BGH Urteil vom 10.02.2009 – 4 StR 314/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 314/07
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah- rung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2007 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Bielefeld hat gegen den Verurteilten die nachträgliche
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB ange-
ordnet. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt er die Verletzung formellen
und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Der jetzt 63jährige Verurteilte war durch Urteil des Landgerichts Bielefeld
vom 20. Dezember 2002 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheits-
strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde
gegen ihn - zunächst - die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB
angeordnet. Nach den Feststellungen hatte er in erheblich alkoholisiertem Zu-
stand (Tatzeit-BAK 4,02 Promille) einen Zechgenossen durch Schläge mit der
Faust und einer Taschenlampe sowie durch Fußtritte misshandelt, so dass die-
ser u.a. ein Schädelhirntrauma und mehrere Gesichtsfrakturen erlitt. Das Land-
gericht ging davon aus, dass der Verurteilte die Rauschtat (gefährliche Körper-
verletzung) im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise sogar völlig auf-
gehobener Schuldfähigkeit begangen hatte, während er bei Trinkbeginn (im
Zeitpunkt des "Sichberauschens") voll schuldfähig war. Nach den Feststellun-
gen des Landgerichts lag beim Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstö-
rung vor, die zwar seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Al-
koholaufnahme beeinträchtigte, die jedoch nicht so erheblich war, dass sie in
den Anwendungsbereich des § 21 StGB fiel. Deshalb lehnte das Landgericht
eine Unterbringung gemäß § 63 StGB ab. Von der Unterbringung des Verurteil-
ten nach § 64 StGB sah es wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab.
Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Be-
schluss vom 8. Januar 2004 (= NStZ 2004, 384) im Maßregelausspruch mit den
Feststellungen auf und verwarf die Revision im Übrigen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen dürfe, dass
er nicht wegen der Rauschtat (gefährliche Körperverletzung), sondern (weil sei-
ne Steuerungsfähigkeit möglicherweise aufgehoben war) in Anwendung des
Zweifelssatzes wegen Vollrausches verurteilt worden sei. In erneuter Anwen-
dung des Zweifelssatzes (diesmal zum Rechtsfolgenausspruch) habe das
Landgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB prüfen und nach § 72 Abs. 1
StGB der Maßregel den Vorzug geben müssen, die den Angeklagten am we-
nigsten beschwere.
Durch Urteil des Landgerichts vom 17. Juni 2004, rechtskräftig seit
11. August 2004, wurde gegen den Verurteilten - neben der bereits rechtskräftig
verhängten Freiheitsstrafe - die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Nach den Feststellungen in diesem
Urteil litt der Verurteilte an einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung.
Diese habe zwar für sich betrachtet seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
nicht erheblich beeinträchtigt. Jedoch habe zwischen der dissozialen Persön-
lichkeitsstörung und der Alkoholsucht des Verurteilten eine Wechselwirkung
bestanden; die Persönlichkeitsstörung sei für das Fortbestehen der Alkohol-
sucht kausal. Zur Tatzeit sei der Verurteilte entweder gar nicht oder nur erheb-
lich vermindert in der Lage gewesen, sein Verhalten im Hinblick auf die von ihm
begangene gefährliche Körperverletzung zu steuern. Von ihm seien infolge sei-
nes weiter andauernden Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige
Taten zu erwarten; von ihm gehe deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit aus.
Ab dem 16. November 2004 wurde die Maßregel vollzogen. Durch Be-
schluss des Landgerichts Paderborn vom 22. September 2006, rechtskräftig
seit dem 17. Oktober 2006, wurde die Unterbringung gemäß § 67 d Abs. 6
Satz 1 StGB für erledigt erklärt, weil bei dem Verurteilten eine Persönlichkeits-
störung nicht vorliege, so dass - obwohl er weiterhin gefährlich sei - die Voraus-
setzung für den weiteren Vollzug der Maßregel entfalle. Die noch offene Rest-
freiheitsstrafe von 116 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
20. Dezember 2002 wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte
verbüßte die Restfreiheitsstrafe in der Zeit vom 18. Oktober 2006 bis zum
25. Januar 2007. Seit dem 26. Januar 2007 wird der nach § 275 a Abs. 5 StPO
erlassene Unterbringungsbefehl des Landgerichts Bielefeld gegen ihn vollzo-
gen.
Die Staatsanwaltschaft hat am 26. Oktober 2006 die nachträgliche An-
ordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten gemäß § 66 b
Abs. 3 StGB beantragt. Dem ist das Landgericht Bielefeld gefolgt.
Nach den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Urteils ist der Ver-
urteilte seit nahezu 45 Jahren alkoholabhängig. Außerdem bestehe bei ihm eine
Persönlichkeitsfehlentwicklung mit dissozialen und narzisstischen Strukturen,
die lediglich als eine Persönlichkeitsakzentuierung zu werten sei und daher
nicht die Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der
seiner therapieresistenten Alkoholabhängigkeit und seiner Persönlichkeitsfehl-
entwicklung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit in Freiheit sehr rasch wieder alkoholrückfällig und
unter alkoholischer Beeinflussung erneut Straftaten begehen werde, wobei De-
likte zu erwarten seien, die zumindest schwere körperliche Schäden der davon
betroffenen Personen zur Folge haben werden (UA 29).
Das Landgericht stützt seine Prognose insbesondere auf zwei - der ins-
gesamt 19 im Urteil näher ausgeführten - Vorverurteilungen: Zum einen war
gegen den Verurteilten am 5. Februar 1986 wegen sexueller Nötigung in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung eine Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt worden. Unter Ein-
beziehung von Strafen aus einem vorangegangenen Urteil war eine Gesamt-
freiheitsstrafe von acht Jahren festgesetzt, ferner war die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet worden. Die zu Grunde liegende Tat hatte der
Verurteilte während eines mehrtägigen Zechgelages am 25. Januar 1985 be-
gangen. Er wurde am 25. Juni 1993 - ohne Therapieerfolg - aus Haft und Un-
terbringung entlassen. Zum anderen war der Verurteilte am 21. März 1997 we-
gen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
neun Monaten verurteilt worden. Zugleich war abermals die Unterbringung nach
§ 64 StGB angeordnet worden. Der Verurteilte hatte am 5. April 1996 einen
Zechgenossen durch Schläge gegen den Kopf mit einem Hammer oder Brech-
eisen getötet. Der Vollzug von Strafe und Maßregel endete am 15. März 2001,
wobei die Unterbringung im Jahre 1999 nicht weiter vollzogen wurde, weil nicht
zu erwarten war, dass das Maßregelziel erreicht werden konnte.
II.
Der Senat hat im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (= BGHSt 52, 31),
nach der bei einem Verurteilten, der - wie hier - im Anschluss an die Erledi-
gungserklärung nach § 67 d Abs. 6 StGB noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat,
auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war, die nachträgliche
Sicherungsverwahrung nicht nach § 66 b Abs. 3 StGB, sondern regelmäßig nur
unter den Voraussetzungen von § 66 b Abs. 1 StGB oder § 66 b Abs. 2 StGB
angeordnet werden kann, mit Beschluss vom 19. Juni 2008 (= NJW 2008,
2661) dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs gemäß
§ 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Steht es der Anordnung der nachträglichen Sicherungsver-
wahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betrof-
fene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch
Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Un-
terbringung erkannt worden ist?
Der Große Senat für Strafsachen hat in seinem Beschluss vom
7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - die Rechtsauffassung des 1. Strafsenats bestä-
tigt. Für die Annahme neuer Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 Satz 1 bzw.
Abs. 2 StGB genüge allerdings, dass vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vor-
handenen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB die qualifizierte
Gefährlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegt werde.
III.
Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen steht der
nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf
der Grundlage des § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Verurteilte nach der
Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, auf die zugleich mit der Unterbrin-
gung erkannt worden war. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Da
nach den Feststellungen jedoch eine Anordnung der nachträglichen Siche-
rungsverwahrung unter den Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB in Be-
tracht kommt, ist die Sache unter Aufhebung der Feststellungen an das Land-
gericht zurückzuverweisen.
1. Der Senat erachtet den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB (Bd. II
Bl. 303 f. d.A.) als Voraussetzung zur Durchführung des Verfahrens für noch
genügend, weil der Verfahrensgegenstand hinreichend genau bestimmt und
dem Verurteilten nach der Antragstellung ausreichend rechtliches Gehör ge-
währt worden ist (Bd. II Bl. 308, 323, 325, 331, 351 ff. d.A.). Das Fehlen einer
Begründung des Antrags dahin, dass die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1
StGB vorliegen, macht den Antrag ausnahmsweise nicht unzulässig, da erst
durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen dieser Vorschrift
Bedeutung zukommt. Insoweit ist hinzunehmen, dass dem Verurteilten die tat-
bestandlichen Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB, insbesondere die
konkreten neuen Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB, erst in der
neuen Hauptverhandlung mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 50, 284, 292; 50, 373,
376).
2. Eines näheren Eingehens auf die von der Revision erhobenen Verfah-
rensrügen bedarf es nicht, da die Sachrüge durchgreift. Soweit die Revision
geltend macht, § 66 b StGB verstoße gegen europäisches Recht, teilt der Senat
diese Auffassung nicht (vgl. BGHSt 50, 373, 377 ff.; s. auch BVerfG [Kammer]
JR 2006, 474, 475 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR
749/08; BGHSt 50, 284, 295; BGH StV 2008, 304, 306 [zur Verfassungsmäßig-
keit der Vorschrift]).
3. In dem angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für eine nach-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB
nicht im Einzelnen dargetan. Damit musste sich das Landgericht auf der Grund-
lage seiner Rechtsauffassung auch nicht befassen.
a) Nach den bisherigen Feststellungen liegen allerdings die formellen
Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 StGB vor (vgl.
hierzu BGH NStZ 2006, 178, 179). Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landge-
richts Bielefeld vom 20. Dezember 2002 wegen einer vorsätzlichen Straftat im
Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB (§ 323 a i.V.m. § 224 StGB) zu einer Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vor dieser Tat wurde
bereits zweimal jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gegen
ihn verhängt (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Landgericht Bielefeld erkannte mit
Urteil vom 5. Februar 1986 wegen sexueller Nötigung u.a. auf eine Einzelstrafe
von sechs Jahren und sechs Monaten und mit Urteil vom 21. März 1997 wegen
vorsätzlichen Vollrausches auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun
Monaten. Wegen dieser Taten befand sich der Verurteilte mehr als zwei Jahre
sowohl in Strafhaft als auch im Maßregelvollzug (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Rückfallverjährung (§ 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB) ist - soweit ersichtlich -
nicht eingetreten.
b) Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Urteil vom 20. Dezember
2002, in dem es gegen den Verurteilten - zunächst - die Sicherungsverwahrung
angeordnet hatte, festgestellt, dass der Verurteilte einen Hang zu erheblichen
Straftaten hat (UA 22). Die materielle Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB wird der nunmehr entscheidende Tatrichter neu zu prüfen haben (§ 66 b
Abs. 1 Satz 1 a.E. StGB). Festzustellen wird er auch haben, ob vor Ende des
Vollzugs der (Rest-)Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar waren, die auf eine
erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (§ 66
b Abs. 1 Satz 1 1. HS StGB). Hierbei wird er mit sachverständiger Hilfe Folgen-
des zu berücksichtigen haben:
aa) Wegen der schwer wiegenden Folgen, die mit der Anordnung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung nach einer Erledigungserklärung der Un-
terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für den Verurteilten verbun-
den sind, muss über das Beschlussverfahren der Strafvollstreckungskammer
nach § 67 d Abs. 6 StGB hinaus in der Hauptverhandlung nach § 66 b StGB
geprüft werden, ob die (mögliche) qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten
(weiterhin) auf der (dauerhaften) psychischen Störung des Verurteilten beruht,
die in der Anlassverurteilung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus geführt hat (vgl. hierzu BGHSt 50, 373, 385 [Sachnähe des nach § 74 f
GVG zuständigen Gerichts]). Ist dies der Fall, so kommt - für § 66 b Abs. 1 und
2 StGB schon mangels neuer Erkenntnisse - eine Unterbringung nach § 66 b
StGB nicht in Betracht (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 66 b Rdn. 14). Für eine
etwaige "Rückverweisung" des Verurteilten in den Maßregelvollzug nach § 63
StGB gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. BGH StV 2006, 413; NStZ-RR 2007,
301, 303; BGH, Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05 Rdn. 30, 31; Fischer
aaO § 66 b Rdn. 46, § 67 a Rdn. 6).
bb) Im Hinblick auf die erforderlichen neuen Tatsachen ("Nova"), die auf
eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen
müssen (§ 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB), wird die nunmehr entscheidende Straf-
kammer unter Beachtung der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen
zu prüfen haben, ob die möglicherweise fortbestehende (qualifizierte) Gefähr-
lichkeit des Verurteilten aus anderen Tatsachen herzuleiten ist als denjenigen,
die im Anlassurteil zur Begründung des länger andauernden Zustands herange-
zogen wurden, die zur positiven Feststellung mindestens erheblich verminderter
Schuldfähigkeit bei der Tatbegehung und zur Anordnung nach § 63 StGB ge-
führt haben (BGH - GS - Rdn. 34). Die neuen Tatsachen dürfen sich nicht darin
erschöpfen,
dass
die
der
Persönlichkeitsstörung
bzw.
-akzentuierung des Verurteilten zu Grunde liegenden Tatsachen lediglich neu
beschrieben oder umbewertet werden. Sie können sich etwa aus dem - bisher
nicht näher erörterten - Vollzugsverhalten des Verurteilten ergeben. Die straf-
rechtlichen Vorbelastungen des Verurteilten können zur Stützung neuer Tatsa-
chen Berücksichtigung finden (vgl. BGH - GS - Rdn. 35). Soweit zur Gefährlich-
keitsbeurteilung Tests herangezogen werden (vgl. UA 26, 28), wird zu beachten
sein, dass eine bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte
Prognoseentscheidung nicht ausreichend ist (vgl. BVerfG NStZ 2007, 87, 88;
BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08; BGHSt 50, 121,
130 f.; BGH NStZ 2007, 464, 465; s. auch BGH, Beschluss vom 23. Oktober
2008 - 3 StR 350/08).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer