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BGH Urteil vom 06.02.2009 – V ZR 130/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 6. Februar 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BHR:

nein

ja

Dass in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks

vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von

dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht

ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08 - LG Bamberg

AG Bamberg

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der

3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 20. Juni 2008

aufgehoben und das Urteil der Abteilung 104 des Amtsgerichts

Bamberg vom 18. April 2007 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der

Kosten der Streithilfe.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

M. E. war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebau-

ten Grundstücks. Durch Notarvertrag vom 22. Dezember 1993 verpflichtete er

sich, das Grundstück dem Beklagten, seinem Sohn, zu übertragen. Dieser hatte

als "Gegenleistung" seinem Vater das Recht zur alleinigen Nutzung eines näher

bezeichneten Zimmers und das Recht zur Mitbenutzung der zur gemeinschaftli-

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chen Benutzung durch die Bewohner des Hauses bestimmten Anlagen und Ein-

richtungen als Wohnrecht zu bestellen, Zimmer, Anlagen und Einrichtungen in

"gut bewohnbarem Zustand" zu erhalten, den Vater zu beköstigen und im Falle

der Gebrechlichkeit oder Krankheit zu pflegen.

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Die Ausübung des Wohnrechts durch Dritte sollte nicht gestattet sein; die

Verpflichtung zur Gewährung von Kost und Pflege sollte nur bestehen, "solange

der Berechtigte in dem Vertragsanwesen wohne und die Pflege ohne Inan-

spruchnahme einer bezahlten Pflegeperson möglich" sei. Für den Fall, dass der

Vater in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen werde, sollte die Verpflich-

tung zur Verköstigung und Pflege "ruhen, … ohne dass der Erwerber dafür ei-

nen Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten" habe. Gegenüber seinen Schwestern ü-

bernahm der Beklagte im Vertrag Ausgleichspflichten; diese verzichteten auf

Ansprüche aus dem Pflichtteilsrecht im Hinblick auf die Übertragung des Grund-

stücks.

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2005 wurde der Vater des Beklagten als pflegebedürftig in ein Heim auf-

genommen. Seine Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung reichen

nicht aus, die Heimkosten zu decken. In Höhe der Differenz von durchschnittlich

240 € im Monat gewährt ihm der Kläger Sozialhilfe. Mit Anzeige vom

26. Oktober 2005 leitete der Kläger "die Ansprüche aus dem Vertrag vom

22. Dezember 1993" auf sich über. Aus dem übergeleiteten Recht verlangt er

mit der Klage für den Zeitraum seit dem 1. Juli 2005 Zahlung von monatlich

158 € zuzüglich Zinsen.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat den

Betrag der Zahlungsverpflichtung des Beklagten auf 128 € pro Monat herabge-

setzt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht

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zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der

Klage.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht meint, bei dem Vertrag vom 23. Dezember 1993

handele es sich nicht um einen Altenteilsvertrag gemäß Art. 7 ff. BayAGBGB,

sondern um einen Vertrag eigener Art, durch den sich der Beklagte als Gegen-

leistung für die Übertragung des Grundstücks verpflichtet habe, seinen Vater zu

versorgen. Die Vereinbarung des Ruhens dieser Pflicht für den Fall von dessen

Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim habe zum Ziel, das von diesem gebil-

dete Vermögen in der Familie zu behalten, statt es zur Deckung des mit der

Heimaufnahme verbundenen erhöhten Bedarfs zu verwenden und diesen Auf-

wand der Allgemeinheit aufzuerlegen. Insoweit sei der Übertragungsvertrag sit-

tenwidrig und nichtig.

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Das berühre die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die aus

der Nichtigkeit der Klausel folgende Lücke der vertraglichen Regelung sei im

Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass der Beklagte sei-

nem Vater den Betrag zu erstatten habe, den er aufgrund des Entfallens der

Verpflichtung, diesen zu verköstigen und pflegen und das Haus in Stand zu hal-

ten, erspare. Dieser Betrag sei nach dem Umfang der vereinbarten Pflegever-

pflichtung mit dem hälftigen Betrag des gesetzlichen Pflegegelds der Stufe I,

insoweit 103 €, zuzüglich 25 € ersparter Instandhaltungskosten, insgesamt mit-

hin auf monatlich 128 € zu bemessen.

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II.

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Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus dem Vertrag zwischen

dem Beklagten und seinem Vater vom 22. Dezember 1993 ergeben sich keine

Zahlungsansprüche, die auf den Kläger hätten übergeleitet werden können.

Soweit das Berufungsgericht solche Ansprüche im Wege ergänzender Ver-

tragsauslegung hergeleitet hat, ist dem schon deswegen nicht zu folgen, weil

der Vertrag keine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweist. Die Vertragsparteien

haben für den Fall, dass der Berechtigte in ein Pflege- oder Altersheim aufge-

nommen würde, Zahlungsansprüche als Ersatz für die nicht mehr zu erbringen-

den Naturalleistungen ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist ent-

gegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirksam.

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1. Das folgt allerdings entgegen der Meinung der Revision nicht schon

aus dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2003 (V ZB 48/02, NJW-RR 2003,

577). In dieser Entscheidung hat der Senat eine Aussage in dem Urteil vom 21.

September 2001 (V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599) richtig gestellt. Dort hatte er

angenommen, dass eine Regelung, wonach Versorgungspflichten in Übernah-

meverträgen für den Fall der Aufnahme des Übertragenden in ein Heim entfal-

len, einen nach unserer Rechtsordnung nicht möglichen Vertrag zu Lasten Drit-

ter, nämlich zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe bedeute. Das trifft, wie in

dem Beschluss vom 23. Januar 2003 ausgeführt wird, nicht zu. Dass sich eine

zwischen zwei Parteien vereinbarte Regelung für einen Dritten wirtschaftlich

nachteilig auswirkt, macht die Vereinbarung nicht zu einem Vertrag zu Lasten

Dritter im Rechtssinne (Staudinger/Jagmann, BGB [2004], Vorbem. zu §§ 328

ff., Rdn. 45; Mayer, MittBayNot 2002, 152, 153; Krauß, DNotZ 2002, 706, 710).

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Auf diese Aussage beschränkt sich indes die Richtigstellung. Aus ihr er-

gibt sich nicht, ob eine solche Vereinbarung aus anderen Gründen, nämlich

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wegen Verstoßes gegen die guten Sitten, § 138 Abs. 1 BGB, nichtig ist (beja-

hend Schwarz, ZEV 1997, 309, 314 [„in der Regel“]; Littig/Mayer, Sozialhilfere-

gress und lebzeitige Zuwendungen, Rdn. 141; Wahl, Vertragliche Versorgungs-

rechte in Übergabeverträgen und sozialrechtliche Ansprüche, Diss. Bayreuth

1989, S. 291). Diese Frage hat der Senat bisher nicht entschieden.

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2. Die Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB beurteilt sich

danach, ob der Ausschluss von Zahlungsansprüchen mit der Folge, dass der

Sozialhilfeträger eintreten muss, nach Inhalt, Beweggrund und Zweck in einer

Weise zu missbilligen ist, dass es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht

Denkenden widerspricht (vgl. Schwarz, JZ 1997, 545; Krauß, MittBayNot 1992,

77, 81). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

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a) Durch die Übertragung auf den Beklagten steht das Hausgrundstück

nicht mehr zur Deckung der Kosten zur Verfügung, die durch die Heimunter-

bringung des Vaters des Beklagten entstehen. Das ist, für sich genommen, kein

von der Rechtsordnung missbilligter Vorgang. Dieselbe Rechtsfolge träte näm-

lich ein, wenn der Vater des Beklagten diesem sein Hausgrundstück seinerzeit

geschenkt hätte, ohne sich Kost und Logis durch den Beklagten vorzubehalten.

Auch eine solche Schenkung kann bei einer Verarmung des Schenkers dazu

führen, dass er mit seinen Mitteln seine Unterbringung und Pflege im Alter nicht

mehr bestreiten kann. Diese mögliche Folge einer Schenkung führt nach der

Wertung des Gesetzgebers nicht zu der sittlichen Missbilligung der Schenkung

als solcher und nicht zu deren Nichtigkeit. Die Folge ist vielmehr, dass der

Schenker, bei Überleitung nach § 93 SGB XII der zuständige Sozialhilfeträger,

im Falle der späteren Verarmung das Geschenk nach Maßgabe von § 528 Abs.

1 BGB zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für

den Notbedarf des Schenkers verhindert wird (vgl. BGHZ 137, 76, 82). Der An-

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spruch aus § 528 Abs. 1 BGB ist nach § 529 Abs. 1 BGB auf zehn Jahre befris-

tet. Auch das ist Teil der Wertung des Gesetzgebers und führt dazu, dass eine

Schenkung auch dann sittlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Schenker

mehr als zehn Jahre danach verarmt und keinen (nach § 93 SGB XII überleitba-

ren) Anspruch auf Rückforderung des Geschenks mehr hat. Diese Wertung

muss im Ausgangspunkt erst recht gelten, wenn es sich nicht um eine reine

Schenkung handelt, der Schenker vielmehr, wie hier, für die Übertragung eines

Hausgrundstücks zwar kein vollwertiges Entgelt, aber immerhin doch eine ge-

wisse Gegenleistung in der Form eines Anspruchs auf Kost und Logis erhält.

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b) Die unentgeltliche Übertragung eines Hausgrundstücks bei beschränk-

ter Gewährung von Kost und Logis kann deshalb nur bei Hinzutreten weiterer

Umstände sittlich zu missbilligen und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Sol-

che Umstände liegen hier nicht vor.

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Die Gegenleistung, die der Beklagte für die Übertragung des Hausgrund-

stücks übernommen hat, ist auf Sachleistungen beschränkt, die er persönlich

auf dem Grundstück erbringen konnte. Dies geschah, wie das Berufungsgericht

festgestellt hat, ganz bewusst und beruhte auf der nachvollziehbaren und auch

nicht zu missbilligenden Erwägung, dass solche Sachleistungen von dem Über-

nehmer zumeist, und so auch hier, eher erbracht werden können als Geldzah-

lungen.

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Übergabeverträge wie der Vertrag vom 22. Dezember 1993 nehmen in

der Regel eine Erbfolge vorweg und haben den Charakter einer gemischten

Schenkung. Der Übernehmer ist zwar, schon im Hinblick auf die engen persön-

lichen Beziehungen, bereit, Versorgungsleistungen wie Unterbringung, Bekösti-

gung und Pflege zu erbringen. Er nimmt jedoch lediglich den damit verbunde-

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nen relativ geringen finanziellen Aufwand in Kauf, möchte seine Lebensführung

aber nicht mit zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen belasten. Eine von solchen

Beweggründen getragene Regelung ist - ohne Hinzutreten besonderer Um-

stände - nicht unanständig und verstößt daher nicht gegen die guten Sitten,

auch wenn sie zur Folge haben kann, dass der Träger der Sozialhilfe eintreten

muss (vgl. auch Krauß, MittBayNot 1992, 77, 80 f.).

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c) Der Umstand, dass das Haus infolge der Übertragung an den Beklag-

ten nicht mehr als Vermögensgegenstand zur Verfügung steht, der für die

Heimunterbringungskosten verwertet werden könnte, spielt entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts für die Frage der Sittenwidrigkeit keine Rolle.

Den Vater des Beklagten traf keine Verpflichtung, über die Leistungen an die

gesetzliche Rentenversicherung hinaus für sein Alter vorzusorgen. Er war in

seiner Entscheidung frei, das Haus gegen eine Gegenleistung zu übertragen,

die dessen Wert nicht erreichte; er hätte es auch ohne Gegenleistung übertra-

gen können. Solche allein ihm vorbehaltenen Entscheidungen bilden keinen

Anknüpfungspunkt für Überlegungen zur Sittenwidrigkeit.

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d) Auch soweit das Berufungsgericht zu den Fällen sittenwidriger Unter-

haltsverzichte Parallelen zieht, ist ihm nicht zu folgen. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs kann ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehe-

lichen Unterhalt mit der Folge, dass der Träger der Sozialhilfe belastet wird,

nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn die Vertragsschließenden be-

wusst eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbeiführen

(BGH, Urt. v. 9. Juli 1992, XII ZR 57/91, NJW 1992, 3164; Urt. v. 25. Oktober

2006, XII ZR 144/04, NJW 2007, 904, 905; Urt. v. 5. November 2008, XII ZR

157/06, Rdn. 35 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Diese Fallgestal-

tung ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt indes nicht vergleichbar. Aus

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ihr können daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Ar-

gumente für Annahme einer Sittenwidrigkeit gewonnen werden.

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aa) Die Ansprüche des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt beruhen

auf Gesetz. Sie sind geregelt in den Vorschriften der §§ 1570 ff. BGB und si-

chern den Bedürftigen davor, der Sozialhilfe anheim zu fallen. Die Ehegatten

können für den nachehelichen Unterhalt allerdings abweichende Vereinbarun-

gen treffen, § 1585c BGB. Das folgt aus ihrem Recht, die ehelichen Lebensver-

hältnisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Vorstellungen

und Bedürfnissen zu gestalten (BGH, Urt. v. 5. November 2008, aaO, Rdn. 22).

Diese Gestaltungsfreiheit ist begrenzt. Sie ist unbedenklich, soweit die Verein-

barungen nur den individuellen Verhältnissen Rechnung tragen. Anders ist es,

wenn die Folgen darüber hinausgehen und die gesetzliche Konzeption insge-

samt in eine Schieflage gerät. Das ist im Regelfall anzunehmen, wenn ein Ver-

zicht auf Unterhaltsleistungen zur Bedürftigkeit des Verzichtenden führt. Denn

für ihn muss dann der Sozialhilfeträger eintreten, wozu es ohne den Eingriff in

die gesetzliche Regelung nicht käme. Der Nachranggrundsatz der öffentlichen

Hilfe würde unterlaufen. Das verstößt gegen die guten Sitten, sofern nicht aus-

nahmsweise Umstände vorliegen, die die Vertragsgestaltung sittlich gerechtfer-

tigt erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 5. November 2008, aaO, Rdn. 39).

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bb) In dem hier zu entscheidenden Fall geht es nicht um den Verzicht auf

gesetzliche Unterhaltsansprüche. Die Parteien des Übertragungsvertrages ha-

ben es lediglich (allerdings ausdrücklich) unterlassen, für den Fall der Pflegebe-

dürftigkeit des Übergebers, Ansprüche auf Zahlung von Geld zu begründen,

wenn eine Versorgung durch Gewährung von Unterkunft und häuslicher Pflege

nicht mehr möglich oder ausreichend sein würde. Sie haben damit keine beste-

henden Ansprüche abbedungen und auch nicht in ein gesetzliches Konzept

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zum Nachteil des Trägers von Sozialleistung eingegriffen. Soweit der Kläger

Leistungen für den Vater des Beklagten erbracht hat, sind dessen Unterhalts-

ansprüche gemäß § 94 SGB XII auf ihn übergegangen. Der Nachranggrundsatz

der öffentlichen Hilfe ist nicht berührt (vgl. Mayer, MitBayNot 2002, 152, 153).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.

III.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Bamberg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 104 C 2429/06 -

LG Bamberg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 3 S 51/07 -