunkte hinaus - entgegen, dass die Fülle und die Gesamtheit

der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben schon nicht als Auskunft be-

wertet werden können; es kommt hinzu, dass die Beklagte nach dem Inhalt des

Prospekts zwar mit verschiedenen Aufgaben betraut war, aber nicht einmal als

Urheberin oder Garantin für bestimmte Prospektaussagen hervorgehoben wird

oder sonst hervortritt. Dass im Nachhinein Umstände vorgetragen und erkenn-

bar geworden sind, nach denen die Beklagte als Mitinitiatorin oder Hintermann

in Betracht kommt, mag ihre Prospektverantwortlichkeit begründen, rechtfertigt

aber nicht die Bewertung, sie habe - ohne dass es zu einer Kontaktaufnahme

oder einem Ersuchen des Anlegers gekommen sei - ein Angebot auf Abschluss

eines rechtsverbindlichen Auskunftsvertrages abgegeben. Wollte man dies

- wie die Beschwerde - anders sehen, wären die Unterschiede zwischen der

Prospekthaftung im engeren Sinne und der Vertragshaftung aufgehoben.

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3.

Das Berufungsgericht hat schließlich im Anschluss an im Senatsurteil

vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 aaO S. 1506 Rn. 23) wiedergegebene Be-

hauptungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des Pros-

pekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversicherung

entgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich gewesen

sei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung

mit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat die Frage im Ergebnis verneint und

insoweit befunden, entscheidend sei nicht, ob und wann es für bestimmte Film-

produktionen Einzelpolicen gegeben habe, sondern wann eine Absicherung

durch eine Erlösausfallversicherung vorgelegen hätte. Die erhobenen Beweise

hat es dahingehend gewürdigt, der Geschäftsführer der Komplementärin sei

davon ausgegangen, dass durch den Abschluss von Rahmenverträgen die

Produktionen vor deren Aufnahme gesichert gewesen seien. Er habe die Frage,

ob "Cover Notes" den Versicherer verpflichteten, umfassend anwaltlich prüfen

lassen. Aus der Sicht der Beklagten habe daher von einer Absicherung ausge-

gangen werden dürfen, selbst wenn es beim Schwesterfonds, der V.

KG, dazu gekommen sei, dass Ein-

zelpolicen erst nach Beginn der Produktionen ausgefertigt worden seien. Dass

der Versicherer der V. KG ausgewechselt worden sei, stelle nur ein Indiz da-

für dar, dass ein leistungsfähiger Versicherer habe eingeschaltet werden sollen.

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Diese Beurteilung lässt zulassungsrelevante Fehler nicht erkennen. Die

Beschwerde verweist zwar darauf, dass die "Cover Note" unter verschiedenen

Vorbehalten gestanden habe, unter anderem demjenigen eines vollständigen

Risikomanagementberichts, der erst rund ein Jahr später vorgelegen habe. Es

ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte um den näheren Inhalt dieser

"Cover Note" kümmern musste oder ihr gar bekannt war, dass sich aus ihr kei-

ne zureichende Absicherung ergab. Dass die Beklagte davon Kenntnis hatte,

dass bei der V. KG mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen jeweils

Einzelpolicen ausgefertigt wurden, hat das Berufungsgericht durchaus gesehen.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn es für den hier in Rede stehenden

Fonds nicht die Überzeugung für das für eine deliktsrechtliche Verantwortlich-

keit erforderliche qualifizierte Verschulden der Beklagten gewinnen konnte.

Schlick

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Seiters

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 14.07.2006 - 4 O 8964/05 -

OLG München, Entscheidung vom 01.04.2008 - 18 U 4305/06 -