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BGH Urteil vom 20.02.2009 – V ZR 184/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Februar 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

SachenRBerG § 116

Der Erschließung eines Grundstücks im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2

SachenRBerG dienen auch Ver- und Entsorgungsanlagen, die für die

spezifische Nutzung des Grundstücks - hier: Betrieb eines Zement-

werks - erforderlich sind.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2009 - V ZR 184/08 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die

Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2008 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Zementwerk in Brandenburg. Wie schon ihr

Rechtsvorgänger, der VEB Z. , entnimmt sie das erfor-

derliche Kühlwasser einem nahe gelegenen See und leitet es zusammen mit

dem auf ihrem Betriebsgrundstück anfallenden Niederschlagswasser wieder

dorthin zurück. Die hierfür genutzten Leitungen wurden vor dem 3. Oktober

1990 verlegt; sie verlaufen über Grundstücke, die im Eigentum der Beklagten

stehen.

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr eine Grunddienstbarkeit in

Form eines Leitungsrechts einzuräumen. Inhalt der Dienstbarkeit soll ferner das

Verbot sein, einen näher ausgewiesenen Schutzstreifen für die Leitungen zu

befahren und zu bebauen, sowie die Befugnis des Berechtigten, die dienenden

Grundstücke zum Zwecke der Instandhaltung der Anlage zu befahren und zu

betreten.

3

Die Klage ist in den Vorinstanzen überwiegend erfolgreich gewesen. Mit

der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung

die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-

ter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne die Dienstbarkeit auf der

Grundlage von § 116 Abs. 1 SachenRBerG beanspruchen. Bei dem Leitungs-

system für das Kühlwasser handele es sich um eine Erschließungsanlage im

Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff erfasse nicht nur den Anschluss eines

Grundstücks an das öffentliche Straßennetz sowie an Elektrizität und Wasser,

sondern alle für dessen konkrete Nutzung notwendigen Leitungen oder Zuwe-

gungen. Dabei könne es sich auch um eine gewerbliche oder industrielle Nut-

zung handeln. Die von der Klägerin unterhaltenen Leitungen seien für den Be-

trieb des Zementwerks erforderlich, weil die Erschließung auf anderem Wege,

nämlich die Verwendung von Trinkwasser zur Kühlung, deutlich kostspieliger

wäre. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücke der Beklagten im Sin-

ne des § 117 SachenRBerG sei nicht dargetan.

II.

6

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht bejaht zutreffend die Voraussetzungen des § 116

Abs. 1 SachenRBerG, wonach derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Be-

ziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält, von dem

Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verlangen kann, wenn die

Nutzung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde, sie

für die Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks erforderlich und

ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 ZGB nicht bestellt worden ist.

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1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht zunächst davon aus,

dass die Leitungen, auf die sich die zu bestellende Grunddienstbarkeit bezieht,

schon vor dem 3. Oktober 1990 über die Grundstücke der Beklagten verliefen

und dass hierfür kein Mitbenutzungsrecht der Klägerin nach den §§ 321, 322

ZGB begründet worden ist. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

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2. Rechtsfehlerfrei ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts, die

Mitbenutzung der Grundstücke der Beklagten sei im Sinne von § 116 Abs. 1

Nr. 2 SachenRBerG für die Erschließung und Entsorgung des Grundstücks der

Klägerin erforderlich.

a) Anders als die Revision meint, steht dem nicht entgegen, dass die Lei-

tungen nicht als grundstücksbezogene Erschließungsmaßnahmen im Sinne der

§§ 30 ff. BauGB (vgl. dazu BVerwG AgrarR 1996, 163) anzusehen sind, son-

dern dem Betrieb des sich auf dem Grundstück befindlichen Zementwerks die-

nen. Der in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG verwendete Begriff der Erschlie-

ßung erfasst zwar auch die Mindestvoraussetzungen einer sog. grundstücksbe-

zogenen Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches, also den Anschluss

eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz, an die Versorgung mit Elek-

trizität und Trinkwasser und an die Abwasserbeseitigung. Darin erschöpft er

sich indessen nicht.

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Bereits die den Anwendungsbereich des Gesetzes regelnde Vorschrift

des § 1 SachenRBerG deutet darauf hin, dass der Begriff der Erschließung

nicht in einem bauplanungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist. Die - andernfalls

tautologische - Aufzählung

Erschließungs-, Entsorgungs- und Versorgungsanlagen") legt eher nahe, dass

der Gesetzgeber eine offenere oder, wie es die Revisionserwiderung bezeich-

net, "untechnische" Formulierung wählen wollte. Zugleich ist davon auszuge-

hen, dass die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG ohne Einschrän-

kungen an § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG anknüpft, es sich bei der fehlenden

Erwähnung der "Versorgung" in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG also um ein

Redaktionsversehen handelt (ebenso Toussaint in Kimme, Offene Vermögens-

fragen, § 116 SachenRBerG Rdn. 14; Egerland, NotBZ 2003, 332, 334).

11

Vor allem aber spricht der Zweck des Sachenrechtsbereinigungsgeset-

zes gegen ein am Bauplanungsrecht orientiertes Verständnis des Begriffs der

Erschließung im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Während die

Vorschriften der §§ 30 ff. BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung in

Bezug auf die Erschließung noch unbebauter Grundstücke gewährleisten sollen

(vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober

2008, § 30 Rdn. 38), hat § 116 SachenRBerG den Zweck, Nutzungsverhältnis-

se zu schützen, deren rechtliche Absicherung zu DDR-Zeiten möglich war, je-

doch planwidrig unterblieben ist (sog. Nachzeichnungsprinzip, vgl. § 3 Abs. 2

Satz 2 SachenRBerG). Die Vorschrift gewährt einen Ausgleich dafür, dass die

Inanspruchnahme fremden Eigentums, obwohl sie nach der Verwaltungspraxis

der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig galt,

nicht durch Einräumung eines Mitbenutzungsrechts (§§ 321 ff. ZGB) abgesi-

chert wurde (vgl. Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385; Urt. v.

14. November 2003, V ZR 28/03, VIZ 2004, 195; Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR

148/06, NJW-RR 2007, 526). Betroffene Grundstückseigentümer sollen so ge-

stellt werden, als wäre ihnen noch vor dem Beitritt ein Mitbenutzungsrecht an

dem fremden Grundstück eingeräumt worden (vgl. zur Überleitung von Mitbe-

nutzungsrechten: Art. 233 § 5 EGBGB).

12

Hiermit wäre die Annahme unvereinbar, der Begriff der Erschließung in

§ 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG beschränke sich auf rein grundstückbezoge-

ne Anlagen (a.A. offenbar MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 116 SachenR-

BerG Rdn. 9; Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, § 116

Rdn. 15 f.). Der Gesetzgeber wollte betroffenen Eigentümern nicht lediglich eine

auf die Grundversorgung reduzierte Erschließung erhalten, sondern zum

Schutz der baulichen Investitionen auf ihren Grundstücken alle vorhandenen

Wege und Leitungen absichern, die für eine Fortführung der konkreten, vor dem

3. Oktober 1990 begründeten Grundstücksnutzung notwendig sind (vgl. BT-

Drucks. 12/5992 S. 65, aber auch Senat, BGHZ 144, 25, 27). Das lässt sich

auch aus der in den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG enthal-

tenen Anknüpfung an das Mitbenutzungsrecht ableiten; dessen Einräumung

konnte verlangt werden, sofern dies im Interesse der ordnungsgemäßen Nut-

zung benachbarter Grundstücke erforderlich war (§ 321 Abs. 2 ZGB). § 116

Abs. 1 SachenRBerG greift hiervon in Nr. 2 nicht nur den Maßstab der Erforder-

lichkeit auf (Senat, BGHZ 144, 25, 27), sondern - unausgesprochen - auch den

der ordnungsgemäßen, mithin konkreten Nutzung des begünstigten Grund-

stücks.

13

Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Anlage der Erschließung, Ver-

sorgung oder Entsorgung eines Grundstücks im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2

SachenRBerG dient, ist daher dessen konkrete Nutzung. Bei einer gewerbli-

chen oder industriellen Nutzung, wie sie hier gegeben ist, kann der Eigentümer

deshalb auch die Absicherung von Anlagen beanspruchen, die für die Erschlie-

ßung oder Versorgung des Gewerbe- oder Industriebetriebes noch heute erfor-

derlich sind. Dem entspricht es, dass durch § 116 SachenRBerG ausweislich

der Begründung des Gesetzentwurfs auch die fehlende rechtliche Absicherung

von Anlagen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, von denen

angenommen werden kann, dass sie überwiegend der Erschließung und Ver-

sorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, bereinigt werden sollte (vgl.

BT/Drucks. 12/5992 S. 179).

14

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die

Nutzung der Grundstücke der Beklagten erforderlich im Sinne von § 116 Abs. 1

Nr. 2 SachenRBerG ist, um das Grundstück der Klägerin mit Kühlwasser zu

versorgen und dieses anschließend zu entsorgen. Maßgeblich ist insoweit, ob

eine Alternativlösung unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger

oder anderweit belästigender wäre (Senat, Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR

148/06, NJW-RR 2007, 526; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005,

29, 30; Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386). Dies hat das Be-

rufungsgericht ohne Rechtsfehler auf der Grundlage der von der Revision nicht

angegriffenen Feststellung bejaht, es verursachte erhebliche Mehrkosten, wenn

Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung als Kühlwasser verwendet

werden müsste.

15

Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in

diesem Zusammenhang den Vortrag der Beklagten übergangen, die Klägerin

sei inzwischen an das örtliche Abwassersystem angeschlossen, und habe da-

her verkannt, dass jedenfalls die Rücklaufleitungen nicht mehr erforderlich sei-

en. Abgesehen davon, dass auch für die Benutzung des örtlichen Abwassersys-

tems nicht unerhebliche Kosten entstehen dürften, widerspricht es jedenfalls

der Lebenserfahrung, dass es möglich und zulässig wäre, allein die Zulauflei-

tungen des Kühlwassersystems zu betreiben, dem See also regelmäßig große

Mengen Wasser zu entnehmen, ohne ihm zum Ausgleich wieder Wasser zuzu-

führen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 21.12.2004 - 17 O 58/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.07.2008 - 5 U 6/05 -