Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 58/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss

des Landgerichts Aurich, Zivilkammer 4, vom 16. März 2006 wird

auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert

für die Rechtsbeschwerde wird auf

3004,95 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Be-

messung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des

Tatrichters, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt. Diese Bemessung

ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr

einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa

BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v.

12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.; v. 6. November 2008 - IX ZB 58/05,

Rn. 2, n.v.). Auch die Zuschlagswürdigkeit der freihändigen Verwertung eines

massezugehörigen Grundstücks (vgl. §§ 159, 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO), die § 3

Abs. 1 InsVV nicht als besonderen abstrakten Zuschlagsgrund bezeichnet,

kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

2

Die Rechtsbeschwerde beruft sich in diesem Zusammenhang auf Um-

stände (Ablösung von Grundpfandrechten, Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a

UStG), die im Beschwerdefall nicht entscheidungserheblich waren. Hielt der

Beteiligte zu 1 eine besonders intensive Prüfung des notariellen Vertragsent-

wurfs für erforderlich, weil er die Beurkundung durch einen vom Käufer vorbe-

fassten Anwaltsnotar trotz § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG hingenommen hat, so

geht dies vergütungsrechtlich zu seinen Lasten.

3

Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Beschwerdegericht nicht erkennbar ver-

letzt worden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3

ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Aurich, Entscheidung vom 06.12.2005 - 9 IN 327/02 -

LG Aurich, Entscheidung vom 16.03.2006 - 4 T 28/06 -