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BGH Beschluss vom 06.11.2008 – IX ZB 58/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 58/05

BESCHLUSS

vom

6. November 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp

am 6. November 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-

schluss des Landgerichts Kaiserslautern, Zivilkammer 1, vom

30. Dezember 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-

fen.

Der Gegenstandswert

für die Rechtsbeschwerde wird auf

5.772,74 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-

lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften

Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über

dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW

2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-

fenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der

Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des

Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.

2

Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich

Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu

überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt

(st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04

ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.).

3

Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei

seiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenen - Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes verschoben hat. Es ist anerkannt, dass die

kurze Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens bei der Vergütung des vorläu-

figen Insolvenzverwalters einen Abschlag von dem Regelfall rechtfertigen kann

(BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZB 302/05, ZIP 2007, 284, 286 unter

II. 2. f), der sich hier gemäß § 19 Abs. 1 InsVV noch nicht nach § 11 Abs. 1

Satz 2 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 bestimmte, sondern nach

den vorausgegangenen Rechtsprechungsgrundsätzen. Zu Lasten des weiteren

Beteiligten ist ebenfalls geklärt, dass die Mitwirkung bei arbeitsrechtlichen An-

gelegenheiten von bis zu 20 Beschäftigten keinen Anspruch auf einen Vergü-

tungszuschlag begründet (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 55/06,

ZInsO 2007, 1272, 1273 Rn. 15), während das Beschwerdegericht dies zu sei-

nen Gunsten besonders berücksichtigt hat.

4

Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe den Vortrag des

weiteren Beteiligten in seinem Schriftsatz vom 16. April 2004 übergangen, zeigt

nicht auf, in welcher Hinsicht nach diesem Vorbringen eine dem Beschwerde-

führer günstigere Entscheidung hätte getroffen werden können.

5

6

Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Beschwer-

degericht im Hinblick auf das vorhandene Immobilienvermögen einen Abschlag

gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV für erforderlich gehalten hat.

Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.

Schon nach der aufgegebenen Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2000

(BGHZ 146, 165, 177) wäre hier wegen einer allenfalls nennenswerten Befas-

sung mit dem beträchtlichen Immobilienvermögen des Schuldners ein deutli-

cher Abschlag geboten gewesen, wie er in der Festsetzung der Vorinstanzen

zum Ausdruck kommt. Richtigerweise hätte die Vergütung des Beklagten nur

auf der Grundlage der freien Masse von 62.598,35 € berechnet werden dürfen

(vgl. BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 321, 324 Rn. 6). Diese Grundsätze sind hier

jedenfalls nach § 19 Abs. 1 InsVV weiter maßgebend (vgl. Vill, Festschrift für

Gero Fischer S. 547, 565).

Kayser

Raebel

Gehrlein

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 21.11.2003 - InsO IN 321/03 -

LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 30.12.2004 - 1 T 12/04 -