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BGH Beschluss vom 23.03.2006 – 1 StR 476/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 476/05

URTEIL

vom

23. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

21. März 2006 in der Sitzung am 23. März 2006, an denen teilgenommen ha-

ben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Betroffenen wird das Urteil des Landgerichts

Passau vom 10. Juni 2005 mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat gegen den Betroffenen die nachträgliche Siche-

rungsverwahrung angeordnet und ihn sogleich in die Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus überwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision

des Betroffenen, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel

hat Erfolg.

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I.

1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

Der im Jahr 1934 geborene Betroffene erlitt 1955 bei einem Motorradun-

fall eine Schädelbasisfraktur, in deren Folge es bei ihm zu einer organischen

Persönlichkeitsstörung kam. Ein schon damals festgestellter frontaler Hirnsub-

stanzdefekt führte zu einem fortschreitenden Persönlichkeitsabbau. 1994 wurde

er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, im

selben Jahr auch wegen dreier Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kin-

dern zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt wurde. Er hatte ein Kind jeweils auf den Arm genommen, ihm

unter dem T-Shirt an die Brust und über der Kleidung an die Scheide gefasst

und ihm schließlich Zungenküsse gegeben. Eine erhebliche Verminderung der

Schuldfähigkeit zur Tatzeit konnte nicht ausgeschlossen werden. Nach Verlän-

gerung der Bewährungszeit wurde die Freiheitsstrafe Ende 1997 erlassen.

4

Das Landgericht Passau verurteilte den Betroffenen schließlich am

16. März 1999 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre und

neun Monate Freiheitsstrafe; sog. Anlassverurteilung in dieser Sache). Er hatte

im Sommer 1986 von der damals 12-jährigen Tochter einer Frau, deren Lieb-

haber er war, den Geschlechtsverkehr erzwungen, indem er dem Kind drohte,

sonst seine Schwester "zu gebrauchen". Da sich das Mädchen nicht einschüch-

tern ließ und sich wehrte, packte er es, riss ihm die Hose herunter und warf es

auf eine Couch. Er drückte es an den Schultern nieder und führte den unge-

schützten Verkehr bis zum Samenerguss durch. Zwei Wochen nach diesem

Vorkommnis wiederholte sich der Vorgang. Wegen zweier ähnlich liegender

Taten zum Nachteil der Schwester des Opfers stellte das Landgericht das Ver-

fahren wegen Verjährung ein.

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Der Betroffene verbüßte die verhängte Freiheitsstrafe vollständig. Für die

Zeit nach der Vollstreckung der Strafe ordnete das Landgericht Bayreuth mit

Beschluss vom 6. Februar 2002 für die Dauer von fünf Jahren Führungsaufsicht

an und brachte den Betroffenen darüber hinaus mit Beschluss vom 10. April

2002 nach dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung besonders rückfallge-

fährdeter hochgefährlicher Straftäter (BayStrUBG) unbefristet in einer Justiz-

vollzugsanstalt unter. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 wurde der Vollzug

dieser Anordnung für die Dauer eines Jahres ausgesetzt und dem Betroffenen

auferlegt, in einem Seniorenhaus Aufenthalt zu nehmen. Da es dort im Januar

und Februar 2004 zu sexuellen Übergriffen auf demente Mitbewohnerinnen

kam, widerrief die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 26. März

2004 die Aussetzung. Der Betroffene wurde wieder in den Unterbringungsvoll-

zug genommen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Bundesländern

mit Urteil vom 10. Februar 2004 die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass

landesrechtlicher sicherungsverwahrender Vorschriften aus verfassungsrechtli-

chen Gründen abgesprochen und die Geltung solcher Bestimmungen bis zum

30. September 2004 befristet hatte (BVerfGE 109, 190), überwies die Strafvoll-

streckungskammer den Betroffenen nach § 67a Abs. 2 StGB in die Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dort befindet er sich seither, mitt-

lerweile aufgrund Unterbringungsbeschlusses nach § 275a Abs. 5 StPO.

2. Unter der Zwischenüberschrift "Neuere Entwicklung des Betroffenen"

hat die Strafkammer sodann weiter festgestellt:

Der Betroffene unterzog sich während des Strafvollzugs nach seiner

Verurteilung im Jahr 1999 wegen der beiden 1986 begangenen Vergewalti-

gungstaten keinerlei psychotherapeutischen Maßnahmen. Eine Sexualtherapie

lehnte er stets ab. Ebenso stritt er auch in der Haft die Taten ab und entzog

somit möglichen therapeutischen Maßnahmen jegliche Grundlage. Aufgrund

bestehender Störungen im kognitiven Bereich und im Hinblick auf die während

der Haftzeit fortgeschrittene hirnorganische Persönlichkeitsstörung vermag er

die Grenzen zu sexuell deviantem Verhalten nicht zu erkennen und nicht zu

reflektieren.

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7

8

Dies führte dazu, dass er sich während seines Aufenthalts in dem Senio-

renhaus wiederholt an Mitbewohnerinnen heranmachte, diese an Orte ver-

brachte, welche vom Pflegepersonal nicht beobachtet wurden, dort deren Un-

terkörper entkleidete und ihnen die Windelhose öffnete oder die Unterhose aus-

zog, um sich daran sexuell zu ergötzen. Im Einzelnen handelt es sich um fol-

gende Vorfälle:

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- Am 14. Januar 2004 fand eine Pflegekraft die an ausgeprägter De-

menzerkrankung leidende Heimbewohnerin B. im Zimmer des Be-

troffenen mit völlig entkleidetem Unterkörper vor, während sich der Betroffene

im Badezimmer aufhielt und gerade dabei war seine Hose hochzuziehen.

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- Am 2. Februar 2004 öffnete der Betroffene im Zimmer der ausgeprägt

demenzkranken Bä. deren Windelhose und fasste sie am Intimbe-

reich an. Dabei wurde er von einer Pflegerin angetroffen, die "ihn schimpfte"

und fortschickte.

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- Am 14. Februar 2004 kam eine Pflegekraft hinzu, als er Frau Bä. eine

"doppelte Windelhose" machte, indem er ihr die Unterhose auszog und über der

Windel eine grüne Windel anzog.

12

- An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag im Januar oder Feb-

ruar 2004 traf eine Pflegekraft den Betroffenen dabei an, wie er Frau Bä. auf

dem Gang vor den Zimmern von oben in das T-Shirt langte und an ihrer Brust

manipulierte.

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3. Bei seiner Gesamtwürdigung hat das Landgericht angenommen, dass

vom Betroffenen eine erhebliche Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung An-

derer ausgehe. Krankheitsbedingt sei bei ihm keine Reflektionsfähigkeit mehr

vorhanden. Aufgrund seiner organischen Persönlichkeitsstörung sei er nicht

mehr in der Lage, im Sexualbereich Grenzen zu erkennen. Wegen seiner erst-

mals in der Haft aufgetretenen Erektionsstörungen sei auch nach Auffassung

der beiden gehörten Sachverständigen erfahrungsgemäß mit der Zuwendung

zu immer jüngeren Kindern als Ersatzobjekten zu rechnen, von denen kein un-

überwindbarer Widerstand zu erwarten sei, ebenso aber auch mit Ersatzhand-

lungen und impulsiven Übersprungshandlungen. Diese Entwicklung des Betrof-

fenen spiegele sich in seinen Taten im Seniorenheim wider, wo er sich zwar

nicht mehr an Kindern, aber doch an widerstandsunfähigen Personen vergan-

gen habe. Bei ihm liege eine sexuelle Störung mit Steigerung der sexuellen Ap-

petenz vor. Auch wenn man Handlungen wie beispielsweise das "Begrabschen"

nicht als erheblich einstufen wolle, so gehe vom Betroffenen gleichwohl eine

erhebliche Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung Anderer aus. Angesichts

der kognitiven Defizite und der mangelnden Reflektionsfähigkeit des Betroffe-

nen bestehe situationsbedingt

immer die konkrete Gefahr, dass sich

- ausgehend von den Reaktionen des Opfers - auch gravierende Straftaten ent-

wickeln könnten.

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4. Das Landgericht geht bei seiner rechtlichen Würdigung vom Vorliegen

der Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwahrung aus und

knüpft an die Verurteilung durch das Landgericht Passau vom 16. März 1999

wegen Vergewaltigung in zwei Fällen an (§ 66b Abs. 1 StGB). Der Hang des

Betroffenen, erhebliche Straftaten zu begehen, werde durch die Vorstrafen we-

gen der Vergewaltigung junger Mädchen belegt. Dieser Hang habe weder wäh-

rend der Haft noch wegen des fortgeschrittenen Alters des Betroffenen ein En-

de gefunden. Aufgrund der organischen Persönlichkeitsstörung wirke sich das

zunehmende Alter vielmehr sogar gefahrerhöhend aus.

15

Vor Ende der Haftzeit seien Tatsachen erkennbar geworden, die auf eine

erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit hinwiesen. Er

habe während der Haftzeit jegliche Sexualtherapie verweigert und sei nicht the-

rapiefähig, weil er die begangenen Taten immer geleugnet habe. Krankheitsbe-

dingt fehle ihm die Reflektionsfähigkeit über ein mögliches sexualdeviantes

Verhalten. Das beruhe auf der organischen Persönlichkeitsstörung als Nachwir-

kung eines unfallbedingten Hirnsubstanzdefekts, der zu einem fortschreitenden

Persönlichkeitsabbau führe. Bei den genannten Gesichtspunkten handele es

sich "allesamt um Umstände, die erst in der Haft aufgetreten bzw. - wie der

hirnorganische Abbau - fortgeschritten" seien. Die Vorfälle im Seniorenheim

belegten die geschilderten Tatsachen bezüglich der Entwicklung des Betroffe-

nen, deren Ursachen und Fortschritt erst in der Haft erkennbar geworden seien.

16

5. Die mit dem Urteil ausgesprochene Überweisung des Betroffenen in

die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begründet die Straf-

kammer damit, dass diese von beiden Sachverständigen ausdrücklich empfoh-

len worden sei. Die organische Persönlichkeitsstörung des Betroffenen und die

Auffälligkeiten unterstrichen das Erfordernis einer hochqualifizierten therapeuti-

schen und pflegerischen Betreuung. Dort könne auch erprobt werden, ob durch

eine etwaige medikamentöse Intervention die Verhaltensauffälligkeiten gebes-

sert werden könnten. Deshalb halte auch die Kammer die Unterbringung des

Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus für sachgemäß. Dafür biete

das Gesetz aber gegenwärtig keine ausdrückliche Möglichkeit. Zwar sei parallel

zum gegenständlichen Verfahren betreffend die Anordnung nachträglicher Si-

cherungsverwahrung ein objektives Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff.

StPO beim Landgericht Hof anhängig. Dessen Gegenstand sei der sexuelle

Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, nämlich der demenzkranken

Frau Bä. (Manipulation an der Brust; vgl. oben, vierter Vorfall). Der Ausgang

jenes Verfahrens sei für die Kammer jedoch nicht absehbar und nicht beein-

flussbar. Die unmittelbare Anwendung des § 67a Abs. 2 StGB sei nicht möglich.

Der Fall zeige jedoch, dass hier ein Bedürfnis für eine gleichzeitige resozialisie-

rungsfördernde Überweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus bestehe, obgleich die Anordnungsvoraussetzungen für diese

Maßnahme (§ 63 StGB) nicht vorlägen.

II.

17

Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es läßt be-

sorgen, das Landgericht könne Umstände als "neue Tatsachen" im Sinne der

gesetzlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwahrung

(§ 66b Abs. 1 StGB) behandelt haben, die von Rechts wegen nicht berücksich-

tigungsfähig sind oder bei denen dies nach den Urteilsgründen zumindest zwei-

felhaft ist und unklar bleibt. Das erweist sich als Darlegungs- und Erörterungs-

mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.

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1. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-

verwahrung setzt voraus, dass vor Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe aus

der Anlassverurteilung Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche

Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit hinweisen (§ 66b Abs. 1

StGB). "Neue Tatsachen" im Sinne des § 66b StGB sind nur solche, die nach

der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz (Anlassverurteilung) und vor

Ende des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar

geworden sind (vgl. BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562; NJW

2006, 531, 535). Aber auch Umstände, die für einen sorgfältigen Tatrichter bei

der Anlassverurteilung erkennbar oder aufklärungsbedürftig waren, sind nicht

neu im Sinne des § 66b StGB (BGH NStZ 2006, 155, 156). Darüber hinaus

müssen die neuen Tatsachen eine "gewisse Erheblichkeitsschwelle" über-

schreiten (vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks. 15/2887, S. 12). Sie müssen

schon für sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdi-

gung aller Umstände auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Le-

bens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbst-

bestimmung Anderer durch den Betroffenen hindeuten (BGH NJW 2006, 531,

535).

19

2. Die vom Landgericht angeführte "neuere Entwicklung" des Betroffenen

weist Tatsachen aus, die die Unterbringung in der nachträglichen Sicherungs-

verwahrung nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen vermö-

gen.

20

Die Strafkammer hat in einem eigenständigen Abschnitt der Urteilsgrün-

de die "neuere Entwicklung" des Betroffenen dargestellt. Dabei hat sie seine

fehlende Therapiebereitschaft und sein Bestreiten der Anlasstaten auch in der

Strafhaft, den fortschreitenden hirnorganischen Abbau sowie die sexualbezo-

genen Verhaltensweisen im Umgang mit demenzkranken pflegebedürftigen

Frauen während seines Aufenthaltes in einem Seniorenheim angeführt. Diese

Gesichtspunkte hat sie auch in der abschließenden rechtlichen Bewertung auf-

gegriffen, aber nicht verdeutlicht, ob sie in bestimmten Umständen etwa keine

neuen Tatsachen gesehen und diese lediglich bei der Gesamtwürdigung und

Prognose herangezogen hat. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

spricht eher dafür, dass sie in allen Umständen, die sie unter der "neueren Ent-

wicklung" des Betroffenen aufgeführt hat, neue Tatsachen im Sinne des § 66b

StGB gesehen hat. Insoweit gilt:

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a) Die sexualbezogenen Vorfälle im Seniorenheim haben hier als "neue

Tatsachen" von vornherein außer Betracht zu bleiben, weil sie sich nicht wäh-

rend des Vollzuges der Freiheitsstrafe ereignet haben. Vielmehr befand sich der

Betroffene in dem in Rede stehenden Zeitraum in einer nachträglichen landes-

rechtlichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die ausgesetzt war.

Für diese sog. Übergangsfälle hat der Gesetzgeber nochmals ausdrücklich das

bestätigt, was sich bereits aus dem Wortlaut des § 66b Abs. 1 StGB ergibt: Um-

stände aus der landesrechtlichen Unterbringung (nach BayStrUBG) sind keine

neuen Tatsachen im Sinne des § 66b StGB (Art. 1a Satz 2 EGStGB; so auch

die Gesetzesbegründung BTDrucks. 15/2887, S. 20). Sie können allenfalls bei

der anzustellenden Gefährlichkeitsprognose mit berücksichtigt werden (vgl. Ge-

setzesbegründung aaO).

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b) Hinsichtlich der danach verbleibenden Umstände, die als "neue Tat-

sachen" im Sinne des Gesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind, lässt sich den Urteilsgrün-

den nicht eindeutig entnehmen, ob sie bereits für den früheren Tatrichter er-

kennbar oder ihm sogar bekannt waren. Die Strafkammer hat sich damit nicht in

nachprüfbarer Weise auseinandergesetzt. In den Urteilsgründen klingt jedoch

an, dass der Betroffene die Anlasstaten auch schon im Erkenntnisverfahren

bestritten hat. Dies ist dem Senat auch aufgrund seiner Befassung mit der sei-

nerzeitigen Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Landgerichts Passau

vom 16. März 1999 bekannt (1 StR 547/99). Damit liegt nahe, dass auch in der

Therapieverweigerung des Betroffenen keine neue Tatsache gesehen werden

kann; das wäre nur dann der Fall, wenn das Ursprungsgericht zum Zeitpunkt

der Verurteilung davon hätte ausgehen können, der Betroffene werde sich im

Strafvollzug einer Erfolg versprechenden Therapie unterziehen (BGH, Be-

schluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05 = NStZ 2006, 155; Beschluss

vom 19. Januar 2006 - 4 StR 393/05 - Umdruck S. 12; vgl. zur eingeschränkten

Bedeutung fehlender Therapiebereitschaft weiter BVerfGE 109, 190, 241; BGH

NJW 2005, 2022, 2024; Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 15/3346,

S. 17).

23

c) Ähnlich liegt es für den vom Landgericht festgestellten frontalen

Hirnsubstanzdefekt, der sich in der Folge eines schweren Motorradunfalls

entwickelt hat, den der Betroffene bereits im Jahr 1955 erlitt. Schon in früherer

Zeit war bei ihm ersichtlich in dessen Folge bei strafbaren Handlungen eine

erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht auszuschließen. Das Landgericht

hätte sich deshalb damit auseinandersetzen müssen, ob und inwieweit es sich

bei dieser Entwicklung um eine schon für den Tatrichter der Anlasstat

erkennbare neue Tatsache gehandelt hat und, wenn ja, ob gegebenenfalls

allein das Fortschreiten des Hirnsubstanzdefekts als einzig verbleibende neue

Tatsache die Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung

rechtfertigen könnte (vgl. für einen erstmals festgestellten frontal betonten

Hirnsubstanzdefekt als "neue Tatsache" BGH, Beschluss vom 9. November

2005 - 4 StR 483/05 - Umdruck S. 6 = NStZ 2006, 155, 156). Das

Revisionsgericht vermag diese Bewertung, die tatrichterliche Aufgabe ist,

grundsätzlich nicht zu ersetzen.

24

3. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kann mithin

keinen Bestand haben. Schon deshalb entfällt auch die zugleich ausgespro-

chene Überweisung des Betroffenen in den Vollzug der Maßregel nach § 63

StGB. Diese rechtliche Bewertung entspricht insoweit auch dem vom General-

bundesanwalt in der Revisionshauptverhandlung gestellten Antrag, der von sei-

ner Antragsschrift abweicht.

III.

25

Der Senat sieht im Blick auf die erforderliche Neuverhandlung der Sache

Anlass zu den nachfolgenden Hinweisen:

26

1. Das Landgericht, dem die durch den Bundesgerichtshof herausgebil-

deten Maßstäbe zur Auslegung des § 66b StGB zum Zeitpunkt seiner Ent-

scheidung noch nicht bekannt sein konnten, wird nunmehr zu prüfen haben, ob

neue, erstmals in der Strafhaft des Betroffenen hervorgetretene erhebliche Tat-

sachen feststellbar sind, die bei Aburteilung der Anlasstaten nicht erkennbar

waren. Auf dieser Grundlage wird die Frage eines Hanges des Betroffenen zur

Begehung von Sexualstraftaten und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB erneut zu beurteilen sein. Bei der Gefährlich-

keitsprognose allerdings kann seine gesamte Entwicklung in den Blick genom-

men werden (vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks. 15/2887, S. 20). Im Einzel-

nen wird das Landgericht auch Folgendes zu bedenken haben:

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Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist die schwerste Unrechtsfol-

ge, die zum Strafrecht im weiteren Sinne gehört (BVerfGE 109, 190, 211 ff.;

BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05 - Umdruck S. 7). Sie ist

als letztes Mittel in seltenen Fällen für extrem gefährliche Täterpersönlichkeiten

gerechtfertigt (BVerfGE 109, 190, 242). Ihre Anwendung ist nach dem Willen

des Gesetzgebers restriktiv zu handhaben (Gesetzesbegründung, aaO, S. 10,

12 f.; BVerfGE aaO, S. 236; BGH aaO, S. 8 m.w.N.). Daran hat sich die Ausle-

gung der Vorschrift zu orientieren.

28

Die neue Strafkammer wird weiter im Auge zu behalten haben, dass

"neue Tatsachen" im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB schon für sich Gewicht ha-

ben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände auf

eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der körperlichen Un-

versehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Anderer durch

den Betroffenen hindeuten müssen (BGH NJW 2006, 531, 535). Soweit hier

letztlich allein das Fortschreiten des Hirnabbaus des Betroffenen infrage stehen

sollte, wird zudem zu verlangen sein, dass dieser sich nach außen während der

Strafhaft in irgendeiner Form manifestiert und ausgedrückt hat. Der Senat weist

in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit einer Rücknahme des An-

trags der Staatsanwaltschaft hin (vgl. dazu BGH NJW 2006, 852, 853 Rdn. 10

f.).

29

2. Zudem wird es nahe liegen, dem objektiven Sicherungsverfahren

(§§ 413 ff. StPO, § 63 StGB) beim Landgericht Hof Fortgang zu geben und ge-

gebenenfalls dort einstweilige Maßnahmen zu treffen, mag in jenem Verfahren

auch die Erheblichkeit der rechtswidrigen Tat besonders prüfungsbedürftig er-

scheinen (§ 184f Nr. 1 StGB; vgl. zur daneben bestehenden Möglichkeit der

landesrechtlichen Unterbringung auch § 1 Abs. 1 BayUntbrG). Dem anhängigen

Sicherungsverfahren kommt allerdings hier kein Vorrang zu, weil die dort ge-

genständlichen Vorfälle sich nach der Entlassung des Betroffenen aus der

Strafhaft ereignet haben. Wäre dies anders und erwiesen sie sich zugleich als

"neue Tatsachen" im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB, so wäre das Sicherungs-

verfahren, das ebenfalls den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, vorrangig zu

betreiben (vgl. zum Vorrang des Erkenntnisverfahrens, wenn dort die Möglich-

keit der Anordnung der Sicherungsverwahrung besteht: BGH, Beschluss vom

22. Februar 2006 - 5 StR 585/05 - Umdruck S. 10 f.).

30

3. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht

sogleich ("uno actu") mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-

rung erfolgte Überweisung des Betroffenen in die Unterbringung in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus (nach § 67a Abs. 2 StGB i. V. m. § 63 StGB) dem

Zustand des Betroffenen zwar in praktischer Hinsicht Rechnung trägt, aber

rechtlichen Bedenken begegnet. Diese hat das Landgericht gesehen, indes an-

genommen, sie aus Gründen praktischer Bedürfnisse vernachlässigen zu dür-

fen.

31

Die Überweisung in die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

darf nicht zugleich mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-

rung ausgesprochen werden. Der Gesetzgeber hat wohl im Grundsatz für die

nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung die Überweisung in den

Vollzug einer anderen Maßregel offen halten wollen. Darauf deuten die Materia-

lien hin, denen zufolge die Überweisungsvorschrift des § 67a Abs. 2 StGB auch

bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung anwendbar sein soll (Gesetzes-

begründung BTDrucks. 15/2887, S. 14; in diese Richtung auch BVerfGE 109,

190, 242 f.). Für die Überweisung ist jedoch die Strafvollstreckungskammer zu-

ständig. Bei einer Entscheidung durch die Strafkammer würde nicht der gesetz-

liche Richter tätig (so schon BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR

4/06 - Umdruck S. 10). Angesichts des Gewichts des Eingriffs einer nachträgli-

chen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in das Freiheitsgrundrecht

hält es der Senat zudem ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für nicht

statthaft, durch eine "uno actu" ausgesprochene Überweisung in die Unterbrin-

gung im psychiatrischen Krankenhaus gewissermaßen auf diesem Umwege die

nachträgliche Unterbringung in der Maßregel des § 63 StGB einzuführen. Hätte

der Gesetzgeber diese Möglichkeit schaffen wollen, so hätte das ausdrücklicher

gesetzlicher Bestimmung bedurft.

32

Hält man die Überweisungsvorschrift für anwendbar, so ist sie demzufol-

ge ihrem Wortlaut gemäß auszulegen: Die Überweisung ist "nachträglich" mög-

lich, wenn dadurch die Resozialisierung des Betroffenen besser gefördert wer-

den kann (§ 67a Abs. 2 StGB), insbesondere die dort mögliche Behandlung

oder auch nur Betreuung seinem Zustand am ehesten gerecht zu werden ver-

mag.

33

Das Landgericht hat all dies im rechtlichen Ansatz selbst so gesehen,

sich jedoch zur Schließung der von ihm angenommenen Gesetzeslücke be-

rechtigt erachtet. Der Senat vermag dem nicht beizupflichten.

Wahl Boetticher Schluckebier

Kolz Hebenstreit