BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 58/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 12. Februar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss
des Landgerichts Aurich, Zivilkammer 4, vom 16. März 2006 wird
auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert
für die Rechtsbeschwerde wird auf
3004,95 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Be-
messung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des
Tatrichters, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt. Diese Bemessung
ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr
einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa
BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v.
12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.; v. 6. November 2008 - IX ZB 58/05,
Rn. 2, n.v.). Auch die Zuschlagswürdigkeit der freihändigen Verwertung eines
Abs. 1 InsVV nicht als besonderen abstrakten Zuschlagsgrund bezeichnet,
kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Die Rechtsbeschwerde beruft sich in diesem Zusammenhang auf Um-
stände (Ablösung von Grundpfandrechten, Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a
UStG), die im Beschwerdefall nicht entscheidungserheblich waren. Hielt der
Beteiligte zu 1 eine besonders intensive Prüfung des notariellen Vertragsent-
wurfs für erforderlich, weil er die Beurkundung durch einen vom Käufer vorbe-
fassten Anwaltsnotar trotz § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG hingenommen hat, so
geht dies vergütungsrechtlich zu seinen Lasten.
Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Beschwerdegericht nicht erkennbar ver-
letzt worden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3
ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 06.12.2005 - 9 IN 327/02 -
LG Aurich, Entscheidung vom 16.03.2006 - 4 T 28/06 -