BGH Urteil vom 10.02.2009 – VI ZR 28/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Februar 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 157 D, 276 Da
Zur Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender
Vertragsauslegung einer Absprache über das Anmieten und Führen eines Mietwa-
gens im Ausland.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Stuttgart vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz,
Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle
und immaterielle Schäden in Anspruch.
Die in Deutschland ansässigen Parteien, die sich 1999 beim Medizinstu-
dium kennen gelernt hatten, fassten gemeinsam den Entschluss, drei Monate
des damals für die Ausbildung zur Ärztin erforderlichen praktischen Jahres an
einer Klinik in Südafrika zu verbringen. Nach ihrer Ankunft in Kapstadt mieteten
sie am 2. Januar 2004 auf den Namen der Beklagten und unter Verwendung
von deren Lufthansa-Kreditkarte einen Pkw mit Schaltgetriebe. Beide hatten
vereinbart, dass ihnen das Fahrzeug für die Dauer des Aufenthalts in Südafrika
gemeinsam zur Verfügung stehen sollte, sie die hieraus resultierenden Kosten
gemeinsam tragen und sich beim Fahren abwechseln würden. Die Parteien wa-
ren mit der in Südafrika geltenden gesetzlichen Regelung zum Schutz von Ver-
kehrsteilnehmern bei Personen- und Sachschäden nicht vertraut und gingen
übereinstimmend davon aus, dass bei einem Unfall im Straßenverkehr eine
dem Rechtszustand in Deutschland vergleichbare Absicherung bestehe. Das
von dem Mietwagenunternehmen unterbreitete Angebot auf Abschluss einer
privaten Unfallversicherung nahmen die Parteien nicht an.
Am 9. Januar 2004 unternahmen die Parteien einen Wochenendausflug.
Hierbei wurde der Wagen von der Beklagten gesteuert. Die Klägerin hatte es
abgelehnt, das Fahrzeug während des Wochenendausflugs zu führen, weil sie
mit dem Schaltgetriebe nicht vertraut war. Bei der Rückfahrt am 11. Januar
2004 bog die Beklagte unter Missachtung des in Südafrika geltenden Linksfahr-
gebotes von einem Feldweg auf die N 7 National Road ein und befuhr ver-
kehrswidrig die rechte Fahrbahn. Kurze Zeit nach dem Abbiegevorgang kolli-
dierte sie frontal mit einem ordnungsgemäß auf der linken Fahrbahn fahrenden
Fahrzeug, das wegen einer Kurve aus der Distanz nicht erkennbar war. Die
Klägerin wurde bei dem Unfall erheblich verletzt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz ihres unfallbedingten ma-
teriellen Schadens in Höhe von 19.052,97 €, die Zahlung eines Schmerzens-
gelds in Höhe von mindestens 20.000 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht
der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall-
ereignis, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
andere Dritte übergegangen sind. Sie ist der Auffassung, die Haftung der Be-
klagten sei nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beklagte
habe den Unfall aber auch grob fahrlässig herbeigeführt.
Das Landgericht hat mit Teil- und Grundurteil die Zahlungsanträge dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgege-
ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2008, 934 abgedruckt ist,
verneint eine Haftung der Beklagten für die Unfallschäden der Klägerin. Die von
der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1
EGBGB nach deutschem Haftungsrecht zu beurteilen, da beide Parteien im
Unfallzeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätten.
Die Beklagte habe den Unfall zwar schuldhaft herbeigeführt. Zu ihren Gunsten
greife aber ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ein. Dieser könne
zwar nicht aus einer konkludent geschlossenen Vereinbarung abgeleitet wer-
den. Er ergebe sich jedoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Rah-
men eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses bzw. eines von einer Gefahr-
gemeinschaft getragenen Auftragsverhältnisses. Hätten die Parteien gewusst,
dass sie aufgrund der besonderen versicherungsrechtlichen Lage in Südafrika
keinen Versicherungsschutz für von ihnen bei der Nutzung des Mietfahrzeugs
verursachte und erlittene Personenschäden genössen, so hätten sie angesichts
des durch den Linksverkehr noch erhöhten Haftungsrisikos und der zwischen
ihnen bestehenden Gefahrgemeinschaft billigerweise einen wechselseitigen
Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart. Nur eine solche sei der
Beklagten im konkreten Fall vorzuwerfen. Angesichts des Umstandes, dass die
Beklagte das Fahrzeug vor dem Unfall nur verhältnismäßig wenig im unge-
wohnten Linksverkehr bewegt und sich nach einem Abbiegevorgang auf der
falschen rechten Fahrspur eingeordnet habe, sei in subjektiver Hinsicht der
Vorwurf eines schweren Verschuldens nicht gerechtfertigt. Der Haftungsaus-
solche wegen schuldhafter Verletzung von sich aus einem Vertrag über eine
Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ergebenden Sorgfaltspflichten. Die Be-
hauptung der Klägerin, die Parteien hätten die vom Mietwagenunternehmen
angebotene persönliche Unfallversicherung nur deshalb nicht abgeschlossen,
weil die Beklagte angegeben habe, bei einer Bezahlung mit ihrer Kreditkarte
bestehe ein privater Unfallversicherungsschutz, könne nicht Grundlage einer
deliktischen oder vertraglichen Haftung der Beklagten sein, da die Klägerin ihre
Behauptung nicht habe beweisen können.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsge-
richt davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten An-
sprüche nach deutschem Recht zu beurteilen sind.
a) Hinsichtlich der deliktischen Ansprüche ergibt sich dies aus Art. 40
Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Die Parteien hatten, wie in dieser Norm vorausgesetzt,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Unfallzeitpunkt in Deutschland. Dem steht
nicht entgegen, dass sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt in Südafrika aufhiel-
ten und erst nach Ablauf von drei Monaten nach Deutschland zurückkehren
wollten. Denn der gewöhnliche Aufenthalt wird durch eine zeitweilige Abwesen-
heit auch von längerer Dauer nicht aufgehoben, sofern - wie im Streitfall - die
Absicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren (vgl. BGH, Ur-
teil vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - NJW 1993, 2047, 2048; BayObLG,
NJW 1993, 670; Spickhoff in Bamberger/Roth, BGB, Stand 1. Januar 2008,
Art. 40 EGBGB Rn. 32). Dem Deliktsstatut unterliegen auch Ansprüche aus Ge-
fährdungshaftung
(vgl. Spickhoff
in Bamberger/Roth, aaO, Rn. 8; BT-
Drucks. 14/343 S. 11).
b) Hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin wegen schuldhafter Verlet-
zung von sich aus einem Vertrag über eine Innengesellschaft bürgerlichen
Rechts ergebenden Sorgfaltspflichten folgt die Anwendbarkeit deutschen
Rechts aus Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Eine entsprechende konkludente
Rechtswahl im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ergibt sich daraus, dass
die in Deutschland ansässigen Parteien ihre Rechtsbeziehungen zueinander
gewissermaßen nach Südafrika mitgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom
23. Januar 1996 - VI ZR 291/94 - VersR 1996, 515, 517) und sich ihre in deut-
scher Sprache getroffene Abrede über die gemeinsame Nutzung des Mietwa-
gens als Fortsetzung der in Deutschland begonnenen Planung und Organisati-
on ihres gemeinsamen Aufenthalts in Südafrika darstellt. Die Bereichsausnah-
me für gesellschaftsrechtliche Fragen gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gilt
für Innengesellschaften, in denen die jeweiligen Vertragsparteien wie im Streit-
fall nach außen allein, im Innenverhältnis aber für die gemeinsame Rechnung
der Parteien handeln (vgl. zur Innengesellschaft BGH, Urteil vom 26. Juni 1989
- II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 574) nicht (vgl. Spickhoff in Bamberger/Roth,
aaO, Art. 37 EGBGB Rn. 4; OLG Frankfurt, VersR 1999, 1428, 1430).
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-
klagte den Verkehrsunfall vom 11. Januar 2004 schuldhaft herbeigeführt hat.
3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-
richt unter den besonderen Umständen des Streitfalles eine Beschränkung der
Haftung der Beklagten auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz angenommen hat.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich ei-
ne Haftungsbeschränkung zwischen Insasse und Fahrer eines Fahrzeugs bei
Fehlen einer ausdrücklichen Abrede aus einer konkludent getroffenen Verein-
barung oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des
§ 242 BGB ergeben kann (vgl. Senat BGHZ 41, 79, 81; 43, 72, 76; Urteile vom
14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625; vom 14. November 1978
- VI ZR 178/77 - VersR 1979, 136; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 -
VersR 1980, 426; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384, 385
und vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - VersR 1993, 1092, 1093; vgl. auch
BGH, BGHZ 152, 391, 396). Eine Haftungsbeschränkung kann demgegenüber
nicht - auch wenn die Abrede über das Führen des Kfz wie vom Berufungsge-
richt im Streitfall zutreffend angenommen als Gesellschaftsvertrag zu qualifizie-
ren ist - § 708 BGB entnommen werden. Denn der in dieser Bestimmung gere-
gelte Haftungsmaßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten kann nicht all-
gemein für die Pflichten im Straßenverkehr gelten (vgl. Senat BGHZ 46, 313,
317 f.; Urteil vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - aaO).
b) Die Revision nimmt es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht
den Umständen des Streitfalles keine Anhaltspunkte für die konkludente Ver-
einbarung einer Haftungsbeschränkung entnommen hat. Dies begegnet keinen
rechtlichen Bedenken.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, der Absprache der Parteien über das Anmieten und Führen des
Mietwagens sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein wechselseitiger
Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit beizulegen.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann
ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht
hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242
BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen
werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechts-
lage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich
der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billi-
gerweise nicht hätte versagen dürfen (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 1978
- VI ZR 216/76 - aaO; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - aaO S. 137;
vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO S. 427 und vom 15. Januar 1980
- VI ZR 191/78 - aaO S. 386; vgl. auch BGH, BGHZ 152, 391, 396). An diesen
Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht
versichert ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO
S. 427; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO und vom 13. Juli 1993
- VI ZR 278/92 - aaO S. 1093; BGH, BGHZ 152, 391, 396). Denn eine Haf-
tungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversiche-
rer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (Senatsur-
teil vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO m.w.N.). Für die Annahme eines
Haftungsverzichts genügen für sich genommen auch die bloße Mitnahme eines
anderen aus Gefälligkeit, enge persönliche Beziehungen zwischen den Beteilig-
ten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos nicht. Erforderlich
ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungs-
schutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen wür-
de und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall
einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (vgl. Se-
natsurteil vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO m.w.N.). Besondere Umstän-
de in diesem Sinn hat der Senat beispielsweise in Fällen angenommen, in de-
nen der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Übernahme des Steuers
durch den Schädiger hatte, das Haftungsrisiko des Schädigers durch besonde-
re Umstände deutlich erhöht war, der Geschädigte für die Abdeckung seines
Risikos zumutbarer sorgen konnte als der Schädiger oder der Geschädigte den
Schutz der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung genoss (vgl. Senats-
urteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO; vom 14. November 1978
- VI ZR 178/77 - aaO; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO und vom
15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO).
bb) Ob der Tatrichter nach diesen Grundsätzen zu Recht eine Haftungs-
beschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen hat,
ist mit der Revision nur eingeschränkt angreifbar (vgl. Senatsurteile vom
14. November 1978 - VI ZR 178/77 - aaO; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 -
aaO). Dies gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung
und ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht
Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt
oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (vgl. BGHZ 111, 110, 115;
Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01 - NJW 2002, 2310; vom 20. Juli 2005
- VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621).
cc) Dem Berufungsgericht sind bei der Auslegung der Abrede der Partei-
en keine Rechtsfehler unterlaufen.
(1) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme ei-
nes Haftungsverzichts im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht ver-
kannt. Es hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass die Beklagte
ohne eine Haftungsbeschränkung einem - von den Parteien aufgrund ihres Irr-
tums über die Versicherungsrechtslage in Südafrika nicht bedachten - nicht hin-
zunehmenden Haftungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Beklagte genoss keinen
oder nur einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz, da in Südafrika kei-
ne Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht und Ersatzan-
sprüche gegen den aus diesem Grund eingerichteten South African Road Acci-
dent Fund bzw. gegen die möglicherweise über das Mietwagenunternehmen
bestehende Unfallversicherung auf Beträge begrenzt sind, die so gering sind,
dass dies dem Fehlen von Versicherungsschutz annähernd gleich steht.
Das Berufungsgericht hat auch besondere Umstände festgestellt, die in
der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Haftungsverzicht als besonders nahe
liegend erscheinen lassen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts kannten sich die Parteien seit längerer Zeit, hatten den
mehrmonatigen Aufenthalt in Südafrika gemeinsam geplant und waren durch
die - vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Innengesellschaft bürgerlichen
Rechts qualifizierte - Absprache miteinander verbunden, das gemietete Fahr-
zeug gemeinsam zu nutzen, die Kosten gemeinsam zu tragen und sich beim
Fahren abzuwechseln. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hieraus abge-
leitet, dass jede der Parteien in austauschbarer Weise aus einem Unfall als An-
spruchsteller oder Anspruchsgegner hätte hervorgehen können und beide des-
halb eine Gefahrgemeinschaft bildeten. Wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, war die Gefahr, einen Unfall zu verursachen, durch besonde-
re Umstände, nämlich das Linksfahrgebot stark erhöht. Es ist eine Erfahrungs-
tatsache, dass eine Fahrt im ungewohnten Linksverkehr auch nach Aneignung
einer gewissen Fahrpraxis von wenigen Wochen oder Monaten ganz erhebliche
Unfallrisiken mit sich bringt, da auch dann noch die Gefahr besteht, dass der
Fahrer in jahrelang geübte, automatisch ablaufende Verhaltensweisen wie die
Einhaltung des Rechtsfahrgebots zurückfällt. Bei dieser Sachlage ist die An-
nahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten billigerweise einen wechsel-
seitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart, wenn sie sich
nicht im Irrtum über die versicherungsrechtliche Lage in Südafrika befunden
und die eventuellen Folgen eines Unfalls bedacht hätten, revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
(2) Demgegenüber bleibt der Rüge der Revision, das Berufungsgericht
habe die Haftungsbeschränkung der Beklagten nicht damit begründen dürfen,
dass die Klägerin das Führen des gemeinsam angemieteten Fahrzeugs wäh-
rend des Wochenendausflugs der Parteien abgelehnt und daher durchaus ein
Interesse daran gehabt habe, dass die Beklagte das Steuer übernehme, der
Erfolg versagt. Denn auf diese Begründung stützt das Berufungsgericht das von
ihm gewonnene Auslegungsergebnis eines wechselseitigen Haftungsverzichtes
nicht. Bei den von der Revision zitierten Ausführungen des Berufungsgerichts
handelt es sich - wie sich aus dem Begründungszusammenhang ohne weiteres
ergibt - lediglich um ergänzende Überlegungen, die die Annahme eines einsei-
tigen Haftungsverzichts der Klägerin im Wege der ergänzenden Vertragsausle-
gung der ursprünglichen Absprache oder der Abrede über die Nutzung des
Fahrzeugs für den Wochenendausflug nahe legen, die aber das vom Beru-
fungsgericht unabhängig von der Weigerung der Klägerin gewonnene, maßgeb-
lich auf den Gesichtspunkt der Gefahrgemeinschaft gestützte Auslegungser-
gebnis eines wechselseitigen Haftungsausschlusses nicht tragen.
Soweit die Revision darauf verweist, bei der gemeinsamen Nutzung ei-
nes Fahrzeugs im Rahmen eines gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnisses
bestehe für den Beifahrer kein Anlass, einer Haftungsbeschränkung des Fah-
rers zuzustimmen, bei Fahrten im Ausland habe der Beifahrer gerade wegen
der fremden oder sogar unbekannten Rechts- und Verfahrensordnung ein be-
sonderes Interesse daran, dass der Fahrer mit größtmöglicher Sorgfalt handle,
setzt sie lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der
tatrichterlichen Würdigung.
(3) Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Annahme ei-
nes wechselseitigen Haftungsverzichts bei einfacher Fahrlässigkeit nicht dem
tatsächlichen Willen der Parteien. Die Revision kann dieser Annahme auch
nicht mit Erfolg entgegen halten, dass für die ergänzende Auslegung der Abre-
de der Parteien noch andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar seien.
Die Revision verweist allerdings zu Recht darauf, dass die ergänzende
Vertragsauslegung ihre Grenze an dem tatsächlichen Parteiwillen findet und
nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen
darf (vgl. BGHZ 9, 273, 278; 90, 69, 77; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995
- XI ZR 56/94 - VersR 1995, 788, 789; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 -
NJW-RR 2005, 1619, 1621; Busche in MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 157
Rn. 54 f.). Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der
Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden (vgl. BGHZ 9,
273, 278). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat auch zu unterbleiben, wenn
nicht erkennbar ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer
Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hät-
ten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGHZ
147, 99, 105; Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619,
1621). Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere gleichwertige Auslegungs-
möglichkeiten in Betracht kommen (vgl. BGHZ 90, 69, 80; 147, 99, 106).
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, nach dem Vortrag der Parteien
hätten diese, wenn sie Kenntnis von der Versicherungsrechtslage in Südafrika
gehabt hätten, für einen die Schäden der Klägerin abdeckenden Unfallversiche-
rungsschutz gesorgt, insbesondere die vom Mietwagenunternehmen angebote-
ne Unfallversicherung abgeschlossen. Denn sie seien nicht bereit gewesen, die
wirtschaftlichen Risiken eines Unfalls mit dem Fahrzeug selbst zu tragen. Hier-
aus ergibt sich unmittelbar, dass die Parteien auf keinen Fall für die Folgen ei-
nes von ihnen infolge leichter Fahrlässigkeit verursachten Verkehrsunfalls per-
sönlich haften, d.h. sich unter Umständen Existenz bedrohenden Schadenser-
satzansprüchen ausgesetzt sehen wollten. Hieraus ergibt sich auch, dass sie im
Falle einer Schädigung zwar Ersatz ihrer Schäden erlangen wollten, sich hierfür
aber nicht gegenseitig in Anspruch nehmen, sondern auf eine Versicherung
zugreifen wollten. Dementsprechend hätten die Parteien, wenn sie Kenntnis
von der Versicherungsrechtslage in Südafrika gehabt hätten, zwar die vom
Mietwagenunternehmen angebotene persönliche Unfallversicherung abge-
schlossen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in diesem Fall keinen wechselsei-
tigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart hätten. Die Revisi-
on verweist selbst darauf, dass die Geltendmachung und Durchsetzung von
Versicherungsansprüchen im Ausland regelmäßig mit erheblichen Hindernissen
und Risiken verbunden ist, weshalb die Möglichkeit besteht, dass der Geschä-
digte nicht die ausländische Versicherung, sondern den Schädiger in Anspruch
nimmt. Darüber hinaus sehen Unfallversicherungen üblicherweise - wie auch
die möglicherweise über das Mietwagenunternehmen bestehende südafrikani-
sche Unfallversicherung - Haftungsbegrenzungen vor. Schließlich bestand für
den jeweiligen Schädiger die Gefahr, vom südafrikanischen Unfallversiche-
rungsträger oder von gegebenenfalls neben diesem leistenden Kranken- oder
Rentenversicherungsträgern in Regress genommen zu werden.
Bei dieser Sachlage hätten sich redliche Vertragsparteien bei einer an-
gemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben nicht darauf
beschränkt, die vom Mietwagenunternehmen angebotene Unfallversicherung
abzuschließen und sich die Kosten zu teilen, sondern zusätzlich einen wechsel-
seitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart.
Zur Annahme eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit gibt es
auch keine andere gleichwertige Auslegungsalternative. Entgegen der Auffas-
sung der Revision hätten die Parteien insbesondere nicht die gemeinsame
Übernahme aller Unfallrisiken mit der Folge vereinbart, dass die Schäden der
Klägerin jeweils zur Hälfte von ihr und der Beklagten zu tragen gewesen wären.
Eine derartige Regelung wäre in keiner Weise interessengerecht gewesen. Sie
hätte dazu geführt, dass der jeweilige Schädiger unter Umständen Existenz be-
drohenden Regressansprüchen des Kranken- und gegebenenfalls sogar des
Rentenversicherungsträgers des Geschädigten ausgesetzt gewesen wäre. Die
hälftige Teilung sämtlicher Schäden hätte eine erhebliche Erweiterung der ein-
gegangenen Verpflichtung und die Schaffung einer über den wesentlichen In-
halt des Vertrags hinausgehenden zusätzlichen Bindung dargestellt, auf die
sich die Parteien redlicherweise nicht hätten einlassen müssen (vgl. BGHZ 77,
301, 304; BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - NJW-RR 1989, 1490,
1491). Sie würde zudem entgegen dem mutmaßlichen Parteiwillen Sach- und
Krankenversicherer entlasten (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR
98/07 - VersR 2008, 540, 541 m.w.N.).
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Beru-
fungsgericht habe rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zu der Behauptung der
Klägerin getroffen, der Abschluss der Unfallversicherung sei aufgrund einer
Fehlinformation der Beklagten über den mit ihrem Kreditkartenvertrag verbun-
denen Unfallversicherungsschutz unterblieben. Die Revision übersieht, dass
das Berufungsgericht die Klägerin insoweit für beweisfällig gehalten hat. Diese
Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Beklagte habe den Unfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt.
a) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf gro-
ber Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar.
Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben
Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades we-
sentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteile
BGHZ 163, 351, 353; vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 - VersR 1984, 775, 776;
vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988
- VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 -
VersR 2001, 985).
b) Dem Berufungsgericht sind bei der tatrichterlichen Bewertung des
Verhaltens der Beklagten keine Rechtsfehler unterlaufen.
aa) Das Berufungsgericht hat der Bewertung des Verhaltens der Beklag-
ten zu Recht deutsches Recht zugrunde gelegt. Allerdings beurteilt sich die
Frage, ob ein Fehlverhalten im Straßenverkehr als grob anzusehen ist, grund-
sätzlich nach den am Tatort geltenden Verkehrsnormen. Denn diese liefern
nicht nur die in der jeweiligen Verkehrssituation maßgebenden Verhaltensgebo-
te, sondern auch den Sorgfaltsmaßstab, an dem das Verschulden eines Ver-
kehrsteilnehmers im Fall seines Versagens zu messen ist. Etwas anderes gilt
aber dann, wenn es um die Rechtsbeziehungen der Insassen eines Fahrzeuges
zueinander (Fahrer und Beifahrer) geht. In solchen Fallkonstellationen rechtfer-
tigt sich die Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufent-
halts in Durchbrechung des Tatortprinzips aus der Erwägung, dass die Beteilig-
ten ihre Rechtsbeziehungen zueinander - und damit auch die Sorgfaltspflichten
des einen gegenüber dem anderen - in dem Fahrzeug gewissermaßen mitge-
nommen haben. Dies gilt insbesondere für die deliktische Pflicht zur Schadens-
verhütung und -verminderung (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1996 - VI ZR
291/94 - VersR 1996, 515, 517 m.w.N.).
bb) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht
verkannt.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht
entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und
es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem
hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für
sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönli-
ches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr ist ein
solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin
unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB be-
stimmte Maß erheblich überschreitet (st.Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom
30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986 und vom 12. Juli 2005
- VI ZR 83/04 - VersR 2005, 1559, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt;
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364).
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hält den Ver-
stoß der Beklagten gegen das Linksfahrgebot ersichtlich für einen objektiv gro-
ben Pflichtenverstoß, verneint aber in tatrichterlicher Würdigung der Umstände
des Streitfalles das Vorliegen einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren
Pflichtverletzung.
cc) Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Wertung des
Verhaltens der Beklagten auch keine wesentlichen Umstände außer Acht ge-
lassen.
Die Revision rügt ohne Erfolg, der Feststellung des Berufungsgerichts,
die Beklagte habe das Fahrzeug vor dem Unfall nur verhältnismäßig wenig im
ungewohnten Linksverkehr bewegt, fehle jede Grundlage. Die von der Revision
angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keine Feststel-
lung, sondern eine Wertung ("verhältnismäßig wenig"), die das Berufungsge-
richt aus seiner von der Revision nicht angegriffenen Feststellung ableitet, dass
zwischen der Anmietung des Mietwagens und dem Unfall eine Zeitspanne von
wenigen Tagen lag. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das
Berufungsgericht im Rahmen dieser Wertung dem Vortrag der Klägerin, wo-
nach die Beklagte vor dem Unfall bereits verschiedene Fahrten durchgeführt,
das Fahrzeug sehr sicher bewegt und mit dem Linksverkehr überhaupt keine
Schwierigkeiten gehabt habe, nicht weiter nachgegangen ist. Diesen Vortrag
durfte das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles ohne Rechts-
fehler für unerheblich halten. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammen-
hang zu Recht dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass sich
die Beklagte unmittelbar nach einem Abbiegevorgang auf der falschen rechten
Fahrspur eingeordnet hat, und auf die Erfahrungstatsache hingewiesen, dass
ein Abbiegevorgang aufgrund automatisierten Verhaltens
im gewohnten
Rechtsverkehr relativ leicht zu einem Fahrfehler im Linksverkehr führen kann.
Auch nach Aneignung einer gewissen Fahrpraxis im Linksverkehr besteht die
Gefahr fort, automatisch in Verhaltensweisen zurückzufallen, die sich - wie die
Beachtung des Rechtsfahrgebots - aufgrund langjähriger Übung fest eingeprägt
haben und in das Unterbewusstsein übergegangen sind, sobald eine Situation
auftritt, die gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert oder die Aufmerksamkeit auf
andere Gesichtspunkte als die Beachtung des Linksfahrgebots lenkt. In diesem
Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf
an, ob der Feldweg, von dem die Beklagte in die National Road N 7 einbog,
diese kreuzte oder nur in sie einmündete ("T-Kreuzung"). Denn in beiden Fällen
erforderte der Abbiegevorgang wegen der erforderlichen Eingliederung in den
dort möglicherweise vorhandenen Verkehr erhöhte Aufmerksamkeit. Der Um-
stand, dass die National Road N 7 im Unfallzeitpunkt nicht befahren war, be-
günstigte dabei sogar den Rückfall in automatisierte Verhaltensweisen. Denn
vorhandener Verkehr hätte der Beklagten die Notwendigkeit der Nutzung der
linken Fahrbahn unmittelbar vor Augen geführt.
Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die An-
nahme des Berufungsgerichts, der Fahrfehler habe sich der Beklagten nicht
aufgedrängt. Das Berufungsgericht hat hierzu - von der Revision unbeanstan-
det - festgestellt, dass das entgegenkommende Fahrzeug wegen einer Kurve
aus der Distanz nicht erkennbar war und sich der Unfall in kurzer Entfernung
von ca. 200 m vom Kreuzungsbereich ereignete. Mit dem Vorbringen, die Be-
klagte habe für die Strecke von 200 m nicht - wie vom Berufungsgericht
zugrunde gelegt - 10 Sekunden, sondern mindestens 18 Sekunden gebraucht,
kann die Revision nicht durchdringen. Bei den von der Klägerin als unrichtig
beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich um eine
tatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgründe des Berufungsurteils,
die nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Beru-
fungsinstanz erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 -
NJW-RR 2007, 1434; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 559 Rn. 15). Der Umstand,
dass diese tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil nicht im Rahmen der
Darstellung des Sach- und Streitstandes (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
sondern in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner
Entscheidung (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) wiedergegeben ist, führt zu
keiner anderen rechtlichen Beurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997
- IV ZR 275/96 - NJW 1997, 1931; Musielak/Ball, aaO, Rn. 16). Die Beweiswir-
kung des § 314 ZPO kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch
den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGHZ 140, 335, 339; BGH, Urteil
vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - aaO). Da die von der Revision als unrichtig
beanstandete tatbestandliche Darstellung weder in Widerspruch zu den Fest-
stellungen im Sitzungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung steht noch
Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO war, ist der Se-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Müller Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 05.06.2007 - 4 O 397/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.01.2008 - 5 U 161/07 -