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BGH Urteil vom 19.02.2009 – I ZR 160/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 19. Februar 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Revision jeweils zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Beklagte ist die unter anderem für die Stadt E. am Rhein zu-

ständige K. Kl. . Sie hat den Mitgliedern der

in

ihr zu-

sammengeschlossenen Handwerksinnungen, für die sie Forderungen erfolglos

außergerichtlich geltend gemacht hat, geraten, ihr für deren Beitreibung im We-

ge eines gerichtlichen Mahnverfahrens und gegebenenfalls der Zwangsvollstre-

ckung Vollmacht zu erteilen.

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Die Kläger, zwei in E. ansässige Rechtsanwälte, haben in die-

sem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

und zugleich ein wettbewerbswidriges Handeln gesehen. Die Bestimmung des

Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG berechtige die Beklagte nicht zur Vertretung der ihr als

Mitglieder angehörigen Handwerker vor Gericht.

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Die Kläger haben zuletzt beantragt,

es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, ihre Mitglieder in gerichtlichen Mahnverfahren und/oder Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Kleve GewArch 2006,

167). Die von den Klägern dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblie-

ben.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger

ihr Klagebegehren zunächst weiterverfolgt. Die Beklagte hat beantragt, das

Rechtsmittel zurückzuweisen. Sie hat sodann Unterlagen vorgelegt, nach de-

nen sie seit 28. Juli 2008 im Rechtsdienstleistungsregister für den Bereich der

Inkassodienstleistungen als Rechtsdienstleister eingetragen ist. Die Kläger ha-

ben hierauf mit Schriftsatz vom 30. September 2008 die Hauptsache für erledigt

erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit der Begründung wider-

sprochen, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisi-

onsverfahren einseitig erklärt werden, wenn - wie hier die Registrierung der Be-

klagten im Rechtsdienstleistungsregister - das Ereignis, das die Hauptsache

erledigt haben soll, als solches außer Streit steht. In diesem Fall ist zu prüfen,

ob die Klage bis zu dem von der Klagepartei behaupteten erledigenden Ereignis

zulässig und begründet war und ob sie sich durch dieses Ereignis erledigt hat.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzu-

stellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder, soweit sie bereits in der

Vorinstanz abgewiesen wurde, die Revision zurückzuweisen (st. Rspr.; vgl.

BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496

- Einkaufsgutschein II; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 21/02, GRUR 2004, 701, 702

= WRP 2004, 1029 - Klinikpackung II; Urt. v. 14.7.2008 - II ZR 132/07, NJW-RR

2008, 1512 Tz. 7).

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II. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision der Kläger zurückzuweisen.

Die Hauptsache hat sich nicht erledigt, weil die Klage, wie das Berufungsgericht

mit Recht angenommen hat, bereits vor der Registrierung der Beklagten im

Rechtsdienstleistungsregister unbegründet war.

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1. Das Berufungsgericht hat das von den Klägern beanstandete Verhal-

ten der Beklagten als rechtmäßig angesehen und hierzu ausgeführt:

Die Beklagte betätige sich, soweit sie die Mitglieder der in ihr zusam-

mengeschlossenen Innungen bei der Einziehung von Forderungen in gerichtli-

chen Mahn- und Vollstreckungsverfahren vertrete, in zulässiger Weise im Rah-

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men ihrer Zuständigkeit. Sie verstoße daher nicht gegen das Rechtsberatungs-

gesetz. Auch ein Verstoß gegen § 79 ZPO (a.F.) sei nicht gegeben. Sofern die-

se Bestimmung überhaupt eine Marktverhaltensregelung darstelle, stehe sie

zumindest seit dem Zeitpunkt, seit dem Kapitalgesellschaften und Partner-

schaftsgesellschaften kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als Prozess-

bevollmächtigte tätig sein dürften, nicht mehr der Eignung juristischer Personen

zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren entgegen.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die beklagte Kreishand-

werkerschaft (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Satz 1 HwO) waren nach Art. 1 § 3

RBerG zur Rechtsberatung und Rechtsbetreuung im Rahmen ihrer Zuständig-

keit befugt. Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG setzte sowohl nach seinem Wortlaut als auch

nach seinem Sinn und Zweck keine eigenen Zuständigkeitsmaßstäbe, sondern

ging von der durch das öffentliche Recht begründeten Zuständigkeitsordnung

aus (BGHZ 144, 68, 73 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe). Im Streitfall er-

gibt sich aus der Aufgabenbestimmung des § 87 Nr. 3 HwO, dass die Beklagte

sich mit ihrer von den Klägern beanstandeten Verhaltensweise im Rahmen ihrer

Zuständigkeit zu eigenem Verwaltungshandeln hielt. Nach dieser Bestimmung

hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, Einrichtungen zur Förderung und

Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mit-

glieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen. Die Inkasso-

tätigkeit von Kreishandwerkerschaften für die Mitglieder der in ihnen zusam-

mengeschlossenen Handwerksinnungen fällt in diesen Aufgabenbereich (BGH,

Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, GRUR 1991, 53, 54 = WRP 1991, 102 - Kreis-

handwerkerschaft I). Die nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG erlaubnisfreie Rechts-

betreuung durch eine hierfür zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts

schloss - anders als die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG erlaubte Tä-

tigkeit eines Inkassobüros (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2008 - AnwSt (R) 5/05,

DStR 2008, 2510 Tz. 10 = AnwBl 2008, 880) - eine etwaige Prozessvertretung

ein (BGHZ 144, 68, 77 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe). Die Frage der

gerichtlichen Vertretung der Mitglieder der der Beklagten angeschlossenen

Handwerksinnungen musste daher entgegen der Auffassung der Revision nicht

notwendig in der gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 1, § 55 HwO aufzustellenden Satzung

geregelt sein.

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b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass (schon)

nach § 79 ZPO a.F. eine Vertretung in gerichtlichen Verfahren durch juristische

Personen zulässig war, wie insbesondere aus § 59l Satz 3 BRAO, § 7 Abs. 4

Satz 2 PartGG folgt. Die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 79

Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. hat in dieser Hinsicht keine Neuregelung, sondern ledig-

lich eine Klarstellung gebracht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 79

Rdn. 10). Auf die Frage, ob das Gericht nach § 157 ZPO a.F. dem Vertreter der

Beklagten den mündlichen Vortrag für das vertretene Innungsmitglied im jewei-

ligen Einzelfall gestattete oder versagte, kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu

BGHZ 144, 68, 77 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bergmann

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 23.09.2005 - 8 O 11/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2006 - I-20 U 214/05 -