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BGH Beschlüsse vom 17.02.2009 – VI ZB 75/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-
sen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg vom 24. September 2008 wird auf
Kosten des Beklagten verworfen.
Beschwerdewert: 4.413,76 €
Gründe:
I.
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Das Urteil des Amtsgerichts vom 9. Juli 2008 ist dem Prozessbevoll-
mächtigten des Beklagten am 21. Juli 2008 zugegangen. Mit Schriftsatz vom
28. August 2008, per Fax eingegangen beim Landgericht am selben Tage, hat
der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und bean-
tragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beru-
fungsfrist zu gewähren und die Frist zur Berufungsbegründung bis zum
21. Oktober 2008 zu verlängern. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantra-
ges hat er vorgetragen, ihn treffe kein Verschulden an der Versäumung der Be-
rufungsfrist. Diese beruhe auf einem Fehler der Angestellten L. seines Pro-
zessbevollmächtigten, das diesem nicht zuzurechnen sei. Einzuhaltende Fristen
würden im Büro seines Prozessbevollmächtigten durch Eintragung in einen Pa-
pierkalender kontrolliert. Die mit der Fristennotierung und Fristenkontrolle be-
auftragte Mitarbeiterin L. habe es versäumt, die Berufungsfrist und die Beru-
fungsbegründungsfrist nebst den entsprechenden Vorfristen im Papierkalender
zu notieren. Stattdessen habe sie die Fristen in den elektronischen Kalender
eingetragen. Das Verschulden von Frau L. sei dem Prozessbevollmächtigten
und dem Beklagten nicht zuzurechnen. Frau L. sei eine ausgebildete Rechts-
anwaltsfachangestellte, die seit 1. Juli 2008 im Büro des Prozessbevollmächtig-
ten als Büroleiterin tätig gewesen sei. Sie sei durch zwei weitere Mitarbeiterin-
nen des Beklagten in die Organisation der Fristenkontrolle eingewiesen worden.
Das Beschäftigungsverhältnis mit Frau L. sei am 25. August 2008 innerhalb der
Probezeit gekündigt worden, nachdem Frau L. erklärt habe, dass sie sich der
Arbeit und der Belastung im Büro des Prozessbevollmächtigten nicht gewach-
sen fühle. Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags bezieht sich der Prozessbe-
vollmächtigte des Beklagten auf die eidesstattliche Versicherung der Rechts-
anwalts- und Notargehilfin N.
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Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-
sen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-
frist erstrebt.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu
verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
II.
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1. Allerdings begegnet der angefochtene Beschluss Bedenken, weil er
keine Darstellung des Sachverhalts enthält, aufgrund deren eine rechtliche
Überprüfung ohne weiteres möglich wäre. Es handelt sich um einen Beschluss,
der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann
(§§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwer-
de unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden
wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in
beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderli-
chen gesetzmäßigen Gründen versehen (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006
- VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB
46/07 - VersR 2008, 1374; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 -
VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78 und vom
7. April 2005 - IX ZB 63/03 - NJW-RR 2005, 916). Das Fehlen einer Sachdar-
stellung kann hier nur deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessua-
len Vorgänge, auf die es alleine ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit
aus den Beschlussgründen ergeben.
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2. Entgegen der Annahme des Beklagten ist der Zulässigkeitsgrund des
§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Der Fall wirft nicht die klärungsbedürfti-
ge Frage auf, ob und - gegebenenfalls - unter welchen Voraussetzungen der
Anwalt in den Fällen, in denen nach der Büroorganisation die Eintragung in den
in Papierform geführten Fristenkalender maßgeblich ist, durch organisatorische
Maßnahmen/Vorkehrungen sicherstellen muss, dass auch die zusätzlich im
elektronischen Kalender eingetragenen Fristen überwacht werden. Diese Frage
stellt sich schon deshalb nicht, weil nach dem Vortrag des Beklagten im Büro
seines Prozessbevollmächtigten lediglich der Fristenkalender in Papierform zur
Fristenkontrolle geführt wird. Bei der zur Fristversäumnis führenden Eintragung
in den elektronischen Fristenkalender handelte es sich um eine von der allge-
meinen Büroorganisation abweichende eigenmächtige Handhabung durch die
ehemalige Mitarbeiterin L.
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3. Bei dieser Sachlage erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht eine höchstrichterliche Entscheidung, weil der angefoch-
tene Beschluss des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs in Einklang steht. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann
nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhal-
tung der Frist schuldhaft versäumt wurde (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar
1993 - VII ZB 18/92 - VersR 1993, 772, 773 und vom 6. Februar 2006 - II ZB
1/05 - VersR 2007, 1391). Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar
der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro
geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorg-
fältig überwachten Bürokraft überlassen (BGH, Beschlüsse vom 5. November
2003 - XII ZR 140/02 - BGHR ZPO § 233 - Fristenberechnung 5 m.w.N. und
vom 27. September 2007 - IX ZA 14/07 - AnwBl 2008, 71). Ein Prozessbevoll-
mächtigter darf aber mit der Notierung und Überwachung von Fristen Personal
nur betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit
sprechen.
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b) Den Beklagtenvertreter trifft an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist
ein eigenes Kontrollverschulden, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Beklagten
zuzurechnen ist. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wo-
durch sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten von der Zuverlässigkeit
der zum 1. Juli 2008 neu eingestellten Mitarbeiterin L. überzeugt hätte, bevor er
ihr die Fristenkontrolle zur selbständigen Erledigung übertrug. Allein der Um-
stand, dass Frau L. die Prüfung zur Rechtsanwaltsfachangestellten mit der Note
"gut" bestanden hatte, machte die anfängliche Kontrolle der Arbeit von Frau L.
nicht entbehrlich. Daraus ergibt sich nicht schon mit hinreichender Sicherheit,
dass Frau L. die ihr übertragenen Aufgaben zuverlässig erledigen würde. Auch
dass Frau L. von ihren Kolleginnen in die Büroorganisation eingewiesen worden
ist, gibt keinen Aufschluss darüber, dass sich der Beklagte von ihrer Zuverläs-
sigkeit überzeugt hätte. Da der Beklagte weitere Maßnahmen, die in der Kanzlei
seines Prozessbevollmächtigten zur Prüfung der Zuverlässigkeit der neu einge-
stellten Kraft getroffen worden sind, nicht dargelegt hat und dies im Verfahren
der Rechtsbeschwerde auch nicht mehr nachgeholt werden kann, kommt eine
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nicht in Betracht.
Müller Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Soltau, Entscheidung vom 09.07.2008 - 4 C 60/08 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 24.09.2008 - 9 S 74/08 -