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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – III ZR 168/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und

Seiters

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 26. Mai 2008 - 17 U 5392/05 - wird zurückgewie-

sen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: bis 65.000 €

Gründe

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des

Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f

Rn. 17-22) und des in dieser Sache ergangenen Senatsbeschlusses vom

20. Dezember 2007 (III ZR 24/07 - juris und Beck RS 2008, 795 Rn. 8) die er-

hobenen Beweise dahin gewürdigt, dass der Beklagten im Hinblick auf die Her-

stellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts

eine - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmit-

telbar ergebende - Schlüsselfunktion zugekommen ist, die ihre Prospektverant-

wortlichkeit begründet. Die Beschwerde zeigt insoweit keine Rechtsfehler auf.

Soweit sie unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 17. April 2008 (III ZR

227/06 - juris und Beck RS 2008, 8093 Rn. 15) geltend macht, der Senat habe

zum Schwesterfonds eine Prospektverantwortlichkeit verneint, übersieht sie,

dass es in dem genannten Verfahren - anders als hier - an hinreichendem Tat-

sachenvortrag fehlte, aus dem sich eine - aus dem Prospekt selbst so nicht er-

kennbare - Verantwortlichkeit ergeben konnte (aaO Rn. 16). Darüber hinaus hat

das Berufungsgericht festgestellt, dass das hier beanstandete "worst-case-

Szenario" von der Beklagten berechnet und in den Prospekt aufgenommen

worden ist.

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2.

Der Beschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, der Beklagten sei

im Hinblick darauf, dass ein Prospektmangel in zahlreichen Gerichtsentschei-

dungen verneint worden sei, kein Verschuldensvorwurf zu machen. Die Kon-

zeption von Beteiligungsangeboten gehörte zum Gegenstand ihres Unterneh-

mens. Sie musste daher die notwendige Kenntnis mitbringen, um einen Emissi-

onsprospekt vorzulegen, der die Anleger in einem für die Einschätzung ihres

Risikos maßgebenden Punkt nicht irreführte. Vor diesem Hintergrund hat sie

nicht ohne Fahrlässigkeit annehmen können, der Anleger werde das tatsächli-

che Risiko der Beteiligung trotz der verharmlosenden Darstellung im Rahmen

der zusammenfassenden Restrisikobetrachtung zutreffend einschätzen.

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Die in Amtshaftungssachen entwickelte Kollegialgerichtsrichtlinie, nach

der ein Verschulden des Beamten in der Regel zu verneinen ist, wenn ein mit

mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als ob-

jektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 172, 184), kann

entgegen der Annahme der Beschwerde auf den hier zu beurteilenden Sach-

verhalt nicht übertragen werden. Während der hoheitlich handelnde Beamte die

Dienstpflicht hat, die in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmungen, auch

wenn sie ihm unklar erscheinen, oder sich eine Anwendungspraxis noch nicht

herausgebildet hat, auf den ihm vorliegenden Fall anzuwenden, geht es hier um

eine freie unternehmerische Betätigung der Beklagten, für die sie selbst Ver-

antwortung zu übernehmen hat. Dies schließt auch die Pflicht ein, sich selbst

darüber klar zu werden, ob eine besonders werbewirksame und als Verkaufsar-

gument dienende Restrisikobetrachtung die Gefahr in sich birgt, die tatsächli-

chen Risiken zu beschönigen.

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3.

Das angefochtene Urteil ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil

es angenommen hat, der Prospektfehler sei für die Anlageentscheidung des

Klägers kausal geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt dem

Anleger eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung zu-

gute, dass er sich bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalver-

lustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007

- III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1332 Rn. 21 m.w.N.).

Schlick

Dörr

Wöstmann

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 06.10.2005 - 28 O 7031/05 -

OLG München, Entscheidung vom 26.05.2008 - 17 U 5392/05 -