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BGH Beschluss vom 23.10.2008 – 3 StR 350/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 350/08

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Ok-

tober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 19. März 2008 im Maßregelausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen

sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungs-

verwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge so-

wie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat

den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

2

Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Maßregelanordnung hält hingegen

rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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Wie die Revision zu Recht rügt, hätte der Angeklagte in der Hauptver-

handlung gemäß § 265 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen werden müssen, dass

die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwah-

rung in Betracht kommt, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbe-

schluss einen Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Anordnung enthielt

(BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2). Da die Anordnung der Unterbrin-

gung in der Sicherungsverwahrung einen besonders gravierenden Eingriff dar-

stellt, dürfen an die Hinweispflicht des Gerichts keine zu geringen Anforderun-

gen gestellt werden (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; BGH NStZ-RR

2004, 297). Der Hinweis wurde nicht dadurch entbehrlich, dass die Staatsan-

waltschaft im Ermittlungsverfahren den Sachverständigen beauftragt hatte, den

(damals) Beschuldigten "auf seine Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB sowie

hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 63, 66 StGB psychiatrisch zu begut-

achten". Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass in der Hauptverhandlung die Fra-

ge der Gefährlichkeit des Angeklagten zwischen den Verfahrensbeteiligten erör-

tert wurde. Auch dies kann den gerichtlichen Hinweis nicht ersetzen, zumal im

Anschluss an diese Erörterungen die Anordnung der Maßregel weder vom

Sachverständigen befürwortet, noch von der Staatsanwaltschaft oder dem Ne-

benklagevertreter beantragt wurde.

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5

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte bei pro-

zessordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt und das Gericht die-

se Maßregel nicht angeordnet hätte.

Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis:

Die Strafkammer hat gegenüber dem vom Sachverständigen verwendeten

standardisierten Prognoseinstrument ihre "grundsätzliche Skepsis" zum Aus-

druck gebracht, "jedenfalls insoweit, als es Besonderheiten des jeweiligen Fal-

les - eben wegen der Standardisierung - nicht berücksichtigen kann". Sie hat

sich dabei auf zwei Entscheidungen des Senats (BGH, Beschl. vom

13. November 2007 - 3 StR 341/07 = StV 2008, 301 sowie vom 6. Dezember

2007 - 3 StR 355/07 = StV 2008, 300) bezogen. In diesen Entscheidungen hat

der Senat indes die Verwendung solcher Prognoseinstrumente nicht etwa des-

halb beanstandet, weil sie den Einzelfall nicht zu berücksichtigen in der Lage

sind. Ein solcher Einwand ginge am Wesen dieser Instrumente vorbei, die ge-

rade auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden beruhen. Sie kön-

nen deshalb niemals für sich allein, sondern immer nur im Zusammenhang mit

einer Erforschung und Bewertung der individuellen Täterpersönlichkeit eine Ge-

fährlichkeitsbeurteilung tragfähig begründen. Das empirische Wissen über das

generelle Rückfallrisiko führt für sich allein noch nicht zur Entscheidung im Ein-

zelfall, sondern erlaubt nur dessen erste Verortung im kriminologischen Erfah-

rungsraum (vgl. Boetticher u. a. NStZ 2006, 537, 544). Der Hinweis des Senats

ging vielmehr dahin, dass der Tatrichter, wenn er sachverständig beraten seine

Entscheidung auch auf solche Instrumente stützt, darauf zu achten hat, dass es

sich jeweils um ein im Einzelfall taugliches Prognoseinstrument handelt.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer