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BGH Beschluss vom 03.02.2009 – VI ZA 9/08
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZA 9/08
BESCHLUSS
vom
3. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und
den Richter Stöhr beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung stand.
Insbesondere ist die Frage, ob eine Indikation für die Operation bestand, im
Rahmen der Prüfung eines Behandlungsfehlers und nicht eines
Aufklärungsfehlers zu beurteilen. Zudem muss der Arzt zwar beweisen, dass der
Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien
ärztlichen Handeln erlitten hätte, wenn der Arzt dem Patienten durch
rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat
(vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 209, 213 ff.; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 -
VersR 2005, 836, 837; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03 - VersR 2005, 942; vom
9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07 - juris Rn. 11). Ebenso liegt die Beweislast bei
der Behandlungsseite, soweit es darum geht, ob es zu einem
schadensursächlichen Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten
gekommen wäre, (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 176, 187; vom 5. April 2005
- VI ZR 216/03 - VersR 2005, 942). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall
aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass eine ordnungsgemäße
Aufklärung erfolgt ist. Im Übrigen muss - wie das Berufungs-gericht zutreffend
ausgeführt hat - vor der Prüfung eines hypothetischen Kausalverlaufs zunächst
feststehen, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes
ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat. Dies ist hier nicht der Fall.
Müller
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr